5 StR 327/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 5. M344rz 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet ver-worfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe bei dem An-geklagten N. entf344llt, und bei dem Angeklagten H. die Vollziehung von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen schweren Raubes in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer r344uberi-scher Erpressung, den Angeklagten H. ferner wegen schweren Raubes in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung, wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung und we-gen r344uberischer Erpressung schuldig gesprochen, gegen sie Gesamtfrei-heitsstrafen von f374nf Jahren bei N. und von acht Jahren bei H. ver-h344ngt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter angeordnet, dass die gegen den Angeklagten N. erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und die gegen den Angeklagten H. erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dau-er von drei Jahren und sechs Monaten vor der jeweiligen Ma337regel der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen werden. 1 - 3 - Die Revisionen der Angeklagten f374hren, wie vom Generalbundesan-walt beantragt, jeweils mit der Sachr374ge zu einer 304nderung der Anordnung des Vorwegvollzugs; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Zu Recht beanstanden beide Beschwerdef374hrer, dass das Landgericht sich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Ma337regel (247247 64, 67 Abs. 2 StGB) an der M366glichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Zweidrit-tel-Zeitpunkt orientiert hat. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bestim-men, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n. F.), also eine Halbstra-fenentlassung, m366glich ist. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zust344ndige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-scheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182). 3 Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass im Falle des Angeklag-ten N. die Anordnung des Vorwegvollzugs einer vom Landgericht fest-gestellten voraussichtlichen Therapiedauer von 204mehr als einem Jahr223 entfal-len kann, da nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits mehr als ein Jahr w344hrenden Untersuchungshaft (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f.) keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe. Der vom Angeklagten H. vorweg zu verb374337ende Strafteil ist unter Ber374cksich-tigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von 204mehr als einem Jahr, wahrscheinlich sogar bis zu zwei Jahren223 (UA S. 73) auf zwei Jahre festzule-gen, auf die dann die bereits verb374337te Untersuchungshaft anzurechnen ist. 4 - 4 - Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gem344337 247 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f. und BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2008 226 3 StR 69/08). 5 Eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil die unbeschr344nkten Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen 304nderung des angefochtenen Urteils gef374hrt haben. 6 Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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