5 StR 324/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezem-ber 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 4. Mai 2007 wird mit der Ma337-gabe verworfen, dass der Angeklagte zus344tzlich wegen tateinheitlicher Beihilfe zur unerlaubten Einreise verurteilt ist. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des An-geklagten zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 204wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung223 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und unter Einbeziehung von vier anderweitig verh344ngter Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten 226 nach Aufl366sung der diese verbindenden Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren 226 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachr374ge eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Todes einer zur gleichen Zeit illegal eingereisten Ausl344nderin. Das Rechtsmittel erzielt in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts lediglich die aus dem Urteilstenor ersichtliche geringf374gige Schuldspruchkorrektur. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte, ein 26 Jahre alter arbeitsloser Diplomingenieur aus Moldawien, reiste erstmals 2003 nach Deutschland ein. Die Ausl344nderbeh366r-de der Stadt Frankfurt am Main verf374gte am 11. April 2003 die Ausweisung des Angeklagten und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Dorthin kehrte der Angeklagte zur374ck. 3 Er beabsichtigte Anfang 2005, zusammen mit seiner damals 18-j344hrigen Verlobten D. von Moldawien 374ber Polen nach Deutsch-land zu reisen. Er beschaffte sich gegen Zahlung von 200 Euro ein polni-sches Visum bei einem moldawischen Landsmann, der vor der Abfahrt des Busses nach Polen am 27. Januar 2005 in Moldawien von dem Angeklagten verlangte, die 47 Jahre alte A. mit nach Krakau zu nehmen, wo der Angeklagte die Hotelkosten f374r die Frau verauslagen sollte; diese w374rden von ihr dann nach Ankunft in ihrem erstrebten Zielland Italien erstat-tet werden. Der Angeklagte, der 374ber das Ansinnen seines Landsmannes sehr ungehalten reagierte, rief bei einer Agentur an und erkundigte sich, wa-rum 204man ihm die Frau angeh344ngt223 habe, wo er doch selbst auch nur wenig Geld dabei habe. Der Angeklagte fuhr dennoch mit A. im Bus nach Krakau, wo die Verlobte des Angeklagten am 3. Februar 2005 ebenfalls eintraf. Am n344chsten Tag reisten der Angeklagte und die zwei Frau-en mit dem Bus weiter nach Zgorzelec. Von dort fuhren sie in einem Taxi nach Bokatynia, von wo aus sie auf Rat des Fahrers selbst344ndig nach Deutschland gehen wollten. A. war mit in das Taxi eingestie-gen und hatte sich mit zehn Euro zu einem Drittel an den Taxikosten betei-ligt. Nach einigem Suchen fanden der Angeklagte und die beiden Frauen einen passierbaren 334bergang des Grenzflusses Nei337e, den sie gegen Mit-ternacht 226 das Wasser reichte bis zu den Oberschenkeln 226 gemeinsam ohne Einreiseerlaubnisse durchquerten. Sie zogen trockene Kleidung an und liefen in Richtung des Landesinneren. 4 - 5 - Bei Tagesanbruch versteckten sie sich in der N344he der Stra337e von L366bau nach Zittau in einem Wald. Der Angeklagte und seine Verlobte stu-dierten eine Landkarte. Er rief einen in der N344he von Frankfurt am Main wohnhaften Russen an, beschrieb ihm ihren Standort und bat um Abholung aller drei Personen. Der um Hilfe ersuchte Russe fand aber ihren Standort auf seiner Landkarte nicht und unternahm bis Mitternacht trotz zahlreicher Anrufe durch den Angeklagten nichts. Auf dem Weg in die n344chste Ortschaft 226 dort sollte, weil die Mobiltelefone nicht mehr funktionierten, von einer Tele-fonzelle aus weitertelefoniert werden 226 st374rzte A. gegen Mit-ternacht etwa 70 bis 80 m von der Bundesstra337e 78 (L366bau/Zittau) entfernt auf freiem Feld. Sie sagte, sie k366nne nicht mehr weiter. Der Angeklagte und D. ermutigten sie weiterzulaufen. A. entgegnete jedoch, der Angeklagte und D. seien j374nger und sollten allein wei-tergehen. Wenn sie den Russen erreicht h344tten und dieser sie abholen komme, sollten sie zu ihr zur374ckkommen und sie abholen. 5 6 Der Angeklagte und seine Verlobte lie337en die Frau schlie337lich in der auf minus 11 Grad Celsius abgek374hlten Nacht in offenem Gel344nde zur374ck. Sie verstarb wahrscheinlich gegen 3.30 Uhr an Unterk374hlung. Ein Eintritt des Todes bereits kurz nach dem Weggang des Angeklagten ist denkbar. A. hatte noch versucht, einen schneebedeckten Hang hoch zu krie-chen. Der Angeklagte und D. suchten in dem nur wenige 100 m entfernten Oberseiferdorf ohne Erfolg eine Telefonzelle. Ersch366pft und des-orientiert schliefen der Angeklagte und seine Verlobte gegen 2.00 Uhr am Stra337enrand ein. Sie wurden von einem Zeugen geweckt und aufgefordert, wegen der Unfallgefahr diesen Ort zu verlassen. Sp344ter lie337en sie ein Poli-zeiauto passieren und wollten nach einer Rast an einer Bushaltestelle zu A. zur374ckgehen; indes fanden sie den Weg dorthin nicht mehr. Sie lie337en sich dann an einer anderen Bushaltestelle nieder. Gegen-374ber einem Autofahrer und einem Taxifahrer erkl344rten sie nichts 374ber die im 7 - 6 - freien Gel344nde zur374ckgebliebene Frau. Mehrere Polizei- und Krankenwagen lie337en sie passieren. Der Angeklagte und D. fuhren mit dem Bus um 9.00 Uhr nach L366bau. Von dort reisten sie mit dem Zug nach Frankfurt am Main wei-ter, wo sie um 21.00 Uhr eintrafen. Am Morgen des 7. Februar 2005 rief der Angeklagte erneut bei seinem russischen Bekannten an, um gemeinsam mit ihm die Gesch344digte abzuholen. Dies lehnte der Angesprochene aber ab. 8 Am Abend rief der moldawische Visabeschaffer bei dem Angeklagten an, teilte mit, dass A. verstorben sei, und verlangte die Zah-lung von 5.000 Euro. Der Angeklagte lehnte jede Zahlung ab. Nach weiteren fordernden, zum Teil drohenden Anrufen 374berredete D. den An-geklagten zu zahlen, damit es endlich Ruhe gebe. Der Angeklagte lieh sich 374ber einen Bekannten in Moskau 2.500 Euro. Dieser Betrag wurde dem Vi-sabeschaffer 374bergeben. 9 10 2. Das Landgericht hat sich davon 374berzeugt, dass der Angeklagte f374r sein T344tigwerden bei der Einreise der A. keinen Verm366gens-vorteil erhalten oder sich hat versprechen lassen. Es hat 226 in 334bereinstim-mung mit der Einsch344tzung eines ermittelnden Polizeibeamten 226 die geleiste-ten und versprochenen Zahlungen dahingehend gew374rdigt, dass vom Ange-klagten kein Schleusungslohn zur374ckgezahlt worden ist, sondern dass es vielmehr n344her liege, dass der Visabeschaffer durch den Tod der Frau A. einen Schaden (Nichterf374llung des Anspruchs auf Schleuserlohn) erlit-ten und einen Ausgleich durch Erpressung des Angeklagten beabsichtigt hat. Deshalb liege kein Einschleusen im Sinne des 247 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Der Angeklagte habe auch nicht zugunsten von mehreren Ausl344ndern gehandelt (247 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Auf die Verlobte des Angeklagten d374rfe nicht als zweite Ausl344nderin abgestellt werden. - 7 - Das Landgericht hat schlie337lich eine Strafbarkeit des Angeklagten we-gen eines Verdeckungsmordes durch Unterlassen verneint, weil sich eine Garantenstellung f374r das Leben der Verstorbenen weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Gefahrengemeinschaft noch aus Ingerenz ergebe. Im 334brigen habe die Gesch344digte auf sofortige Hilfe wirksam verzichtet. 