5 StR 327/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29 . August 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . August 2011 beschlossen: D ie Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- r ichts Hamburg vom 11 . April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen , jedoch mit der Maßgabe ( § 349 Abs. 4 StPO ), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsger ichts Pinne berg vom 10. Febr u- ar 2010 (Az.: 31 Cs 14/10) einbezogen ist . Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision . Zutreffend hat d as Landgericht allein de r Verurteilung vom 11. Deze m- ber 2009 Zäsurwirkung zuerkannt; de r nicht vollständig vollstreckte Gesam t- st rafbeschluss vom 8 . Oktober 2010, der sämtlich vor jener Zäsur begangene Straftaten betrifft, entfaltet seinerseits keine Zäsurwirkung. Die hiervon mit e r- fasste Gelds trafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pinneberg vom 10. Februar 2010 ist indes ebenfalls in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen. Ihre vollständige nach § 51 Abs. 2 StGB a n- zurechnende Vollstreckung vermochte , anders als das Landgericht a n- nimmt (UA S. 29), n ach Rechtskraft de s genannten , Geld - und Freiheitsstr a- fen zusammenfassenden Gesamtstrafb eschlusses eine die Einbeziehung hindernde Erledigung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr zu begrü n- den (vgl. BGH, Beschluss vom 29 . Juni 2006 5 StR 229/06, NStZ - RR 2006, 337 ; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 6a). Schon im Blick auf § 39 StGB schließt der Senat eine Erhöhung der ersten Gesamtstrafe durch die Einb e- ziehung einer weiteren geringen Geldstrafe sicher aus; höher als die aufg e- löste Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 muss sie nicht ausfallen (vgl. Fischer, aaO, § 55 Rn. 16). - 3 - Der Senat merkt ferner an: Die letzte, zur Einsatzstrafe für die zweite G e- samtstrafe führende Straftat der Angeklagten ist im Wege de r Nachtragsa n- klage in der Hauptverhandlung einbezogen worden. Der zutreffend in der Bese t zung der Hauptverhandlung (mit je zwei Berufsrichtern und Schöffen) erga n gene Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO begründet die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 266 Rn. 15). Der nur wegen des missve r- ständlich g e Beschluss des 2. Strafsenat s des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2011 2 StR 511/10 (StV 2011, 365 , 366 , Rn. 6 ) , in dem die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierte Berufsrichterbesetzung beanstandet wird, betrifft, wie die zusammenhängenden Rechtsprechungsz itate erweisen, keine nach § 266 Abs. 1 StPO einbezogene Nac h tragsanklage. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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