ECLI:DE:BGH:2017:091017B5STR326.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 326/17 vom 9. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 9. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neu ruppin vom 24. Februar 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigu ng keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbund esanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge nach § 244 Abs. 4 StPO versagt, da die Ablehnung des Hilfsbewei s- antrags in den Urteilsgründen nicht zu beanstanden ist (UA S. 26). Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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