5 StR 324/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 7., 27. und 29. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt M. als Verteidiger f374r den Angeklagten A. , Rechtsanwalt P. als Verteidiger f374r den Angeklagten G. , Rechtsanwalt Oe. als Verteidiger f374r den Angeklagten S. , Rechtsanwalt Re. als Verteidiger f374r den Angeklagten R. , - 3 - Rechtsanwalt Rei. als Verteidiger f374r den Angeklagten O. , Rechtsanwalt Sa. als Verteidiger f374r den Angeklagten Av. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 4 - am 29. November 2006 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 15. Dezember 2005, soweit es die Angeklagten A. , G. , S. , R. , O. und Av. betrifft, jeweils im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat 226 neben einem geringer verurteilten Mit-angeklagten, der am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist 226 den Angeklagten A. wegen Steuerhinterziehung in 32 F344llen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 13 F344llen, den Angeklagten S. wegen Steuer-hinterziehung in 33 F344llen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 15 F344llen sowie den Angeklagten O. wegen Steuerhinterziehung in 13 F344llen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in zwei F344llen zu Ge-samtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt. Es hat gegen den An-geklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 20 F344llen und wegen Anstif-tung zur Steuerhinterziehung in 20 F344llen, gegen den Angeklagten R. wegen Steuerhinterziehung in neun F344llen und wegen Versto337es gegen das Waffengesetz sowie gegen den Angeklagten Av. wegen Steuerhinter- 1 - 5 - ziehung in 31 F344llen, wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 15 F344llen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 F344llen Gesamtfreiheits-strafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verh344ngt. Die Vollstre-ckung s344mtlicher Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bew344hrung ausge-setzt. Mit ihren auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen, die von der Bundesanwaltschaft vertreten werden, beanstandet die Staatsanwaltschaft die verh344ngten Einzel- und Gesamtstrafen als nicht mehr schuldangemessen niedrig. Zudem wen-det sie sich gegen die Aussetzung der verh344ngten Gesamtstrafen zur Be-w344hrung. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 2 I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellun-gen getroffen: 3 Ab 1996 unterhielten die Angeklagten A. , G. , S. und O. in unterschiedlicher Besetzung mehrere nur zum Schein als Bauunternehmen auftretende Gesellschaften, welche sie aus-nahmslos als sogenannte 204Serviceunternehmen223 verschiedenen Kolonnen-schiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer T344tigkeit bereit-stellten. Diese auf Initiative und unter wechselnder Beteiligung gesondert verfolgter weiterer T344ter betriebenen Firmen traten nach au337en an die Stelle der Kolonnenschieber und nahmen formal, unter Vorlage steuerlicher, be-rufs- und krankenkassenrechtlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen, de-ren Rechte und Pflichten aus den Baut344tigkeiten wahr. So erm366glichten die Angeklagten den Kolonnenschiebern, darunter auch dem selbst als Kolon-nenschieber t344tigen Angeklagten Av. , ihre Bauleistungen unter Einsatz nicht ordnungsgem344337 bei den Krankenkassen und Finanz344mtern gemeldeter Arbeitnehmer 204schwarz223 zu erbringen und den Tatbestand der illegalen Ar- 4 - 6 - beitnehmer374berlassung zu verdecken. Zu keinem Zeitpunkt war geplant, dass die Unternehmen selbst Bauleistungen ausf374hren sollten. Zu den 204Dienstleistungen223 der Angeklagten geh366rte auch, den Kolonnenschiebern die f374r den Anschein eines t344tigen Bauunternehmens notwendigen, teilweise sogar notariell beglaubigten Firmenunterlagen und die Nachweise 374ber den erforderlichen Konzessionstr344ger in einem Paket zusammenzustellen. Die Angeklagten waren dazu imstande, ihre Serviceun-ternehmen, die sie zur Erschwerung der Verfolgbarkeit jeweils nach kurzer Zeit durch andere Firmen mit gleicher Funktion austauschten, sich 344ndern-den tats344chlichen oder rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. So setzten sie beispielsweise aufgrund von Bedenken der Auftraggeber der Bauleistun-gen nur noch deutsche Gesch344ftsf374hrer ein und passten die Vertragsunterla-gen den Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes an. Die im Rahmen ihrer 204Servicegesch344ftst344tigkeit223 anfallenden Aufgaben wie Rechnungschrei-ben, Kassenf374hrung und Verhandlung mit den Kolonnenschiebern teilten die Angeklagten unter sich auf. 5 Die Serviceunternehmen erstellten unter ihrem Namen nach Vorgabe der Kolonnenschieber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an die Auftraggeber. Die bezahlten Betr344ge 374bergaben die Angeklagten nach Abzug eines Entgelts in H366he der vereinnahmten, aber nicht an das Finanz-amt abgef374hrten Umsatzsteuer bar an die Kolonnenschieber zur Entlohnung der Schwarzarbeiter. Bei der Einl366sung von Schecks kamen sogenannte Scheckwechsler zum Einsatz, zu denen zeitweise auch der Angeklagte Av. geh366rte. Der aus der einbehaltenen Umsatzsteuer finanzierte Ge-winn, der sich f374r jeden Angeklagten w366chentlich auf bis zu 2.500 DM belief, war so erheblich, dass der Angeklagte R. 1997 einen Betrag von 100.000 DM aufwenden musste, um sich in die Serviceunternehmensgruppe einkaufen zu k366nnen. Die von den Angeklagten angeworbenen und geleite-ten Scheingesch344ftsf374hrer wurden mit einmaligen Betr344gen bis zu 100.000 DM neben einer Kostenpauschale von 400 DM w366chentlich entlohnt. 6 - 7 - Dem Hinterziehungssystem entsprechend unterlie337en es die Angeklagten pflichtwidrig, f374r die Serviceunternehmen Umsatzsteuerjahres-erkl344rungen f374r die Jahre 1996 bis 1999 abzugeben, obwohl sie in den jewei-ligen Anmeldezeitr344umen zahlreiche Ausgangsrechnungen erstellt und von den Auftraggebern auch bezahlt erhalten hatten. Zudem erkl344rten die Ange-klagten das vereinnahmte Entgelt f374r das Zurverf374gungstellen der Firmen-m344ntel und das Schreiben der Rechnungen 226 jeweils mindestens 15 % der Nettorechnungssummen 226 gegen374ber den Finanzbeh366rden nicht. In insge-samt sieben F344llen betrug die durch die Nichtanmeldung von Ums344tzen und Rechnungsbetr344gen verursachte Steuerverk374rzung jeweils mehr als 500.000 DM, davon in drei F344llen mehr als 1 Mio. DM (S. H. GmbH 1996 und 1997 sowie A. B. GmbH 1998), in zwei F344llen sogar mehr als 2 Mio. DM (G. H. GmbH 1997) bzw. 4,5 Mio. DM (I. B. GmbH 1998). 7 Als im M344rz 1999 der Gesch344ftsf374hrer einer der Scheinfirmen festgenommen wurde, legten die Angeklagten die von ihnen gegr374ndeten Gesellschaften still und erbrachten 226 in unterschiedlicher Beteiligung und Dauer 226 ihre 204Servicet344tigkeiten223 nunmehr 374ber von Dritten erworbene Fir-menm344ntel. Sie gaben auch f374r diese Firmen weder eine Umsatzsteuerjah-reserkl344rung f374r das Jahr 2000 noch Voranmeldungen f374r die Monate Januar bis November 2001 ab und begingen dadurch weitere Steuerhinterziehun-gen. Entsprechend einer vorherigen Absprache f374r den Fall der Festnahme eines der Tatbeteiligten verschaffte die T344tergruppe dem festgenommenen Gesch344ftsf374hrer einen Verteidiger und unterst374tzte seine Familie finanziell, wof374r sie monatlich insgesamt 4.000 DM aufwandte. 8 Die Betreiber dreier weiterer Unternehmen konnten von den Angeklagten daf374r gewonnen werden, nach den Vorgaben der Kolonnen-schieber unter der jeweiligen Firma Scheinrechnungen auszustellen, die dann von den Angeklagten an die Kolonnenschieber weitergegeben wurden. Die f374r diese Firmen Verantwortlichen gaben, von den Angeklagten dazu be- 9 - 8 - stimmt, weder eine Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374r 1999 bzw. 2000 noch Voranmeldungen f374r Januar bis November 2001 ab und bewirkten damit wei-tere Steuerverk374rzungen. Auch in diesen Anmeldezeitr344umen vereinnahmten die Angeklagten jeweils mindestens 15 % der Nettorechnungssummen f374r ihre Vermittlungst344tigkeiten, die sie mit den Firmeninhabern teilten. Gleich-wohl gaben sie auch insoweit keine Umsatzsteuererkl344rungen ab. Insgesamt verursachte der Angeklagte A. einen Umsatz-steuerschaden von 374ber 14,7 Mio. DM, der Angeklagte G. von fast 7,8 Mio. DM, der Angeklagte S. von fast 15,7 Mio. DM, der Angeklag-te O. von fast 13 Mio. DM, der Angeklagte R. 226 der zudem ohne ent-sprechende Erlaubnis im Besitz eines Revolvers mit Munition war 226 von fast 9,4 Mio. DM und der Angeklagte Av. von fast 5,5 Mio. DM. 10 Mit den aus der vereinnahmten Umsatzsteuer erzielten Ge-winnen finanzierten die Angeklagten ihren hohen Lebensstandard und bilde-ten Verm366gen. Zum Teil verloren sie ihre Einnahmen aber auch durch Spe-kulationen und