5 StR 323/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: wegen Vorteilsannahme u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ku. als Verteidiger f374r den Angeklagten S. , Rechtsanwalt Sch. als Verteidiger f374r den Angeklagten K. und Vertreter der Nebenbeteiligten, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2005 hinsicht-lich der F344lle 2 bis 19 der Urteilsgr374nde (Verurteilungen we-gen Vorteilsgew344hrung bzw. Vorteilsannahme) mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu den einzelnen Zuwendungen bleiben aufrechterhalten. Die Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbetei-ligten werden verworfen. Der Angeklagte K. und die Ne-benbeteiligte haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Vorteilsannah-me in 18 F344llen und wegen Steuerhinterziehung in f374nf F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbe-trags von 171.363,35 200 den Verfall angeordnet. Gegen den Mitangeklagten K. hat das Landgericht wegen Vorteilsgew344hrung in 18 F344llen ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt. Die Vollstreckung bei-der Gesamtfreiheitsstrafen ist zur Bew344hrung ausgesetzt worden. Zudem hat 1 - 4 - das Landgericht gegen die Nebenbeteiligte, die M. K. GmbH, wegen der vors344tzlichen Tat ihres Gesch344ftsf374hrers eine Geldbu337e in H366he von 215.000 200 festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, dagegen, dass Verurteilungen lediglich wegen Vorteilsannahme bzw. Vor-teilsgew344hrung und nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung erfolgt sind, ferner gegen die H366he des gegen den Angeklagten S. angeordne-ten Verfalls sowie gegen den Sanktionsumfang, der gegen die Nebenbeteilig-te festgelegt wurde. Nur die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. I. 2 Unangefochten bleibt das landgerichtliche Urteil insoweit, als die An-geklagten wegen eines weiteren Tatvorwurfs freigesprochen worden sind und der Angeklagte S. wegen Steuerhinterziehung in f374nf F344llen verur-teilt worden ist. Das Urteil enth344lt 226 soweit es im 334brigen zur revisionsgericht-lichen 334berpr374fung gestellt wurde 226 folgende Feststellungen und rechtliche W374rdigungen: 1. Der Angeklagte S. war seit 1964 beim Amt f374r Strom- und Ha-fenbau in Hamburg t344tig. Ab 1990 war er als technischer Angestellter im Re-ferat 312 204Anlagenmanagement Dalben/Pontons223 besch344ftigt. Dieses Referat war f374r Bau, Reparatur und Unterhalt von Wasserbauwerken zust344ndig. So-weit kleinere Auftr344ge, die im Zust344ndigkeitsbereich des Referats 312 anfie-len, nicht von einem Regiebetrieb der Beh366rde erledigt wurden, konnten die-se Auftr344ge im Bestellscheinverfahren zu Pauschalpreisen bis zu einer Gren-ze von 50.000 DM von dem Referat selbst vergeben werden. Der Angeklagte S. war befugt, entsprechende Vertr344ge selbst oder zusammen mit einer anderen autorisierten Person abzuschlie337en, wenn das Auftragsvolumen 10.000 DM, sp344ter nach einer Anhebung 10.000 200, nicht 374berstieg. Vertr344ge, die diese Preisgrenze 374berschritten, mussten von zwei Personen unterzeich- 3 - 5 - net werden, die berechtigt waren, die Stadt zu vertreten. Hierzu z344hlte der Angeklagte S. nicht. Der Angeklagte S. erteilte im Zeitraum von Januar 1998 bis Au-gust 2001 209 Auftr344ge an die Nebenbeteiligte, deren Hauptgesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Mitangeklagte K. war, mit dem er seit Jugend-zeit eng befreundet war. Die Nebenbeteiligte, die fr374here (und mittlerweile umfirmierte) T. K. GmbH, war auf entsprechende Wasserbauarbei-ten spezialisiert. Der Angeklagte K. wandte dem Angeklagten S. von Oktober 1997 bis M344rz 2001 nach den Feststellungen des Landgerichts insgesamt 176.000 DM (richtig gerechnet 194.000 DM) Bargeld zu, aufgeteilt in Quartalszahlungen zwischen 12.500 und 13.000 DM, die ohne den Re-chenfehler jeweils um etwas mehr als 1.000 DM h366her