ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR323.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 323/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 10. August 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt w orden ist, beschwert ihn das nicht. Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher
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