Gl374cksspiele. Zur Schadenswiedergutmachung lie337en die Angeklagten, die sich 226 mit Ausnahme des Angeklagten O. 226 zwischen sieben und fast zehn Monaten (R. ) in Untersuchungshaft befanden, dem Fiskus Kautionen und Verm366genswerte von rund 40.000 200 (jeweils A. und G. ), 20.000 200 (S. ), 35.000 200 sowie eine Arresthypothek (R. ) und 17.500 200 (Av. ) zukommen. Das Finanzamt konnte hieraus bislang knapp 43.000 200 erl366sen. 11 2. Das Landgericht hat in den sieben F344llen mit einem Steuer-schaden von 374ber 500.000 DM das Vorliegen des Regelbeispiels des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bejaht und aus dem erh366hten Strafrahmen 226 f374r die Angeklagten stets gleichlautend, soweit ihnen der gesamte Steuerschaden des jeweiligen Erkl344rungszeitraums zugerechnet wurde 226 (fiktive) Einzelfrei-heitsstrafen von neun Monaten (A. B. GmbH 1999), von elf Monaten (K. 226H. GmbH 2000), zweimal einem Jahr (S. H. GmbH 1997 und 12 - 9 - A. B. GmbH 1998), zweimal einem Jahr zwei Monaten (S. H. GmbH 1996 und G. H. GmbH 1997) sowie von einem Jahr sechs Monaten (I. B. GmbH 1998) verh344ngt. Als besonders strafmildernd hat das Landgericht dabei die bereits in einem fr374hen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden Gest344ndnisse der Angeklagten und das lange Zur374ckliegen der Taten gewertet. Um eine um zwei Jahre verz366gerte 374berlange Verfahrensdauer kompensatorisch zu ber374cksichtigen, hat das Landgericht die vorgenannten Einzelstrafen auf sechs Monate, sieben Monate, zweimal acht Monate, zweimal neun Monate und ein Jahr reduziert. Dabei hat es neben der Belas-tung durch das schwebende Verfahren vor allem auf die Schwierigkeiten f374r die Angeklagten, einen Arbeitsplatz zu finden, abgestellt. 13 In den 374brigen F344llen hat das Landgericht ausgehend von dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des 247 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafen von zwei Monaten bis zu sechs Monaten gebildet und die kurzen Freiheits-strafen unter Berufung auf die Vorschrift des 247 47 Abs. 1 StGB mit general-pr344ventiven Erw344gungen begr374ndet. Unter dem Gesichtspunkt der rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung hat das Landgericht in diesen F344llen das Strafma337 auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem Monat bzw. auf Geldstrafen reduziert. 14 Ohne Verfahrensverz366gerung h344tte das Landgericht aus den unverminderten Einzelstrafen f374r die Angeklagten A. , S. und O. Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten sowie f374r die Angeklagten G. , R. und Av. von jeweils drei Jahren ge-bildet. 15 Die Strafaussetzung zur Bew344hrung hat das Landgericht vor allem damit begr374ndet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolg-ten Entlassung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, 16 - 10 - sich somit von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und zum Teil wieder Arbeit gefunden haben. Die besonderen Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Wesentlichen in den Gest344ndnis-sen, den Bem374hungen um Schadenswiedergutmachung und dem weiten Zur374ckliegen der Taten gesehen. II. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begr374ndet. 17 1. Eine weitergehende konkludente Beschr344nkung der Revisi-onen auf einzelne Strafen liegt nicht vor. Zwar wendet sich die Staatsanwalt-schaft in ihrer Revisionsbegr374ndungsschrift prim344r nur gegen die Bemessung der Einzelstrafen f374r die besonders schweren F344lle der Steuerhinterziehung im Sinne von 247 370 Abs. 3 AO und gegen die Strafaussetzung zur Bew344h-rung. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihr ausdr374cklich bezeichnetes Anfechtungsziel, die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, weiter einschr344nken wollte. Ma337geblich ist in sol-chen F344llen der durch Auslegung des Antrags zu ermittelnde, dem wirklichen Willen des Beschwerdef374hrers entsprechende Wille (vgl. BGHSt 29, 359, 365; BGH NJW 1997, 3322 m.w.N.). Diese Auslegung ergibt hier, auch im Einklang mit dem gestellten Antrag Folgendes: Die Staatsanwaltschaft hat gezielt die Einzelstrafen in den besonders schwerwiegenden F344llen heraus-gegriffen und als unvertretbar mild beanstandet; im 334brigen erstrebt sie aber eine insgesamt neue Strafzumessung, auch bezogen auf die weiteren, an den gravierendsten Einzelstrafen orientierten Strafen im Rahmen eines ein-heitlichen Komplexes, damit bei der Strafzumessung keine Wertungswider-spr374che entstehen und die Relation der Einzelstrafen zueinander gewahrt bleibt. 