5 StR 327/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 beschlossen: Nach den Revisionen von Nebenkl344gern gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2004 wird das Ver-fahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Strafe, zu der die Verfolgung f374hren kann, fiele neben der gegen den Ange-klagten durch rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 unter Feststellung besonderer Schuld-schwere verh344ngten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht be-tr344chtlich ins Gewicht. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Auf das Schreiben der Vorsitzenden vom 25. Januar 2006 wird Bezug ge-nommen. Die Schrifts344tze des Verteidigers Rechtsanwalt E vom 4. Mai 2006 und des Nebenkl344gervertreters Rechtsanwalt Eh vom 8. Mai 2006 haben dem Senat vorgelegen. Der erstinstanzlich freigespro-chene Angeklagte, der kostenm344337ig nicht belastet wird, erf344hrt durch Art. 6 Abs. 2 MRK gen374genden Schutz. Die Achtung der Belange der revisionsf374h-renden Nebenkl344ger, die sachlichrechtliche Einw344nde gegen das angefoch-tene freisprechende Urteil nicht artikuliert haben, steht einer Verfahrensbe- - 3 - endigung nicht mehr entgegen, nachdem 374ber eine Instanz mit nahezu ein-einhalbj344hrigem gro337en prozessualen Aufwand ergebnislos der Versuch der Sachaufkl344rung unternommen worden ist. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy