5 StR 323 /13 (alt: 5 StR 493/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22 . August 2013 in der S trafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . August 2013 beschlosse n: Die Revision en de r Angeklagten g egen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 28 . März 201 3 w e rd en nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkläger in entstandene n notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die Strafkammer klar zum Au s- druck gebrac ht, dass sie ihr Ermessen dahin gehen d ausüben würde, den Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 1 StR 265/11 und vom 14. Deze m- ber 1999 4 StR 554/99, StV 2000, 129 ). Basdorf Sander Schneide r Dölp Bellay
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