5 StR 325/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-ber 2007, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 4. April 2006 wird verworfen; die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die dort getroffene Entsch344digungsanordnung wird zur374ckgewiesen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs frei-gesprochen und ihm Entsch344digung zugebilligt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft. Ihr vom Generalbundesanwalt vertretenes Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, als fakti-scher Gesch344ftsf374hrer der VBG (k374nftig: VBG) gemeinsam mit seinem Onkel durch die Vorla-ge unrichtiger Bautenstandsmitteilungen betr374gerisch die Auszahlung von etwa 300.000 DM aus kreditfinanzierten Kaufpreisen f374r Eigentumswohnun-gen erlangt zu haben. 2 - 4 - Hierzu hat das Landgericht Folgendes festgestellt: 3 Die VBG befasste sich mit dem Ankauf von Altbauten. Sie sanierte diese Geb344ude, teilte sie in Eigentumswohnungen auf und verkaufte die Ei-gentumswohnungen an Dritte. Dabei 374bernahm sie auch die Verhandlungen mit den Banken, die den Erwerb der Eigentumswohnung finanzierten. Der Verkauf der Wohnungen erfolgte vor ihrer Sanierung. Die VBG als Verk344ufe-rin verwendete im Wesentlichen gleichlautende notarielle Mustervertr344ge. Danach wurde der Kaufpreis entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten f344llig gestellt. Zudem r344umten die K344ufer der Eigentumswohnungen der VBG eine Finanzierungsvollmacht ein. Hierzu traten die K344ufer ihren Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta gegen374ber der Bank an die VBG als Ver-k344uferin ab. 4 5 Die VBG schaltete f374r die Durchf374hrung der Sanierung zun344chst Fremdfirmen ein. Ab 1997 374bernahm der Onkel des Angeklagten, F. T. , die Bauleitung. Dieser gr374ndete 226 auf Anraten des Angeklag-ten 226 die TBG (k374nftig: TBG). Der Angeklagte schloss namens der VBG im Jahr 1998 einen Generalunterneh-mervertrag, der die Sanierung von f374nf Objekten der VBG zu einem Festpreis von 4,6 Mio. DM zum Gegenstand hatte. Sp344ter kam es dann zu Erweiterun-gen dieses Vertrages. Hierunter fielen auch die Sanierungsvorhaben Kri-schelstra337e 6/7 und Teichstra337e 19/20, die von der TBG zu einem Pauschal-preis von 1.200 DM bzw. 1.300 DM je Quadratmeter saniert werden sollten. F. T. , dem auch hier die Bauleitung oblag, wurde vom Ange-klagten mit der 334berwachung der Bautenst344nde beauftragt. Hinsichtlich der Objekte Krischelstra337e 6/7 und Teichstra337e 19/20, die in Eigentumswohnun-gen aufgeteilt und jeweils an f374nf K344ufer ver344u337ert worden waren, beschei-nigte F. T. einen Bautenstand von 96,5 %. Er erstellte die Bau-tenstandsanzeigen jeweils am 12. November 1998 unter dem Briefkopf 204B. T. P. 223 in seiner Eigenschaft als bauleitender Architekt. Gleichzeitig unterzeichnete er am selben Tag Wohnungs374berga- - 5 - beprotokolle als Vertreter von sieben K344ufern, die dann auch vom Angeklag-ten als dem Vertreter der VBG als Verk344uferin unterschrieben wurden. Aufgrund der Bautenstandsmitteilungen und der Wohnungs374bergabe-protokolle, die der finanzierenden A. P. zugeleitet wurden, kam es zur Auszahlung der Darlehensvaluta, die aufgrund der Fi-nanzierungsvollmacht an die VBG ausbezahlt wurde. 6 Tats344chlich waren die Bautenstandsanzeigen unrichtig, weil die Arbei-ten nicht beendet waren. Das Haus Krischelstra337e 6/7 hat der Angeklagte 226 weitgehend mit Fremdunternehmen 226 bis Anfang 2000 fertig gestellt, am Anwesen Teichstra337e 19/20 wurden die Arbeiten nicht mehr aufgenommen. Die TBG geriet Ende 1998 in wirtschaftliche Schwierigkeiten; am 19. M344rz 1999 stellte F. T. f374r die TBG Insolvenzantrag. 7 8 Das Landgericht sah bez374glich des Angeklagten einen gemeinschaft-lich mit F. T. begangenen Betrug nicht als erwiesen an. Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf seinen Onkel vertraut und mithin nicht gewusst, dass die Bautenst344nde tats344chlich nicht erreicht worden sei-en, lasse sich nicht widerlegen. Zwar werde der Angeklagte durch F. T. massiv belastet. Dies reiche jedoch der Strafkammer nicht aus, um sich von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten zu 374berzeu-gen. II. Das von der Staatsanwaltschaft mit formellen und materiellen R374gen angegriffene Urteil des Landgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 9 1. Die Verfahrensr374gen bleiben erfolglos. 