11 3. Die Revision ist zul344ssig. Zwar enthalten weder die Revisionseinle-gungsschrift noch die Revisionsbegr374ndung den nach 247 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird. Das Fehlen eines solchen Antrags ist aber dann unsch344d-lich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbe-gr374ndung ergibt (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 5 m.w.N.). Dies ist hier noch der Fall. 12 13 Zwar legen die nach Obers344tzen gegliederten Angriffe gegen die Sub-sumtion und der Vortrag, dass 204auf dieser Tatsachengrundlage zumindest ein Urteilsspruch wegen Beihilfe zur vors344tzlich unerlaubten Einreise in Tatein-heit mit vors344tzlichem unerlaubten Aufenthalt in Bezug auf die Gesch344digte 205 (h344tte) erfolgen m374ssen223, nahe, dass die getroffenen Feststellungen vom Revisionsangriff ausgenommen sind. Indes wird dem widersprechend auch die Beweisw374rdigung angegriffen, weshalb der Senat den Willen der Revisi-onsf374hrerin erkennt, dass diese ihr Ziel, eine Verurteilung wegen eines Kapi-talverbrechens zu erreichen, auch hilfsweise unter Aufhebung der Feststel-lungen des landgerichtlichen Urteils erheischt. Damit ergibt sich aus der Re-visionsbegr374ndung noch ein bestimmter, n344mlich der maximal m366gliche An-fechtungsumfang. 4. Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es das Landgericht un-terlassen hat, die gemeinsame illegale Einreise unter dem Gesichtspunkt zu w374rdigen, dass der Angeklagte durch die blo337e Mitnahme der sp344ter Ver-storbenen und die 334bernahme der Kosten f374r die Beschaffung von Unter-kunft und Verpflegung in Krakau deren illegale Einreise gef366rdert hat. Dem- 14 - 8 - nach ist eine weitergehende tateinheitliche Verurteilung auch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise gem344337 247 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, 247 27 Abs. 1 StGB geboten. Der Senat 344ndert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH NJW 2006, 1822, 1824). Im An-schluss an die Auffassung des Generalbundesanwalts ist der Senat der 334berzeugung, dass die geringf374gige Schuldspruch344nderung keine Auswir-kung auf den Strafausspruch haben kann. Die vom Landgericht gefundene Strafe ist im Sinn des hier verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977) analog zugunsten des Angeklagten anzuwendenden 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO (vgl. BGH aaO) angemessen. 15 16 5. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet. 17 a) Die Angriffe auf die Beweisw374rdigung versagen. 18 Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die Beweise nicht ersch366pfend gew374rdigt und sich nicht mit einem sich aufdr344ngenden Alterna-tivgeschehen auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 384, 387), weil es uner366rtert gelassen habe, dass die Gesch344digte f374r den Fall, dass der Angeklagte die F374hrung der Gruppe nicht 374bernommen h344tte, eine Einreise von Polen durch den Grenzfluss Nei337e nach Deutschland unterlassen h344tte. Insoweit handelt es sich aber nicht um ein sich aus den Urteilsfeststellungen aufdr344ngendes Alternativgeschehen, sondern eine urteilsfremde Erw344gung. Das Landgericht hat sich auf Grund der Gesamtumst344nde der Reise fehler-frei davon 374berzeugt, dass der Angeklagte die ihm aufgedr344ngte Mitreisende nicht 204gef374hrt223 hat, sondern dass sich die Frau den j374ngeren illegal Einrei-senden lediglich auf eigenes Risiko angeschlossen hat. Die W374rdigung der Zahlungen des Angeklagten an den unbekannt gebliebenen Schleuser ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. 19 - 9 - Eine l374ckenhafte Beweisw374rdigung hinsichtlich des von A. erkl344rten Verzichts auf Hilfe hat sich auf das Ergebnis der Subsumtion des Landgerichts nicht ausgewirkt (siehe dazu n344her sub b) dd)). 20 b) Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche W374rdigung h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung stand. 21 aa) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei keine Garantenstellung f374r das Leben der Verstorbenen aus dem Umstand erwachsen, dass die in einer Gruppe illegal eingereisten Personen in eine enge Gemeinschaftsbeziehung einge-treten sind. Die blo337e Zugeh366rigkeit zu einer Gemeinschaft begr374ndet noch keine gegenseitigen Hilfspflichten. Daf374r w344re vielmehr die 334bernahme einer Schutzfunktion gegen374ber einem Hilfsbed374rftigen aus dieser Gruppe vonn366-ten gewesen (vgl. BGHSt 48, 77, 91; BGH NJW 1987, 850 f.; Roxin, Straf-recht Allgemeiner Teil Bd. 2 S. 730 Rdn. 57). Nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen hat der Angeklagte, dem A. gegen seinen Willen von dem moldawischen Schleuser aufgedr344ngt worden ist, bis zu seiner Zusage, sie in die f374r ihn und seine Verlobte vorgesehene Abho-lung einzubeziehen, weder ausdr374cklich noch schl374ssig erkl344rt, er werde f374r ihr Wohlergehen Sorge tragen. 22 bb) Eine 334bernahme einer Schutzfunktion ergibt sich auch nicht dar-aus, dass der Angeklagte die sp344ter Verstorbene in sein weiteres Vorgehen einbezogen und ihr die Abholung und Weiterreise nach Frankfurt am Main versprochen hat. Diese Hilfszusage geht zwar an sich 374ber die Erf374llung der allgemeinen Hilfspflicht gem344337 247 323c StGB hinaus (vgl. Roxin aaO S. 731 Rdn. 61). Die Erf374llung dieser Pflicht stand indes unter der 226 vom Angeklag-ten nicht beeinflussbaren 226 aufschiebenden Bedingung des Eingreifens eines weiteren Hilfswilligen, des dem Angeklagten bekannten, in Frankfurt am Main wohnhaften russischen Staatsangeh366rigen. Nachdem indes dieser eine Rei-se an die ostdeutsche Grenze abgelehnt hatte, endete die vom Angeklagten 23 - 10 - gemachte Hilfszusage. Bei dieser Sachlage konnte sich aus der einmal zu-gesagten Hilfe auch keine fortwirkende Pflicht zur Vornahme einer weiteren Hilfsma337nahme ergeben (vgl. Weigend in LK 12. Aufl. 247 13 Rdn. 35; Roxin aaO S. 733 Rdn. 68). Der Angeklagte blieb demnach lediglich angehalten, seine allgemeine, sich aus 247 323c StGB ergebende Hilfspflicht zu erf374llen. cc) Eine Garantenstellung f374r das Leben der Verstorbenen ergab sich f374r den Angeklagten auch nicht aus einem gefahrerh366henden Vorverhalten (vgl. BGHSt 37, 106, 115; BGHR StGB 247 13 Abs. 1 Garantenstellung 7). 