ECLI:DE:BGH:2016:300816B5STR324.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 324/16 vom 30. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlo s- sen: 1. Dem Angeklagten S . wird auf seinen Antrag ko s- tenpflichtig Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2016 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2016, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verwo r- fen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte U r- teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r- fen. Jeder Beschwer deführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten G . sind ausreichende Gründe weder vorg e- tragen noch sonst ersichtlich, die eine Entpflichtung der notwendigen Verteid i- gerin rechtfertigen könnten. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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