BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 326/00 URTEIL vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Nove m - ber 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms , Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstel le, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1999 im g e - samten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Betruges in 224 Fällen, Urkundenfälschung in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen, une r - laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Für die Betrugs- und Urkundsdelikte hat es Einzelstrafen zwischen drei und neun Monaten Freiheitsstrafe, im übrigen Geldstrafen verhängt. Mit ihrer R e - vision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsa n - waltschaft die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die jedenfalls u n - begründeten Verfahrensrügen nicht bedarf. - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der als Chirurg tätige Angeklagte nach einem schweren Unfall im Jahr 1988 unter stärksten Schmerzen, die mit einfachen Schmerzmitteln nicht zu lindern waren. Um seine Arbeitsfähigkeit zunächst in einer Klinik, später in seiner unter hoher Verschuldung eingerichteten eigenen Praxis zu erhalten, bekämpfte er die Schmerzen mit Morphium. Seine tägliche Dosis steigerte sich kontinuierlich bis auf siebzig Ampullen eines zur Bekämpfung stärkster Schmerzen b e - stimmten morphinhaltigen Schmerzmittels. Da er zur legalen Finanzierung seiner Sucht schließlich nicht mehr in der Lage war, beschaffte sich der A n - geklagte die von ihm benötigten Ampullen von 1995 bis 1998 betrügerisch durch Praxisbedarfsrezepte. Daneben nahm er im Rahmen seiner Praxis weitere betrügerische Manipulationen zum Nachteil der Krankenkassen vor, die ihm zum Teil unmittelbare wirtschaftliche Vorteile brachten, zum überwi e - genden Teil ohne unmittelbare eigene Bereicherung der Förderung des A n - sehens der Praxis dienten. Weiterhin gab er in den Jahren 1994 bis 1996 unzutreffende Einkommensteuererklärungen ab, die zu Steuerverkürzungen führten. 2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht mit Ausnahme des Waffendeliktes bei allen Straftaten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Zur Begründung seiner Überzeugung hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, im Tatzeitraum sei die Kontrolle des Angeklagten über das eigene Verhalten von dem alles beherrschenden Gedanken an das Suchtmittel und die Angst vor dem Entzug in starkem Maße in den Hinte r - grund gedrängt worden. Die erhebliche Herabsetzung seines Hemmung s - vermögens sei auch bei den Betrugshandlungen, die nicht unmittelbar der Beschaffung von Morphium gedient hätten, sowie den Urkunds- und Steue r - delikten zum Tragen gekommen, weil diese Beschaffungskriminalität im weiteren Sinne zum Gegenstand gehabt hätten. Die ungestörte Befriedigung seiner Sucht sei für den Angeklagten zumindest subjektiv an den Fortb e - - 5 - stand seiner Praxis, die den in der Vergangenheit eingespielten ungehinde r - ten Zugriff auf Morphium gewährleistete, gebunden gewesen. Die einer f i - nanziellen Bereicherung dienenden Straftaten habe der Angeklagte, der ke i - ne erkennbaren Vermögenswerte angehäuft habe, in erster Linie begangen, um sich seine mit Schulden belastete und jedenfalls keinen Reichtum a b - werfende Praxis als Existenzgrundlage auch unter Suchtgesichtspunkten zu erhalten. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar begegnet die vom Landgericht im Anschluß an die auf zutreffender Tatsachengrundl a - ge aufbauenden Ausführungen des Sachverständigen getroffene Wertung, der Angeklagte sei im Tatzeitraum in hohem Maße morphinabhängig gew e - sen, für sich genommen keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Suchtmitteln aber nur ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf ä - higkeit (vgl. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.N.). Eine so l - che Ausnahme wird unter anderem für den Fall angenommen, daß die Angst des Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen Druck setzt und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der Bescha f - fung des Suchtmittels dienen sollte (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5). Soweit das Landgericht diese Voraussetzungen im Tatkomplex II 1 der Urteilsgründe, der die unmittelbare Beschaffung des Morphiums mittels Pr a - xisbedarfsrezepten betrifft, für gegeben erachtet hat, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Anders verhält es sich jedoch in den Tatkomplexen II 2-5. Begeht ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, die nach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs wie sie hier insbesondere in den vom Angeklagten begangenen Steuerdelikten zum Ausdruck kommt eher fern. Jedenfalls bedarf es über die Einlassung eines Angeklagten hinaus weiterer aussagekräftiger Indizien dafür, daß die ang e - - 6 - strebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf Suchtmittel aus der Sicht des Täters unverzichtbar erscheinen und daß sie ausschlie ß - lich für diesen Zweck eingesetzt werden. Daran fehlt es hier. Das Landg e - richt hat weder im einzelnen dargelegt, daß die Arztpraxis des Angeklagten in ihrer finanziellen Existenz akut bedroht war, noch hat es Feststellungen dazu getroffen, daß der Angeklagte Vermögensvorteile, die ihm aus seinen Straftaten zugeflossen sind, unmittelbar für den Fortbestand seiner Arztpr a - xis eingesetzt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte keine erkennbaren Vermögenswerte angehäuft hat, reicht hierfür nicht aus, da er die Möglic h - keit offen läßt, daß der Angeklagte den Erlös seiner Straftaten benutzt hat, um einen insgesamt hohen Lebensstandard zu finanzieren. Auch soweit die abgeurteilten Taten von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht unmittelbar betroffen sind, hebt der Senat das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, da zwischen den Taten ein enger motivator i - scher Zusammenhang besteht, der auch für die Festsetzung der Einzelstr a - fen im Verhältnis untereinander von Bedeutung sein kann. Der neue Tatrichter wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB in Bezug auf die einzelnen Fallgruppen die Persönlichkeit des A n - geklagten, dessen schicksalhafte Suchtverstrickung und den Erfolg seiner - 7 - Bemühungen, sich von der Sucht zu lösen, bei der Straffindung zu berüc k - sichtigen haben. Schließlich wird auch der weitere Zeitablauf von Belang sein. Harms Basdorf Tepperwien Raum Brause
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