24 Zwar hat der Angeklagte durch seine Beihilfe zur illegalen Einreise der Verstorbenen ein gegen die Rechtsordnung versto337endes Vorverhalten ver-wirklicht (vgl. Weigend aaO Rdn. 43 m.w.N.). Dies gen374gt aber zur Annahme einer Garantenstellung allein noch nicht, weil es zu vermeiden gilt, durch eine zu weite Ausdehnung der an das vorangegangene Vorverhalten ankn374pfen-den Handlungspflicht die von der Rechtsordnung 226 gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG 226 gesch374tzte Handlungsfreiheit in gr366337erem Umfang aufzuheben (vgl. NK-StGB Wohlers 2. Aufl. 247 13 Rdn. 41). Zur Annahme einer Garantenstel-lung ist es deshalb dar374ber hinausgehend im Sinne einer Eingrenzung erfor-derlich, dass der T344ter durch sein Vorverhalten 374ber die blo337e Erfolgsurs344ch-lichkeit und Pflichtwidrigkeit hinaus die nahe Gefahr f374r den Schadenseintritt geschaffen hat (vgl. BGHSt 37, 106, 115 f.; BGHR StGB 247 13 Abs. 1 Garan-tenstellung 7; BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Unterlassen 3), was bei der Missach-tung einer Vorschrift angenommen wird, die dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient (vgl. BGHSt aaO; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 13 Rdn. 35a; Roxin aaO S. 770 Rdn. 171). Dazu z344hlt der vom Angeklagten verwirklichte Straftatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. 247 27 Abs. 1 StGB nicht. Aus der in der Vorschrift des 247 1 Abs. 1 Auf-enthG niedergelegten Zweckbestimmung des Aufenthaltsgesetzes folgt, dass dieses Gesetz keine Individualrechtsg374ter sch374tzt. Der vom Angeklagten in-soweit verwirklichte Gesetzesversto337 kann demnach keine Garantenstellung f374r das Leben der illegal eingereisten Mitreisenden begr374nden. 25 - 11 - dd) Auch eine Strafbarkeit nach 247 323c StGB ist nicht gegeben. 26 Zwar beruhen die Erw344gungen des Landgerichts, mit denen es einen Verzicht auf die Erf374llung der allgemeinen Hilfspflicht angenommen hat, auf einer bedenklich unvollst344ndigen Auswertung der getroffenen Feststellungen (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; 2007, 18, 19 f.; 108, 109; BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 226 5 StR 404/06 Rdn. 23 ff.; Brause NStZ 2007, 505, 507 m.w.N.). Es spricht nichts daf374r 226 was das Landgericht letztlich voraussetzt 226, dass A. , die nach Italien zur Aufnahme einer Erwerbst344tig-keit reisen wollte, bei offensichtlicher Unm366glichkeit einer zeitnahen Rettung wegen des Risikos der Entdeckung der Begehung des eher geringf374gigen Vergehens der illegalen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ihrem Leben h344tte ein Ende setzen wollen. Dagegen spricht auch, dass Arbeits-migranten sich offensichtlich eher abschieben oder wegen eines geringen Vergehens verurteilen lassen, als ihr Leben zu opfern. 27 28 Dieser Mangel bleibt indes jedenfalls ohne Auswirkung auf das vom Landgericht gefundene Ergebnis. Der Angeklagte war nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen naheliegend zur Hilfeleistung schon nicht mehr in der Lage. Er schlief ersichtlich ersch366pft am Stra337enrand und wurde von ei-nem Zeugen gegen 2.00 Uhr in desorientiertem Zustand angetroffen. Jeden-falls war die ihm obliegende Hilfspflicht dadurch erloschen, weil der Tod 226 zugunsten des Angeklagten nicht ausschlie337bar 226 bereits kurze Zeit, nach-dem der Angeklagte die Gesch344digte verlassen hatte, eingetreten ist (vgl. BGHSt 32, 367, 381 m.w.N.). ee) Eine Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausl344ndern gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. 29 Bei der vom Angeklagten gemeinsam mit seiner Verlobten geplanten und ausgef374hrten illegalen Einreise handelte der Angeklagte als Mitt344ter, was 30 - 12 - eine Bestrafung wegen Beihilfe (vgl. Renner, Ausl344nderrecht 8. Aufl. AufenthG 247 96 Rdn. 5) an der n344mlichen Tat ausschlie337t (vgl. Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 27 Rdn. 2). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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