5 StR 325/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 17. M344rz 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafausspr374chen wie folgt abge344ndert: Gegen den Angeklagten werden Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in vier F344llen 226 F344lle II.1.1 226 8 des Urteils 226 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Pinneberg vom 22. August 2007), von zwei Jahren (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen 226 F344lle II.1.9 226 24 des Urteils) sowie von zwei Jahren und drei Mona-ten (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in acht F344llen und unerlaubten Waffenbesitzes 226 F344lle II.1.25 226 32 und II.2. des Urteils) fest-gesetzt. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Teilfreispruch entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - G r 374 n d e Das zu den Schuld- und Einzelstrafausspr374chen sowie zu den Neben-entscheidungen nach Ma337gabe der ersten Antragsschrift des Generalbun-desanwalts rechtsfehlerfreie Urteil weist zur (mehrfachen) Gesamtstrafbil-dung, wie sie die 374berkomplizierte Regelung des 247 55 StGB in der verbindli-chen Auslegung der Rechtsprechung gebietet, zwei Rechtsfehler auf: Nicht das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 22. August 2007 226 dessen Frei-heitsstrafe einzubeziehen war 226 bildet eine Z344sur, sondern bereits das nach Begehung der darin abgeurteilten Tat ergangene Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 2. Februar 2007, mit dessen Geldstrafe allein nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafbildung unterblieben ist (UA S. 6 f.; vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 55 Rdn. 9a mit Rspr.-Nachw.). Da hiernach beide untereinander gesamtstraff344higen Sanktionen als Einheit zu betrachten sind, 344ndert die zwischenzeitliche Vollstreckung allein der Geldstrafe mangels Er-ledigung der Freiheitsstrafe nichts an dieser Z344surwirkung. Ferner kam, wie der Beschwerdef374hrer selbst zu Recht geltend macht, dem Urteil des Amts-gerichts Hamburg vom 18. Juli 2008 wegen einer erst im Jahre 2008 began-genen Tat eine weitere Z344surwirkung zu, und zwar ungeachtet dessen, dass das Landgericht von einer Einbeziehung der darin verh344ngten nicht erledig-ten Geldstrafe seinerseits nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (Fi-scher aaO). 1 Dem auf Anregung des Senats gestellten weiteren Antrag des Gene-ralbundesanwalts folgend nimmt der Senat die ver344nderte Gesamtstrafbil-dung gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst vor, indem er hinsichtlich aller drei Gesamtstrafen die Einsatzstrafen jeweils nur um drei Monate erh366ht. So wird zugleich der H344rte, welche die eher zuf344llig gebotene mehrfache Ge-samtstrafbildung f374r den Beschwerdef374hrer mit sich bringt, ausreichend Rechnung getragen. Eine Strafaussetzung zur Bew344hrung schied schon we-gen Bew344hrungsversagens (UA S. 5) aus. 2 - 4 - Die Reduzierung des Gesamtstraf374bels um insgesamt sechs Monate rechtfertigt gem344337 247 473 Abs. 4 StPO eine den Beschwerdef374hrer teilweise entlastende Kostenentscheidung nicht. 3 Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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