5 StR 325/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen (dreimal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Sei-ne Revision hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der 226 auch mit der Verfahrensr374ge angegriffene 226 Schuld-spruch h344lt aus den zutreffenden Erw344gungen des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Strafzumessung begegnet indes durch-greifenden rechtlichen Bedenken. 1 - 3 - Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne f374r alle F344lle pauschal nach der Aufz344hlung einer Reihe erheblicher Strafmilde-rungsgr374nde 226 insbesondere des Gest344ndnisses 226 zu Lasten des Beschwer-def374hrers ber374cksichtigt, dass die 204Triebfeder f374r alle Delikte 205 sein eigen-n374tziges Wesen war223 (UA S. 31). Diese Begr374ndung, mit der die Strafkam-mer eine Charaktereigenschaft des Angeklagten strafsch344rfend bewertet hat, ist fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d374rfen Um-st344nde der allgemeinen Lebensf374hrung bei der Strafzumessung nur ber374ck-sichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schl374sse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des T344ters zur Tat gew344hren (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21 ; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 42). Das ist hier nicht dargetan. 2 3 Diese nicht n344her erl344uterte Formulierung des Tatgerichts l344sst zudem besorgen, dass sich die Strafkammer durch eine rein moralisierende Wen-dung den Blick auf die Reichweite des Doppelverwertungsverbots nach 247 46 Abs. 3 StGB verstellt hat. Eigenn374tziges Handeln des Angeklagten war im ersten Fall Voraussetzung f374r die Annahme von T344terschaft (vgl. BGHSt 28, 308 , 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50). Dass hier ein der Straf-sch344rfung grunds344tzlich zug344ngliches 374berzogenes Gewinnstreben beim ab-geurteilten Handeltreiben vorlag (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29a Rdn. 213), wird durch den vom Angeklagten erlangten Vorteil von 30 g Marihuana sogar widerlegt. In den drei Besitzf344llen, in denen zudem die Grenze zur nicht ge-ringen Menge entgegen der Wertung des Landgerichts nicht erheblich 374ber-schritten ist, wird ein relevanter Eigennutz bei teilweise erfolgtem Eigenkon-sum nicht ersichtlich. Auch die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe begeg-net rechtlichen Bedenken. Da die Grenze zur nicht geringen Menge nach den Feststellungen jeweils nicht erheblich 374berschritten wurde, ferner die Tat-handlungen innerhalb eines zeitlich 374berschaubaren Rahmens erfolgten und 4 - 4 - in engem situativen Zusammenhang standen, ist der vom Landgericht ohne jede konkrete Begr374ndung vorgenommene Zusammenzug auf eine erheblich 374ber der Einsatzstrafe liegende Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend fun-diert. Der Strafausspruch hat aufgrund von Begr374ndungs- und Wertungsfeh-lern keinen Bestand. Die zugrunde liegenden Feststellungen konnten daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 5 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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