5 StR 325/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 14. Dezember 2007 wird mit der Ma337ga-be nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes verurteilt worden ist. Insoweit entfallen der Schuldspruch und die verh344ngte Einzelstrafe. Im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. G r 374 n d e Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Dezember 2007 an, soweit er wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes verurteilt wurde (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde). Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem 226 tatbestandlich grenzwertigen 226 Fall das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Sowohl der Gesamtstrafenausspruch als auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleiben bestehen. Der Senat kann auf-grund des straffen Zusammenzugs der Strafen ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde festgesetzte Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. Auswirkungen auf die Beurteilung der Gef344hrlichkeitsprogno-se, die das Landgericht vor allem auf die Gefahr von Bedrohungen und ge- 1 - 3 - f344hrlichen K366rperverletzungen st374tzt, und der Verh344ltnism344337igkeit sind eben-so auszuschlie337en, so dass auch der Ma337regelausspruch bestehen bleiben kann. Die f374r die Nachtragsentscheidungen zust344ndige Strafvollstreckungs-kammer wird angesichts des nicht sehr gro337en Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) die M366glichkeit der Ausset-zung der Ma337regel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, bereits eher zeitnah zu pr374fen haben. 2 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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