10 - 6 - a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landge-richt den 204zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge H. unglaubw374rdig und seine Aussage unglaubhaft ist223 gestellten Antrag zu Recht nicht als f366rm-lichen Beweisantrag behandelt (vgl. BGHSt 39, 251; 43, 321, 327 ff.). Dass hier nur ein Beweisziel beschrieben ist, bedarf keiner n344heren Darlegung. Im 334brigen begegnet die R374ge auch in formeller Hinsicht Bedenken, weil der auf den Antrag ergangene landgerichtliche Beschluss nur auszugsweise mitge-teilt wird (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 11 b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufkl344rungsr374ge ist unzu-l344ssig. Die Staatsanwaltschaft, die meint, eine Vernehmung des damaligen Staatsanwalts D. und des leitenden Kriminalbeamten M. seien unter Aufkl344rungsgesichtspunkten erforderlich gewesen, legt nicht dar, welche Tat-sachen damit h344tten bewiesen werden sollen. Zudem teilt sie nicht mit, was der zur Durchsuchung vernommene sachbearbeitende Kriminalbeamte aus-gesagt hat. Dies w344re jedoch f374r die Pr374fung der weiteren Aufkl344rungsbed374rf-tigkeit von Bedeutung gewesen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 12 c) Das Landgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlesung der Strafanzeige des M. T. abge-lehnt. Auch dieser Antrag war 204zum Beweis der Unglaubw374rdigkeit des Zeu-gen H. 223 gestellt und mithin gleichfalls kein f366rmlicher Beweisantrag. Die R374ge ist zudem unvollst344ndig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil auf eine poli-zeiliche Vernehmung des M. T. Bezug genommen wird, deren In-halt nicht mitgeteilt wird. 13 d) Die auf die abgelehnte Verlesung der Strafanzeige gest374tzte Aufkl344-rungsr374ge ist unzul344ssig. Sie enth344lt keine bestimmte Tatsachenbehauptung, was mit der unterlassenen Beweiserhebung h344tte bewiesen werden sollen. Sie verh344lt sich im 334brigen nicht dazu, ob dem als Zeugen vernommenen M. T. die von ihm verfasste Strafanzeige vorgehalten und auf die-sem Weg in die Hauptverhandlung eingef374hrt wurde, ohne dass ein solcher 14 - 7 - Vorhalt nach 247 273 StPO zu protokollieren gewesen w344re (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 273 Rdn. 9). Dies liegt nahe, zumal die Urteilsgr374nde sich auf diese Strafanzeige beziehen. 2. Die Sachr374ge ist unbegr374ndet. 15 a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegt kein Darstellungsmangel vor. Die Einlassung des Angeklagten wurde zusammen-h344ngend wiedergegeben. Die Bautenstandsmitteilungen sowie die 334berga-beprotokolle sind inhaltlich ebenfalls in einem f374r die revisionsgerichtliche 334berpr374fung ausreichenden Umfang beschrieben. Hinsichtlich der Bauten-standsmitteilungen, die nicht vom Angeklagten verfasst wurden und unrichtig waren, gen374gte eine allgemeine Umschreibung. Es ist nicht erkennbar, inwie-fern einzelne Details des tats344chlich nicht erreichten Bautenstands f374r die subjektive Tatseite beim Angeklagten Bedeutung gewinnen k366nnten. Der wesentliche Inhalt der vom Angeklagten umschriebenen 334bergabeprotokolle l344sst sich den Urteilsgr374nden entnehmen. Danach hat der Angeklagte 226 wahrheitswidrig 226 seine Anwesenheit bei der Wohnungs374bergabe an ein-zelne K344ufer durch seine Unterschrift best344tigt. Inwiefern der genaue Wort-laut dieser 226 im 334brigen auch vom Angeklagten einger344umten 226 unrichtigen 334bergabeprotokolle f374r die revisionsgerichtliche Kontrolle von Bedeutung sein k366nnte, ist nicht ersichtlich. 16 b) Die Beweisw374rdigung h344lt ebenfalls rechtlicher 334berpr374fung stand. Das Revisionsgericht muss es grunds344tzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; die re-visionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (BGH wistra 2007, 18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht 17 - 8 - abgedruckt). Der 334berpr374fung unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht 374ber-spannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-gen, dass der Tatrichter eine nach den Feststellungen nicht naheliegende Schlussfolgerung gezogen hat, ohne konkrete Gr374nde anzuf374hren, die die-ses Ergebnis st374tzen k366nnen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zwei-felssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Sachverhalte zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhan-den sind (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. 