zu bemessen gewe-sen w344ren. Weiterhin 374berlie337 der Angeklagte K. dem Angeklagten S. in diesem Zeitraum unentgeltlich vier gebrauchte, verh344ltnism344337ig hoch-wertige Firmenwagen, deren Zeitwert in der Summe etwa 245.000 DM be-trug. 4 2. Das Landgericht wertet die Zuwendungen aus der Sicht des Ange-klagten K. als blo337e Vorteilsgew344hrung im Sinne des 247 333 StGB, aus der Sicht des Angeklagten S. als Vorteilsannahme gem344337 247 331 StGB. Die Strafkammer hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass zwischen den Angeklagten eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der Bestechungsdelik-te bestanden hat, wonach die Zuwendungen als Gegenleistungen f374r die Verletzung der Dienstpflichten des Angeklagten S. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe erfolgen sollten. Eine solche Absprache 226 auch in konkludenter Form 226 hat sich nach Auffassung des Landgerichts nicht fest-stellen lassen. Die Beauftragung der Nebenbeteiligten beruhe vielmehr, wie dies durch Zeugenaussagen best344tigt worden sei, auf deren deutlich h366he-rem Leistungsverm366gen. Ein Anlass f374r Schmiergeldzahlungen habe deshalb nicht bestanden, weil die Nebenbeteiligte aufgrund ihres Leistungsangebots weitestgehend konkurrenzlos gewesen sei. Soweit der Angeklagte in etlichen 5 - 6 - F344llen den Auftrag unterschrieben habe, obwohl er die Stadt nach den be-stehenden Vertretungsregelungen nicht h344tte verpflichten d374rfen, ergebe sich hieraus jedenfalls aus subjektiven Gr374nden keine Dienstpflichtverletzung. Aufgrund der tats344chlichen 334bung im Amt lasse sich nicht feststellen, dass dem Angeklagten ein entsprechender Pflichtenversto337 bewusst gewesen w344re. II. W344hrend die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg haben, sind die Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten unbegr374ndet. 6 7 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft f374hren zur Aufhebung der Schuldspr374che wegen Vorteilsannahme bei dem Angeklagten S. und wegen Vorteilsgew344hrung bei dem Angeklagten K. . 8 a) Die Annahme des Landgerichts, dass keine den Anwendungsbe-reich der Bestechungsdelikte begr374ndende, auf eine pflichtwidrige Dienst-handlung gerichtete Unrechtsvereinbarung vorliege, begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Die dazu vom Landgericht vorgenommene W374r-digung ist l374ckenhaft. Sie l344sst wesentliche Gesichtspunkte unber374cksichtigt (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). aa) Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des 247 331 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine beiden Seiten bewusste Verkn374pfung zwischen der Dienst-handlung und dem Vorteil besteht, mithin der Vorteil f374r die Diensthandlung erbracht wird (Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 331 Rdn. 22 f. m.w.N. zur Entstehungsgeschichte). F374r die Erf374llung der Bestechungsdelikte (247247 332, 334 StGB) tritt als weiteres Merkmal hinzu, dass sich die Unrechtsvereinba-rung auf eine konkrete Diensthandlung beziehen muss, durch die der T344ter seine dienstlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen w374rde (Tr366nd-le/Fischer aaO 247 332 Rdn. 3). Dabei wird der Tatbestand der Bestechungs- 9 - 7 - delikte (247 332 Abs. 1, 247 334 Abs. 1 StGB) sowohl dann erf374llt, wenn der Vor-teil f374r 226 soweit sie hinreichend konkret umrissen sind (BGHR StGB 247 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4) 226 k374nftige Diensthandlungen gew344hrt wird als auch, wenn die dienstpflichtwidrige Diensthandlung bereits abge-schlossen ist. Beide Tatbestandsvarianten gehen in der Rechtswirklichkeit ineinander 374ber. Gerade in F344llen des gestreckten korrumptiven Zusam-menwirkens werden Vorteile nicht nur im Hinblick auf bereits abgeschlossene pflichtwidrige Diensthandlungen gew344hrt, sondern zugleich auch, um weitere gleichartige Pflichtwidrigkeiten des Amtstr344gers zu bef366rdern. Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergibt sich 226 im Falle des so genannten gebundenen Verwaltungshandelns 226 daraus, dass die Dienst-handlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvor-schrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verst366337t (BGHSt 48, 44, 46). Ergeben sich die inhaltlichen Grenzen der vorzuneh-menden Diensthandlungen nicht ohne weiteres auf Grund solcher Vorgaben, steht vielmehr dem Amtstr344ger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu, kann die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung auch darin bestehen, dass der Amtstr344ger sich nicht ausschlie337lich von sachlichen Gesichtspunkten leiten l344sst, sondern auch die ihm zugewandten oder bereits zugesagten Vor-teile in die Abw344gung einflie337en l344sst (BGHSt 47, 260, 263; BGHR StGB 247 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 5 und 247 334 Abs. 3 Nr. 2 Un-rechtsvereinbarung 1). Ob der T344ter sich insgeheim vorbeh344lt, sp344ter sach-gerecht zu verfahren, ist unerheblich. Entscheidend ist der von ihm nach au-337en erweckte Eindruck. Dabei darf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung nicht allein in ihrer Verkn374pfung mit dem Vorteil gesehen werden. Die Diensthandlung muss vielmehr bereits an sich pflichtwidrig sein (BGHSt 15, 239, 241; BGH NJW 2002, 2801, 2806, insoweit in BGHSt 47, 295 nicht ab-gedruckt). Hierin liegt der systematisch wesentliche Unterschied zwischen der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit. Die Bestechlichkeit setzt vor-aus, dass der Empf344nger der Zuwendung nach au337en gerade bekundet, be-einflussbar zu sein (247 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Es bedarf deshalb tragf344higer 10 - 8 - Umst344nde, aus denen sich die Folgerung ableiten l344sst, der Amtstr344ger habe bewusst seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, seine Entscheidung auch an dem Vorteil auszurichten (BGHSt 48, 44, 47). bb) Als Amtstr344ger hatte der Angeklagte, was die Auswahl des Ver-tragspartners anbelangte, einen Gestaltungsspielraum. Insoweit gelten f374r ihn die Grunds344tze, die f374r den Ermessensbeamten entwickelt wurden (BGHSt 47, 260, 263). Allerdings hat das Landgericht aufgrund einer einge-henden W374rdigung festgestellt, dass die 374berwiegende Beauftragung der Nebenbeteiligten auf sachlich gerechtfertigten Gr374nden beruht. Dies hat es aus dem im Verh344ltnis zum Konkurrenten T. F. GmbH 374berlegenen Ausr374stungsstand sowie der Verl344sslichkeit und dem hohen Qualit344tsstan-dard bei der Auftragsdurchf374hrung der Nebenbeteiligten geschlossen. Eben-so wenig ist 226 was auch die Staatsanwaltschaft ausdr374cklich einr344umt 226 aus Rechtsgr374nden zu beanstanden, dass das Landgericht eine Dienstpflichtver-letzung nicht schon wegen der in etlichen F344llen vom Angeklagten vorge-nommenen 334berschreitung seiner Vertretungsbefugnis angenommen hat, weil dieser Umstand ihm ebenso wenig gel344ufig war wie anderen Amtsange-h366rigen. 11 Wenngleich eine Dienstpflichtverletzung nicht schon in der Beauftra-gung der Nebenbeteiligten gesehen werden kann, so l344sst das Landgericht jedoch uner366rtert, ob die Ausgestaltung der Auftr344ge, insbesondere der Um-fang der gezahlten Verg374tungen f374r die Arbeiten der Nebenbeteiligten, eine Dienstpflichtverletzung dargestellt haben k366nnte. Die H366he der dem Ange-klagten S. zugewandten Vorteile, die sich allein im Zeitraum 1997 bis 2001 auf 374ber 400.000 DM beliefen, h344tte hierf374r besonderen Anlass geben m374ssen. Die ausschlie337lich f374r private Zwecke des Amtstr344gers verwendeten Zuwendungen in erheblicher H366he gen374gen zwar f374r sich genommen f374r die Tatbestandserf374llung nicht, sie haben aber wesentliche indizielle Bedeutung f374r ein Sichbereitzeigen im Sinne des 247 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB. 12 - 9 - cc) Auch wenn die Wirtschaftsstrafkammer ein nicht g344nzlich unplau-sibles Motiv freundschaftsbedingter Schenkungen des Angeklagten K. an den Angeklagten S. angef374hrt hat, bedarf der Sachverhalt bei der H366he der Zuwendungen hinsichtlich der Preisgestaltung bei den Auftr344gen erg344n-zender Aufkl344rung. Zwar stellt die Strafkammer fest, dass Bauarbeiten auf-grund einer Preisliste zu Pauschalpreisen abgerechnet wurden. Das landge-richtliche Urteil verh344lt sich aber nicht dazu, ob f374r den Angeklagten damit eine Preisverhandlung g344nzlich ausgeschlossen war oder eine Beeinflussung der Verg374tungsh366he sich jedenfalls mittelbar daraus ergab, dass die Einord-nung in bestimmte Leistungs- und Verg374tungsgruppen selbst wiederum eine Ermessensentscheidung darstellte. Neben der Preisbildung im Hinblick auf die einzelne Beauftragung h344tte auch in den Blick genommen werden m374s-sen, wie die Pauschalpreise gefunden wurden. Hierbei kommt in Betracht, dass diese in einem Gremium ausgehandelt wurden; sie k366nnen aber auch von einer der beiden Seiten im Wesentlichen vorgegeben worden sein. Ebenso kann das Verh344ltnis der Pauschalpreise zu solchen Preisen, die auf dem freien Markt mit privaten Nachfragen erzielt werden, relevant sein. Je-denfalls h344tte es der Darlegung bedurft, inwieweit der Angeklagte S. in die Bestimmung der dort allgemein festgesetzten Preise eingebunden war. Selbst wenn er insoweit nicht der eigentlich Entscheidende war, w344re er auch dann tauglicher T344ter im Sinne der Bestechungsdelikte, wenn er die Ent-scheidung ma337geblich beeinflussen konnte (BGHSt 47, 260, 263). 13 Sollte sich ergeben, dass insoweit nennenswerte Einflussm366glichkei-ten f374r den Angeklagten K. bestanden haben, k344me der indiziellen Wir-kung der H366he der dem Angeklagten S. zugewandten Vorteile Bedeu-tung zu. Deren Gewicht h344ngt auch davon ab, in welchem Verh344ltnis die Zu-wendungen zu dem von ihm beauftragten Vertragsvolumen standen. Auch hierzu fehlen bislang Feststellungen. 14 dd) In der Nichter366rterung der vom Generalbundesanwalt hervorgeho-benen M366glichkeit, dass die Zahlungen auch der Sicherung der etwa pflicht- 15 - 10 - widrigen Erteilung zuk374nftiger Auftr344ge gedient haben k366nnten, sieht der Se-nat keinen Rechtsfehler. Die Beweisw374rdigung ist vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht l374-ckenhaft. b) Die Aufhebung der Schuldspr374che wegen Vorteilsannahme (hin-sichtlich des Angeklagten S. ) und Vorteilsgew344hrung (hinsichtlich des Angeklagten K. ) f374hrt zugleich zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafen. Die Feststellungen zu den gew344hrten Zuwendungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst sind. Sie werden von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Der genannte 226 erst vom Generalbundesanwalt aufgezeigte 226 Rechenfehler hat sich er-sichtlich nicht ma337geblich ausgewirkt. 16 17 c) Hinsichtlich des Angeklagten S. kann in Ermangelung eines zugeh366rigen Schuldspruchs auch die vom Landgericht ausgesprochene Ver-fallsanordnung keinen Bestand haben. Die Beanstandungen der Staatsan-waltschaft hierzu, die einen h366heren Verfallsbetrag erstrebt, gehen in diesem Verfahrensstadium deshalb ins Leere. Der neue Tatrichter wird allerdings zu beachten haben, dass die Anordnung des Verfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Dienstherr des Angeklagten Verletzter im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn dem Dienstherrn ein Ersatzanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach 247 687 Abs. 2, 247 681 Satz 2, 247 667 BGB zusteht. Da solche Anspr374che auf die Herausgabe von Schmiergeldern letztlich der Kompensation der Interessen des Gesch344fts-herrn dienen, unterf344llt ein solcher Anspruch der Vorrangbestimmung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (BGHR