BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 326/14 vom 29. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen: Die Revision d es Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die erhobene Beweisantrags rüge genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision teilt das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht mit, auf das der Beweisantrag in zahlreichen Punkten Bezug nimmt. Dem Senat ist damit eine abschließende Prüfung allein aufgrund des Revisionsvorbringens nicht möglich. Der Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat vorgelegen. Basdorf Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy