5 StR 324/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 15. M344rz 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung in drei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe, wegen schwerer r344uberischer Erpressung, wegen ver-suchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung, wegen Verabredung einer besonders schweren r344uberi-schen Erpressung und wegen Widerstandes gegen Voll-streckungsbeamte verurteilt ist; b) im Rechtsfolgenausspruch dahin erg344nzt, dass die in Po-len erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat: 1. Ausweislich der Urteilsgr374nde hat das Landgericht den Angeklagten we-gen dreier Taten der besonders schweren r344uberischen Erpressung nach der Qualifikationsnorm des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (F344lle II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgr374nde; vgl. UA S. 44) und aufgrund nicht ausschlie337barer Verwen-dung von Scheinwaffen im Fall II.5 der Urteilsgr374nde wegen schwerer r344ube-rischer Erpressung nach der Qualifikationsnorm des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB verurteilt (UA S. 45). Auch Versuch und Verabredung sind nach 247 250 - 3 - Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifiziert. Der Schuldspruch war entsprechend klarzu-stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377 m.w.N.). Das Gleiche gilt hinsichtlich des durch das Landgericht ausgeurteilten 204Versto337es gegen das Waffenge-setz223 (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. September 2000 226 3 StR 226/00). 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbe-stand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (247 113 StGB) gegen-374ber der zugleich verwirklichten N366tigung (247 240 StGB) lex specialis (vgl. BGHSt 48, 233, 238 f. m.w.N.). Im Hinblick darauf entf344llt die tateinheitliche Verurteilung wegen N366tigung im Fall II.3.2 der Urteilsgr374nde. Die insoweit verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe hat hingegen Bestand. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine niedrigere Einzel-freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Es hat die Strafe im Ergebnis zutreffend dem in 247 113 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB bezeichneten besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entnommen, ohne die Ver-wirklichung zweier Straftatbest344nde erschwerend zu w374rdigen (UA S. 48). 3. Die nach 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Festlegung des Anrech-nungsma337stabes holt der Senat nach und bestimmt die Anrechnung im Ver-h344ltnis 1 : 1 (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 226 3 StR 351/07 226und vom 20. Juli 2010 226 3 StR 185/10). Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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