5 StR 327/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18 . Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 18 . Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklag ten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch aufgehoben; jedoch ble i- ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schreckschusspistole bestehen. 2. Die weit ergehende Revision wird gemäß § 349 A bs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt , im Rahmen der rechtl i- chen Würdigung jedoch den Qualifikationstatb estand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen . Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte R e- vision des Angeklagten hat den aus der Beschluss formel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die vom Landgericht getr offenen Feststellungen zu der vom Angekla g- ten als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schrec k- schusspistole (UA S. 9) tragen nicht die Annahme des Q ualifikationstatb e- 1 2 - 3 - standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach de r Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explos i- onsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne d es § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a , Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Be schlüsse vom 4. Februar 200 3 GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012 5 StR 233/12). D em Senat ist eine Durche ntscheidung verwehrt, da nicht ausg e- schlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStG B/Heinrich, 200 7, § 1 WaffG Rn. 83) getroffen werden können . Die übrigen Feststellungen sind rechtsfe h- lerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Raum Schneider Dölp König Bellay 3
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