5 StR 323/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. August 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauch s eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils tateinheitlich b e - gangener Mißbrauchsdelikte (§§ 176a, 176, 174, 173 StGB) zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts mit seiner am 6. September 1985 g e - borenen Tochter zwischen Mai 1996 und dem 27. September 2000 in 45 Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamt- strafe; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat unter Erhöhung der Einsatzsstrafe, die zwei Jahre Freiheitsstrafe betrug, die Gesamtstrafe g e - mäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auf acht Jahre festgesetzt und in der Begrü n - dung insoweit im wesentlichen auf die vorgenannten Strafzumessungserw ä - gungen Bezug genommen. Diese trotz der großen Anzahl der Einzelfälle beträchtliche Erhöhung der Einsatzstrafe hätte angesichts des situativen Zusammenhangs der Einzeltaten, des sehr weitgehenden Geständnisses des Angeklagten und seiner bisherigen Unbestraftheit einer besonderen B e - gründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4, 5), an der es indes fehlt. Dieser Wertungsmangel umfaßt nicht die zugehörigen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatric h - ter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause
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