18 - 11 - 2. Die Strafzumessung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 19 a) Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes als in dem Verfah-ren gegen zwei weitere Angeklagte derselben T344tergruppe, die das Senats-urteil vom 8. August 2006 226 5 StR 189/06 (wistra 2006, 428) behandelt: 20 Jedenfalls das Ausma337 der den Angeklagten wegen 374berlan-ger Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschl344ge ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat ihnen 226 f374r sich nicht beanstandenswert 226 eine Verfah-rensverz366gerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der 374berlangen Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat das Landgericht als zus344tzliche, durch den Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verursachte Belastungen allein erhebliche Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der Verfahrensverz366gerung bereits nicht mehr in Untersu-chungshaft befindlichen Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeits-markt ber374cksichtigt. Diese Belastungen und die Dauer der Verfahrensver-z366gerung lassen indes auch bei uneingeschr344nkter Achtung des tatgerichtli-chen Beurteilungsspielraums eine derart hohe Reduzierung der vom Landge-richt ohne Ber374cksichtigung der Verfahrensverz366gerungen f374r angemessen erachteten Strafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur H344lfte nicht zu. Dies gilt insbesondere auch f374r das Ergebnis der Gesamtstrafreduzierung. Allein die festgestellten Belastungen verm366gen nicht zu rechtfertigen, dass anstelle von zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten bzw. drei Jahren, die bei dem Gewicht der Taten nicht zuletzt schon unter Ber374cksichtigung des Zeitfaktors mild bemessen sind, aber im Ergebnis doch noch eine gravierende Sanktion darstellen, nur noch zur Be-w344hrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen verh344ngt wurden. 21 Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller M344ngel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, 22 - 12 - zudem sozialsch344dlicher Wirtschaftskriminalit344t (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). Besonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete Tatgericht gar durch eigenes unsachgem344337es Verhalten ma337gebliche Ursa-chen f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung gesetzt hat. Gerade vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen 374berzogenen Straf-abschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen. b) Daneben bedarf auch hier die Frage letztlich keiner Ent-scheidung, ob die Erw344gungen der Strafkammer dem Umstand ausreichend Rechnung tragen, dass die Angeklagten ein hochkriminelles und gut durch-organisiertes 374beraus profitables Steuerhinterziehungssystem installierten und betrieben, das ihnen erm366glichte, jahrelang allein von den einbehaltenen Umsatzsteuern zu leben und damit einen Lebensstil von gehobenem Niveau zu finanzieren. Dies liegt jedoch nach nochmaliger 334berpr374fung des Sach-verhalts durch den Senat au337erordentlich fern. 23 Wie bei den sogenannten Umsatzsteuerkarussellgesch344ften sind Kettengesch344fte unter Einschaltung von Serviceunternehmen im Be-reich der illegalen Arbeitnehmer374berlassungen dadurch gepr344gt, dass zu-mindest die Betreiber der Firmen allein von dem Handel mit Scheinrechnun-gen leben und damit die 204Steuerhinterziehung als Gewerbe223 betreiben (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.). Damit unterschei-den sich solche Erscheinungsformen der Steuerhinterziehung gravierend von den F344llen, in denen ein Steuerpflichtiger dem Fiskus rechtm344337ig erzielte Eink374nfte verschweigt, um sie ungeschm344lert f374r sich verwenden zu k366nnen. Bereits in derartigen F344llen ist es 344u337erst fraglich, ob eine zur Bew344hrung aussetzungsf344hige Freiheitsstrafe noch dem Unrechtsgehalt einer Steuerhin-terziehung gerecht werden kann, wenn der Hinterziehungsschaden deutlich im Millionenbereich liegt und nicht erhebliche Strafmilderungsgr374nde vorhan-den sind, wie etwa eine weitgehende Schadenswiedergutmachung. Einen gerechten Schuldausgleich stellen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren jeden-falls dann grunds344tzlich