5 StR 323/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 23. April 2009 wird als unzul344ssig ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allgemein erhobene, nicht n344her begr374ndete Verfahrensr374ge ge-n374gt nicht den Formerfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzu-l344ssigkeit der Verfahrensr374ge f374hrt, weil die Sachr374ge nicht erhoben worden ist, zur Unzul344ssigkeit der Revision insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2008 226 2 StR 61/08 m.w.N.). 2 Brause Raum Schneider D366lp K366nig
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