5 StR 326/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Cottbus vom 29. Januar 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchseines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahrenund sechs Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe einbezogen wurden achtEinzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung des LandgerichtsCottbus vom 18. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenund sechs Monaten. Außerdem hat das Landgericht dieSicherungsverwahrung angeordnet und die 1997 erkannte Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus entfallen lassen. Die erkennbar lediglichgegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision des geständigenAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Die Aussprüche hinsichtlich der Einzelstrafen haben keinenBestand. Die Begründung für die Bemessung der beiden Freiheitsstrafen vonjeweils vier Jahren erweist sich als unzulänglich (vgl. BGHSt 24, 268). Das - 3 -Landgericht hat sie verhängt, weil der Angeklagte Ende Januar 1995 inGubin (Polen) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem zehnjährigenMädchen unter Aufsicht zweier älterer Jungen gegen Zahlung von 10 DMden Schenkelverkehr bis zum Samenerguß ausübte. Dieses Tatbild belegtaber weder die im Rahmen der Strafzumessung gewürdigte (besondere)Intensität der Übergriffe (UA S. 28) noch eine zielgerichtete Ausnutzung dersexuellen Unerfahrenheit des Tatopfers (UA S. 29) und begründet dieBesorgnis, daß ein dem Angeklagten weiter angelastetes Handeln auseigensüchtigen Motiven zur rücksichtslosen Durchsetzung seiner Zwecke(UA S. 29) auf einer von Tatsachen nicht mehr gedeckten Negativwertungberuht.2. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung derGesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nachsich. Damit entfällt auch die vom Landgericht wahrgenommene Möglichkeit,von der Aufrechterhaltung der vom Landgericht Cottbus im Urteil vom18. Juni 1997 erkannten Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhauswegen Fehlens der Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug abzusehen(vgl. BGHSt 42, 306, 310 ff.). Ein Fall der Maßregelkonkurrenz, der zurFestlegung des nach § 72 Abs. 1 StGB erforderlichen und gebotenenMaßregelausspruchs durch den Gesamtstrafenrichter führt, liegt nachAufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vor (vgl. BGHaaO; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 18).3. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auffolgendes hin:a) Der von der Revision zutreffend vorgetragene Verfahrensgangzwischen Fertigung der Anklage am 11. Mai 2000 und dem Erlaß desEröffnungsbeschlusses am 28. Juni 2001 wird trotz der unverzüglichen vergeblichen Bemühung des Gerichts, eine Zustimmung derStaatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO - 4 -zu erreichen, unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigenVerfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu würdigen sein (vgl.BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.). Zwar führteine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittsnicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern dieangemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 6Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StGB § 46 Abs. 2Verfahrensverzögerung 15; BGH, Urt. vom 19. Juni 2002 2 StR 43/02).Dazu wird aber hier die erhebliche Dauer des gesamten Verfahrens seit dereinwöchigen Untersuchungshaft des Angeklagten 1995 in Polen (UA S. 17)in die Betrachtung einzubeziehen und die Frage zu prüfen sein, ob deutscheBehörden eine Verantwortung für die späte Übernahme der Strafverfolgungtrifft (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 78).b) Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil desLandgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 könnte eine an das Urteil desAmtsgerichts Cottbus vom 1. September 1995 anknüpfende Zäsurwirkungdes Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Guben vom18. Oktober 1996 über 170 Tagessätze entgegenstehen (vgl. BGHR StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9), falls diese Geldstrafe nicht durchZahlung oder Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist im Sinne des§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR aaO und Zäsurwirkung 7). Ob diesvorliegt, läßt sich auch dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenenUrteils nicht entnehmen.c) Eine Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGBscheidet aus. Der Angeklagte kann im vorliegenden Verfahren nicht zu einernach Art. 1a Nr. 1 lit. a EGStGB notwendigen Freiheitsstrafe von mindestenszwei Jahren verurteilt werden wegen einer Tat, die er nach dem1. August 1995 begangen hat. Einer hier fernliegenden Anordnung vonSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB würde zwar Art. 1a Nr. 1 lit. bEGStGB im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts Cottbus vom - 5 -18. Juni 1997 mit einem Jahr und einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafesanktionierten Taten vom Juni 1996 nicht entgegenstehen. Erforderlich wäreaber nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteilaus dem Jahre 1997 die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter vonseiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemachthat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und dieAnordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGHStV 2000, 254 m. w. N.).Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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