18 19 aa) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist 226 entgegen der Auffas-sung des Generalbundesanwalts 226 nicht l374ckenhaft. Sie enth344lt eine Ausein-andersetzung mit dem Motiv, warum F. T. f374r die TBG falsche Bautenstandsmitteilungen verfasst haben k366nnte. Das Landgericht verweist auf die schlechte wirtschaftliche Situation der TBG, die kurze Zeit sp344ter ei-nen Insolvenzantrag stellen musste. Damit liegt das Motiv auf der Hand. Na-heliegend hat der nach au337en dokumentierte Bautenstand auch im Innen-verh344ltnis die Abrechnungsgrundlage gebildet. Angesichts seiner finanziellen Bedr344ngung k366nnte dann F. T. , der an eine 334berwindung sei-ner Liquidit344tskrise geglaubt haben kann, auch das Risiko auf sich genom-men haben, vom Angeklagten oder seinen Mitarbeitern entdeckt zu werden. Zu weitergehenden Er366rterungen hierzu, die 374berdies zwangsl344ufig spekula-tiv bleiben w374rden, musste sich das Landgericht nicht gedr344ngt sehen. bb) Das Landgericht hat die Indizien auch nicht in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. Dies gilt auch f374r die vom Angeklagten un-terzeichneten falschen 334bergabeprotokolle. Abgesehen davon, dass die 334bergabe nicht f344lligkeitsbegr374ndend war (sondern nur die Fertigstellung), musste das Landgericht aus der 226 auch dem Angeklagten bewussten 226 fal- 20 - 9 - schen Erkl344rung, bei der 334bergabe der Wohnung anwesend gewesen zu sein, nicht den Schluss ziehen, wonach er auch wusste oder damit rechnete, dass ein entsprechender Baufortschritt noch nicht erreicht sei. Ohne dass es hierdurch die Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung 374ber-spannt h344tte, durfte das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt ansehen, man habe die 334bergabeprotokolle im B374ro der VBG ausgedruckt und dort unterschrieben, weil vor dem Auslaufen der Sonderab-schreibung f374r Immobilien in den neuen Bundesl344ndern ein sehr starker Termindruck geherrscht habe. Zumal da der letztgenannte Gesichtspunkt auch durch den als Zeugen vernommenen Bankangestellten Hi. best344tigt wurde, brauchte das Landgericht diesem Indiz kein noch gr366337eres Gewicht im Rahmen der Beweisw374rdigung einzur344umen. 21 Allerdings ist die Formulierung missverst344ndlich, dass die Unterzeich-nung der Wohnungs374bergabeprotokolle kein 204zwingendes223 Indiz f374r den Vor-satz des Angeklagten darstelle. Der Senat besorgt jedoch aufgrund des Ge-samtzusammenhangs der Urteilsgr374nde nicht, dass die Strafkammer der Auf-fassung gewesen sein k366nnte, nur 204zwingende223 Indizien k366nnten belastend wirken. Dies w344re unzutreffend. Der weitere Gang der Darstellung belegt, dass die Strafkammer dies auch nicht verkannt hat. Kaum eine Seite weiter w374rdigt sie n344mlich die belastende Aussage des F. T. im Zu-sammenhang mit den 374brigen festgestellten Indizien, wozu die vorher abge-handelten falschen 334bergabeprotokolle z344hlten. cc) Hierin liegt auch die von der Beschwerdef374hrerin vermisste Ge-samtw374rdigung. Das Landgericht musste die jeweiligen Indizien nicht noch-mals einzeln benennen. Dabei gab es auch Indizien, die geeignet waren, die Einlassung des Angeklagten zu st374tzen, wie der erhebliche Umfang der Ge-sch344ftst344tigkeit, wobei in einer Vielzahl von F344llen die Sanierungsvorhaben beanstandungsfrei abgewickelt worden sind. Wenn das Landgericht bei die-ser Sachlage letzte Zweifel nicht 374berwinden konnte und nicht auszuschlie- 22 - 10 - 337en vermochte, dass der Angeklagte selbst durch F. T. ge-t344uscht wurde, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. III. Die nicht n344her ausgef374hrte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ge-gen die Feststellung der Entsch344digungspflicht weist der Senat zur374ck. Auch insoweit hat die 334berpr374fung keinen Rechtsfehler ergeben. 23 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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