ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR325.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 325/18 vom 28. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 12. Januar 2018 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrec htfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Computerbetruges in Tateinheit mit Ausspähen von Daten und unerlau b- tem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen zu einer Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewähr ung au s- gesetzt und die Einziehung von 115.000 Euro Wertersatz angeordnet. Die wir k- sam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und mit der Sachrüge b e- gründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bet eiligte sich der Ang e- klagte an einem von dem nichtrevidierenden Mitangeklagten O . von - Dienst. Dieser ermöglichte es Nutzern, gegen Zahlung eines wesentlich geringeren Entgelts, als es die b e- 1 2 - 3 - re chtigten Anbieter verlangen, von Pay - TV - Anbietern wie der Nebenklägerin verschlüsselt ausgestrahlte Sendungen zu schauen. Hierzu benötigten die Nu t- zer einen Receiver mit einer von O . zur Verfügung gestellten Man i- pulations - Software. Die Nu tzer konnten sich entweder diese Software über das - Portal herunterladen und selbst auf ihrem eigenen Receiver i n- stallieren oder bei dem Mitangeklagten Receiver erwerben, auf denen bereits die Manipulations - Software installiert war. Der Angekl agte kaufte diese Rece i- ver für 153 bis 180 Euro ein (g e- schätzter Mittelwert 170 Euro) und verkaufte sie nach entsprechenden Manip u- lationen für 270 Euro über die Website des O . . Hierdurch flossen ihm im abgeurteilten Tatzeitraum insgesamt 181.030,20 Euro zu. Das Landg e- richt hat den Kostenaufwand für den Erwerb der unmanipulierten Receiver auf 113.981,98 Euro und den Gewinn auf 67.048,22 Euro geschätzt. Die Stra f- kammer hat nicht festgestellt, dass Recei ver bei der Nebenklägerin erworben worden wären. Zudem flossen auf ein Konto des Angeklagten Abonnementzahlungen der Nutzer in Höhe von 41.867,80 Euro. Hiervon leitete der Angeklagte, der i n- soweit nur als Zahlstelle diente, 80 % an O . weite r, so dass ihm als Provision 8.373,56 Euro verblieben. Das Landgericht hat mit entsprechender Abrundung lediglich den aus dem Verkauf der manipulierten Receiver erzielten Gewinn nebst der einbeha l- tenen Provision einziehen wollen (insgesamt also 75.421,78 Euro). Aufgrund eines in den Urteilsgründen ausführlich beschriebenen Rechenfehlers (Ve r- wechselung von Kosten und Gewinn bei den Receivern) hat es aus seiner Sicht versehentlich eine um ca. 40.000 Euro höhere Einziehungsentsche i- dung getroffen. 3 4 - 4 - 2. I m Ergebnis weist die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. a) Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte aus dem strafrechtlich bemakelten Verkauf der manipulierten Receiver einen Betrag in Höhe von 181. 030,20 Euro im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Angeklagten für den Erwerb der Receiver nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen sin d. Zwar handelt es sich bei den Kosten für den Erwerb der Geräte um Au f- wendungen im Sinne von § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB. Dem vom Landgericht e i- gentlich angestrebten Abzug dieser Beträge steht aber das Abzugsverbot in § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz S tGB entgegen. Sie bleiben als Abzug s- po s ten außer Betracht, denn die Receiver wurden für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung erworben oder eingesetzt. Die Voraussetzungen für eine Rücka usnahme vom Abzugsverbot nach § 73d Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StGB liegen nicht vor (vgl. hierzu BT - Dr ucks . 18/11640 S. 80 f.; Köhler, NStZ 2017, 497, 509; Korte, wistra 2018, 1, 4; Reffke, wistra 2018, 234, 238). Gemäß dieser Vorschrift sind Aufwendu n- gen für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung bzw . ein entsprechender Einsatz dann abzuziehen, wenn es sich um Leistungen zur Erfüllung einer Ve r- bindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Verletzte der verfa h- rensgegenständlichen Taten sind die Pay - TV - Anbieter wie die Nebenklägerin, nicht die - Dienstes oder etwa die Ve r- käufer der unmanipulierten Receiver. Die Aufwendungen für den Erwerb der Receiver wie deren Einsatz im Rahmen der Eigentumsverschaffung an die Abonnenten kommen deshalb als Abzugsposten nicht in Betracht. 5 6 7 8 - 5 - b) Weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts mindestens einen als Wertersatz abschöpfbaren Betrag in Höhe von 189.403,76 Euro (181.030,20 Euro aus de m Receiververkauf plus 8.373,56 Euro Provision) erlan gt hat, beschwert es ihn nicht, dass die Stra f- kammer lediglich die Einziehung von 115.000 Euro Wertersatz angeordnet hat. Deshalb kann zudem offen bleiben, ob gegen den Angeklagten nicht auch die (gesamtschuldnerische) Einziehung von Wertersatz für die an den Mita ngekla g- ten O . weitergeleiteten Gelder hätte angeordnet werden müssen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 9
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