5 StR 325/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Chemnitz vom 8. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils, daß die Ta t - waffe ein Springmesser im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG war. Daß das Landgericht trotz Vorliegens der vertypten Milderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Verschiebung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB insgesamt nur einmal Gebrauch gemacht hat, findet seinen Grund ersichtlich darin, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB wesentlich in der aktuellen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit gelegen haben und der Angeklagte auch bei seinen früheren Gewalttaten unter Alkoholeinfluß gestanden hatte. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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