StGB 247 73 Verletzter 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Dies gilt auch, wenn 226 wie hier 226 fiskalisch Anspruchsberechtigter und Verfallsbeg374nstigter identisch sind, weil insoweit die 366ffentliche Hand nicht anders behandelt werden soll als private Gl344ubiger und der ressortm344337ige Zufluss der Gelder unterschiedlich sein kann (BGHR StGB 247 73 Verletzter 3). Soweit die Rechtsprechung in Bestechungsf344llen - 11 - teilweise eine Anordnung des Verfalls zugelassen hat, beruht dies darauf, dass entweder wegen der formellen Beamtenstellung des T344ters ein Ersatz-anspruch ausgeschlossen war (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGH NStZ 2003, 423) oder ein entsprechender Ersatzanspruch nicht festgestellt wurde (BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB 247 73 Verletzter 7). d) Mit der Aufhebung der Schuldspr374che wegen Vorteilsgew344hrung entf344llt insoweit auch die Grundlage f374r die Ahndung der Nebenbeteiligten. Insoweit ist zu der Revision der Staatsanwaltschaft im Blick auf die Verhand-lung vor dem neuen Tatrichter lediglich noch folgendes zu bemerken: 18 aa) Die Anordnung des Verfalls gegen die Nebenbeteiligte war 226 ent-gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft 226 hier schon deshalb ausge-schlossen, weil gegen sie ein Bu337geld verh344ngt wurde. Um eine Verfallsan-ordnung neben einer Bu337geldfestsetzung zu verhindern, setzt nach 247 30 Abs. 5 OWiG eine Verfallsanordnung voraus, dass gegen die Nebenbeteiligte keine Geldbu337e verh344ngt wurde. Es darf deshalb hinsichtlich derselben Tat Verfall auch nicht etwa insoweit angeordnet werden, als eine Gewinnab-sch366pfung nicht schon durch das festgesetzte Bu337geld erfolgt sein sollte. Dies 374bersieht die Staatsanwaltschaft. 19 bb) Bei der Bemessung der Geldbu337e gegen die Nebenbeteiligte muss von der Tat des Verantwortlichen ausgegangen werden. Dessen Schuld bestimmt auch gegen374ber der Nebenbeteiligten den Umfang der Vorwerfbarkeit (Raum in Langen/Bunte, GWB 10. Aufl. 247 81 Rdn. 137; Lem-ke in Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. 247 30 Rdn. 63). Dabei spielt 226 aller-dings vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unter-nehmens 226 der durch die Tat erlangte Vorteil eine entscheidende Rolle, weil das Bu337geld ihn 374bersteigen soll (247 17 Abs. 4 OWiG). Dieser Vorteil, der ne-ben dem reinen Gewinn auch weitere Vorteile hinsichtlich der Situation der Nebenbeteiligten am Markt umfasst (BGH WUW/E 2718, 2719 226 Bu337geld-bemessung), kann durch Sch344tzung bestimmt werden (vgl. BGH 20 - 12 - WUW DE-R 1487, 1488 f. 226 steuerfreier Mehrerl366s). Dabei hat sich die Sch344tzung darauf zu beziehen, welche Situation bestanden h344tte, wenn die Nebenbeteiligte nicht zu dem inkriminierten Verhalten (Schmiergeldzahlun-gen an den Angeklagten S. ) gegriffen h344tte. Dieser hypothetische Sachverhalt ist wirtschaftlich mit der nach der Tat tats344chlich eingetretenen Situation zu vergleichen (vgl. hierzu Raum aaO Rdn. 141 ff.). Dass dies nur im Rahmen einer groben Sch344tzung erfolgen kann, versteht sich von selbst. Bei der Bemessung des Vorteils sind die steuerlichen Wirkungen zu ber374ck-sichtigen (BVerfGE 81, 228, 241 f.). Ist das Besteuerungsverfahren be-standskr344ftig abgeschlossen, wird der anzusetzende Vorteil um die auf den Gewinn entfallende steuerliche Belastung zu mindern sein (BGHSt 47, 260, 264 ff.; BGH WUW DE-R 1487, 1489 226 steuerfreier Mehrerl366s; vgl. auch BGHR StGB 247 73 Verletzter 7). 21 2. Die Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten, die lediglich die nicht ausgef374hrte Sachr374ge erhoben haben, sind unbegr374n-det. Die umfassende 334berpr374fung der angefochtenen Urteile hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Basdorf H344ger Raum Brause J344ger
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