nicht mehr dar, wenn die T344ter 226 wie hier 374ber den 24 - 13 - Umweg des Vorsteuerabzugs der Auftraggeber 226 mit einem auf Dauer ange-legten, gut organisierten und an ver344nderte Umst344nde anpassungsf344higen kriminellen Hinterziehungssystem jahrelang die Auszahlung hoher Geldbe-tr344ge bewirken und damit dem Fiskus Sch344den in Millionenh366he zuf374gen. Hinzu kommen weitere Sch344den im Bereich der Lohnsteuer und der Sozial-abgaben sowie die Sch344digung der 226 durch solches verbreitet mehr oder weniger stillschweigend geduldetes Verhalten immer st344rker zur374ckgedr344ng-ten 226 legal arbeitenden Bauwirtschaft, deren Wettbewerbsf344higkeit beein-tr344chtigt wird (vgl. insgesamt zur Einsch344tzung der sozialsch344dlichen Auswir-kungen der illegal agierenden Subunternehmerketten im Baugewerbe den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 3. September 2003, BT-Drucks. 15/1495, S. 3, 10 ff.). Serviceunternehmen sch344digen das Steueraufkommen letztlich in 344hnlicher Weise wie Umsatzsteuerkarussellgesch344fte, bei denen 374ber Vorsteuererstattungen auf der Grundlage von Scheinrechnungen in gro337em Umfang Steuergelder betr374gerisch erlangt werden (vgl. hierzu Kem-per ZRP 2006, 205, 207). Zweifelhaft sind auch die Erw344gungen, mit denen das Landge-richt die H366he des entstandenen Steuerschadens relativiert hat, da die Haf-tung der Angeklagten allein auf das Ausstellen der Scheinrechungen zur374ck-zuf374hren sei und dies bereits Straf- und Sanktionscharakter habe. Damit hat das Landgericht das erhebliche Gef344hrdungspotential au337er Acht gelassen, das die Erstellung entsprechender Scheinrechnungen birgt (vgl. BGHSt 47, 343, 346 f. mit n344heren Erl344uterungen). 25 c) Dass das Ergebnis etwa auf eine F366rderung der Erledigung durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft her-beigef374hrte Verst344ndigung zur374ckginge (vgl. zur 204Zusage223 einer Strafober-grenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH wistra 2006, 394), hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht geltend gemacht. Hiergegen h344tte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr set-zen m374ssen (vgl. BGHR StPO vor 247 1/faires Verfahren 226 Vereinbarung 15 26 - 14 - m.w.N.). Auf der anderen Seite k366nnen die Angeklagten aus dem gerichtli-chen Vorgehen f374r sich keine g374nstige Position im Sinne eines Vertrauens-tatbestandes herleiten (vgl. BGHR aaO). Ausweislich des Protokolls ist vor Abgabe der Gest344ndnisse in der Hauptverhandlung ein in Beschlussform gefasster gerichtlicher Hinweis erteilt worden, dass 204jeweils Bew344hrungsstra-fen in Betracht kommen223. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwalt-schaft, die in der Hauptverhandlung zu vollstreckende Freiheitsstrafen bean-tragt hat, diesen Hinweis als gerichtliche Zusage von Bew344hrungsstrafen verstanden h344tte und hierauf in einer Zustimmung signalisierenden Weise unt344tig geblieben w344re. Insbesondere hatten die Angeklagten weitgehend bereits im Ermittlungsverfahren Gest344ndnisse abgelegt. Jedenfalls bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu erw344gen, mit Aufhebung der Rechtsfolgen-ausspr374che etwa aus Fairnessgr374nden auch die Schuldspr374che mitaufzuhe-ben (vgl. dazu Schlothauer StV 2003, 481). 3. Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (247 353 Abs. 2 StPO) bedarf es bei den erkannten Wertungsfehlern nicht. Das neue Tatge-richt wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive und wegen eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kompensierte Einzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrens-verz366gerung 16) neu festzusetzen haben. Das Landgericht darf seiner Be-wertung weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zugrunde legen. Auch unter Ber374cksichtigung der durch die neue Verhand-lung verl344ngerten Verfahrensdauer erscheint es allerdings kaum vorstellbar, dass erneut verh344ngte Bew344hrungsstrafen den genannten Strafsch344rfungs-gr374nden gerecht werden k366nnten. Dies gilt umso mehr, als die bislang f374r den fiktiven Fall fristgerechter Sacherledigung, allerdings ihrerseits schon unter Ber374cksichtigung des 27 - 15 - zeitlichen Abstands zwischen Tat und Aburteilung festgesetzten Strafen an der unteren Grenze des Vertretbaren liegen. Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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