5 StR 327/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 13. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-lungen vom 12. und 13. November 2003, an denen teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brauseals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Gals Verteidiger des Angeklagten L ,Rechtsanwalt Eals Verteidiger des Angeklagten H ,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -in der Sitzung vom 13. November 2003 für Recht erkannt:1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird dasUrteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Okto-ber 2002 aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, als verantwortliche Ärzte der psychiatrischen Klinik des Landeskran-kenhauses Brandenburg durch einen am 4. Oktober 1998 dem PatientenS sorgfaltspflichtwidrig gewährten (unbeaufsichtigten) Ausgang Kör-perverletzungen von acht und den Tod von zwei Frauen fahrlässig verursachtzu haben. Die dagegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staats-anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.1. Das Landgericht hat folgendes ausgeführt:a) Der 34 Jahre alte S wurde am 18. Juli 1997nach langjähriger Strafhaft aufgrund vormundschaftsgerichtlichen Beschlus-ses in der vom Angeklagten L als Chefarzt geleiteten 1. Klinik fürPsychiatrie des Landeskrankenhauses Brandenburg aufgenommen und der - 4 -vom Angeklagten H als Oberarzt betreuten geschlossenen Stati-on 6/II zugewiesen. S war zwischen September 1980 und Mai 1988wegen schwerwiegender Sexualdelikte, Körperverletzungen und Diebstählenviermal zu insgesamt 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 1986 nach § 16Abs. 3 StGB-DDR in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden.Während des Vollzuges der Einweisung im Klinikum Berlin-Buch warS schon nach kurzem Aufenthalt am 19. Juli 1987 Ausgang gewährtworden, den er unter anderem zur Vornahme mehrerer versuchter Vergewal-tigungen mißbrauchte. Daraufhin wurde eine erneute Einweisung angeord-net. Diese noch nach DDR-Recht getroffene Anordnung führte nach dem3. Oktober 1990 zur Einweisung des S nach dem Brandenburgi-schen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzuggerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG)durch das Vormundschaftsgericht (vgl. zur Beurteilung der Übergangs-rechtslage BVerfG NStZ 1995, 399). Das Amtsgericht hatte auf Grund einerneu eingeholten Begutachtung des S als psychische Erkrankung(§ 8 Abs. 1, § 1 Abs. 2 BbgPsychKG) eine schwere Persönlichkeitsstörungnarzißtischer Prägung mit histrionisch-dissozialen Zügen angenommen; eineFremdgefährdung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgPsychKG) sah das Gericht inder von S ausgehenden Gefahr für Leib und Leben anderer, insbe-sondere möglicher Partnerinnen.Die Angeklagten teilten diese Beurteilung. Sie waren durch das ihnenvorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten über die früherenStraftaten des S unterrichtet und veranlaßten eine verhaltensthera-peutisch ausgerichtete Psychotherapie, die allerdings erfolglos blieb. Am15. November und 20. Dezember 1997 drückte S marode Gitterstäbevor Fenstern des unter Denkmalschutz stehenden Stationsgebäudes ausein-ander; mit zusammengeknoteter Bettwäsche seilte er sich ins Freie ab. Diejeweils eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen führten zur Festnahme undRückführung des S . Von einem ihm am 7. Februar 1998 gewährtenAusgang kehrte S nicht mehr zurück. Er beging in Berlin zwei Woh- - 5 -nungsdiebstähle zum Nachteil hochbetagter Frauen. Die Angeklagten teiltendem Amtsgericht in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 1998 mit, daß kein Zu-sammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des S und sei-nen Straftaten bestehe (UA S. 17). Sie attestierten ihrem Patienten eine hoheBereitschaft zu kriminellem Verhalten und stuften ihn als nicht therapiefähigein. Die Angeklagten regten an, die Unterbringung aufzuheben. Dazu kam esnicht.S wurde nach siebenmonatiger Strafvollstreckung in Berlinam 24. September 1998 aufgrund der fortbestehenden, nicht aufgehobenenAnordnung erneut in die Obhut der Angeklagten in die psychiatrische Kliniküberstellt. Obwohl die Stationsärztin Hö am 1. Oktober 1998 zu be-sonderer Vorsicht mahnte und bei S Fluchtgefahr erkannte, ordneteder Angeklagte H im Einvernehmen mit dem Angeklagten L Ausgänge des S an. Am 4. Oktober 1998 kehrte dieservon einem Spaziergang mit seiner Freundin nicht mehr in die Klinik zurück.Er lebte verborgen in Berlin und beging zwischen dem 28. Dezember 1998und 7. Juni 1999 unter anderem acht mit gefährlichen Körperverletzungen,teils auch mit sexuellen Nötigungen einhergehende Raubüberfälle und zweiMorde zum Nachteil hochbetagter Frauen. Das Landgericht Berlin verurteilteden als uneingeschränkt schuldfähig beurteilten S zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, stellte die besondere Schwere derSchuld fest und ordnete die Sicherungsverwahrung an.b) In dem angefochtenen Urteil hat es die Strafkammer in ihrer recht-lichen Würdigung letztlich dahinstehen lassen, ob die Gewährung des Aus-gangs eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten darstellte. Sie hat deren mögli-che Kausalität für den Tod und die Verletzungen der Frauen verneint, weilS nicht ausschließbar die ungenügend gesicherte Station jederzeitgewaltsam hätte verlassen und die Verbrechen auch ohne das den Ange-klagten als rechtswidrig zur Last gelegte Verhalten hätte begehen können. - 6 -2. Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.Das Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, die Frage der Pflichtwidrig-keit des am 4. Oktober 1998 gewährten Ausgangs abschließend zu prüfen.Dessen Ursächlichkeit für die Todesfälle und die Körperverletzungen warnicht, wie rechtsfehlerhaft angenommen, mit Rücksicht darauf entfallen, daßS auch durch die ungenügend gesicherten Fenster der Klinik hätteentweichen können.a) Der von den Angeklagten gewährte Ausgang ist nach der maß-geblichen Bedingungstheorie kausal.aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ur-sache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzu-sehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele(BGHSt 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.). Diese Voraussetzungen liegen auchdann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß oh-ne die Handlung des Täters ein anderer eine in Wirklichkeit jedoch nichtgeschehene Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg her-beigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295).Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten entfällt allerdings der ursächlicheZusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklag-ten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auchbei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oderwenn sich dies aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung desTatrichters nicht ausschließen läßt (BGHSt 33, 61, 63 m.w.N.).bb) Indes hat die Prüfung der Ursächlichkeit mit dem Eintritt der einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren konkreten Tatsituation ein-zusetzen, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat(vgl. BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). DieFrage, welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf - 7 -den Pflichtenverstoß zu beantworten, der als (unmittelbare) Schadensursa-che in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Gesche-hensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespon-dierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Tätervorwerfbare Tatumstand; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituationnichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert wer-den (vgl. BGHSt aaO; BGH VRS 74, 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1;Jähnke aaO). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Be-dingungen, deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegtsind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten vonVerkehrsopfern (vgl. BGHSt 11, 1 f.; 33, 61 f.).b) Das Landgericht hätte deshalb das pflichtgemäße Verhalten derAngeklagten, die Untersagung des Ausgangs, nur mit solchen gedachtenalternativen Geschehen in Verbindung setzen dürfen, die der konkreten Tat-situation zuzurechnen wären. Dazu zählt aber die von der Strafkammer he-rangezogene Möglichkeit eines gewaltsamen Ausbruchs nicht. Dieser hätteeiner völlig außerhalb des Tatgeschehens liegenden autonomen Willensbil-dung des S bedurft (vgl. Schatz aaO), für dessen Umsetzung nachden vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch nach den zwei längerzurückliegenden Ausbrüchen keine hinreichend konkreten Anhaltspunktebestanden.c) Daß die hypothetische Möglichkeit eines gewaltsamen Entwei-chens des S nicht die Kausalität des von den Angeklagten zu ver-antwortenden Ausgangs beseitigen kann, belegt auch die VerantwortungDritter für die Sicherheit des Klinikgebäudes (vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl.auch BGHSt 48, 77, 94 f.). Im Fall einer Erfolgsverursachung nach einemAusbruch hätten anstelle der Angeklagten sofern nicht sogar diese selbsteine Verantwortlichkeit für den maroden baulichen Zustand getroffen hätte nämlich diejenigen Personen S die Freiheit verschafft, die für dieinfolge pflichtwidrigen Unterlassens fehlenden Sicherungen der geschlosse- - 8 -nen Station der psychiatrischen Klinik die Verantwortung trugen. Demnachdurfte der von den Angeklagten gewährte Ausgang als Erfolgsursache nichtausgeschlossen werden (so auch Schatz aaO 583 ff.). Die Sache bedarfdeshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung.3. Für die Beurteilung einer Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der An-geklagten weist der Senat auf folgendes hin:Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, soferner diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeidenkonnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorher-sehbar den Erfolg gezeitigt hat (vgl. dazu näher BGHR StGB § 222 Pflicht-verletzung 5 m.w.N.).a) Die Pflichten der Angeklagten ergaben sich aus den Vorschriftendes Brandenburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowieüber den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychischKranke nach Maßgabe der konkreten Umstände der Unterbringung desS . Nach § 15 Abs. 3 BbgPsychKG ist die Unterbringung zwarnach Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbrin-gung dies zuläßt. Sollte der neue Tatrichter erneut feststellen, daß S nicht therapierbar war und wegen seiner Neigung zu Straftaten die Möglich-keit des Mißbrauchs der offenen Unterbringung im Sinne von § 15Abs. 3 BbgPsychKG bestand, hätte ein (unbeaufsichtigter) Ausgang zutherapeutischen Zwecken aber auch sonst ausscheiden müssen (vgl.Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn. F 64; Volckart,Maßregelvollzug 5. Aufl. S. 130); seine Anordnung hätte dem Gesetz wider-sprochen und wäre damit naheliegend auch subjektiv pflichtwidriggewesen. Anders wäre die Sachlage, falls der Ausgang etwa thera-peutisch begründet den Regeln der psychiatrischen Kunst entsprochen hätte.Im Blick auf den Versagungsgrund der Mißbrauchsgefahr wäre dannein prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen, in dessen - 9 -Rahmen möglicherweise mehrere gleichermaßen als rechtlichvertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können (vgl.BVerfG Kammer NJW 1998, 2202, 2204; BGHSt 30, 320, 324 ff. zu derähnlichen Problematik bei Vollzugslockerungen). Eine im Ergebnis falschePrognose wäre nur dann pflichtwidrig gewesen, falls auf relevant unvollstän-diger Tatsachengrundlage oder unter unrichtiger Bewertung der festgestell-ten Tatsachen die Mißbrauchsgefahr verneint worden wäre (vgl. PollähneNStZ 1999, 53, 54). Daneben ist der weitergehenden Erwägung des Landge-richts nicht zu folgen, die Angeklagten hätten möglicherweise mangels an-derweitiger Sicherungen S den Aufenthalt in der Klinik durchgroßzügige Gewährung von Lockerungen so angenehm gestalten dürfen,daß er nicht den Wunsch zum Entweichen hätte verspüren können(UA S. 30). Eine solche Wertung ließe den in § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKGnormierten Zweck der Unterbringung, auch eine Gefahr von der Öffentlichkeitabzuwenden, gänzlich unbeachtet und würde die vorrangig für gefährlichePatienten in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgPsychKG vorgesehene Möglichkeit einerVerlegung aus Gründen der Sicherheit übersehen.b) Die Zurechenbarkeit und objektive Vorhersehbarkeit des Erfol-ges der Tod und die Verletzungen der Opfer von S s Straftaten werden nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs (vgl.BGHSt 12, 75, 78; BGH NJW 1992, 1708, 1709; Tröndle/Fischer,StGB 51. Aufl. § 222 Rdn. 26) jedenfalls dann angenommen werden können,wenn zwischen der bei S festgestellten psychischen Störung undden von ihm begangenen Straftaten ein Zusammenhang besteht. Einen sol-chen zu begründen, erscheint die vom Amtsgericht Brandenburg festgestelltenarzißtische Persönlichkeitsstörung grundsätzlich geeignet, weil sie dieHemmschwelle zur Begehung von Straftaten herabsetzen kann (vgl. Venzlaffin Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. S. 296 f.), auchwenn im Einzelfall eine Schuldrelevanz im Sinne einer schweren anderenseelischen Abartigkeit des § 20 StGB nicht erreicht wird (vgl. BGHR StGB§ 21 seelische Abartigkeit 34; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 41 f.). - 10 -Aber auch jenseits eines solchen gesicherten Zusammenhangs wärevorliegend aufgrund der besonderen Schadensgeneigtheit des pflichtwidriggewährten Ausgangs die Annahme der objektiven Vorhersehbarkeit des Er-folges in Betracht zu ziehen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 6), ohnedaß an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang gezweifelt wer-den müßte. Aus dem Regelungszusammenhang von § 9 Abs. 1 Satz 2,Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG folgt, daß Zweck der Unterbrin-gung des S auch die Sicherung der Öffentlichkeit vor einer Gefähr-dung durch ihn war, und zwar unabhängig von bestehenden Behandlungs-möglichkeiten. Aus der rechtlich verbindlichen Unterbringungsanordnung er-gab sich für die Angeklagten die Pflicht, auch in den Zeiten einer Nichtbe-handlung etwa bis zu einer Verlegung in eine andere Einrichtung nach § 9Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG, einer Überstellung in den Straf-vollzug oder einer Entlassung die Öffentlichkeit jedenfalls vor erheblichenStraftaten des S zu schützen, selbst wenn deren Gefahr nicht zwei-felsfrei im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestandenhaben sollte (vgl. Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn.F 71). Daß sich die bestehende Gefahr in den konkret begangenen Tatenverwirklicht hat, liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen nahe.c) Sollte der neue Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhand-lung zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagten strafrechtlich ver-antwortlich sind, wird er der Besonderheit Rechnung tragen müssen, daßsie fahrlässige Nebentäter neben S als vorsätzlich handelndem(Haupt-)Täter sind. Er wird für diesen Fall bei der Bestimmung und Bemes-sung der Rechtsfolgen maßgeblich zu Gunsten der Angeklagten zu berück- - 11 -sichtigen haben, daß die von ihnen geleitete geschlossene Abteilung derAkutpsychiatrie mit der Einweisung von kaum oder nicht therapierbarenSchwerstkriminellen, wie dem Patienten S , ganz erheblichen Anfor-derungen bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ausgesetzt war.Harms Basdorf GerhardtRaum Brause
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