5 StR 327/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 5. August 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Lübeck vom 11. April 2013 im gesamten Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wir d nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e D as Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Gegen die Einzelst rafaussprüche für die Taten 1 bis 4 bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat diese Strafen dem Regelstrafrahmen nach § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, weil dieser gege n- über § 30a Abs. 3 BtMG Sperrwirkung entfalte. Dabei hat es jedoch übe rs e- 1 2 - 3 - hen, dass in Bezug auf den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG bei von der Strafkammer abgelehntem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG aufgrund des für diesen Fall nicht verbrauchten vertypten Strafmild e- rungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht gekommen wäre; wegen der im Vergleich zu § 30a Abs. 3 BtMG milderen Mindeststrafe von drei Monaten Freiheit s- str a fe würde eine Sperrwirkung dann nicht ausgelöst. Da die für die Taten 1 bis 4 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei M o- naten nahe bei der von der Strafkammer angenommenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegen, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht ausges chlossen werden. 2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen für die Taten 5 bis 8 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer ist insoweit von einem zu engen Anwendungsbereich des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG ausgega n- gen. Sie hat dem Angeklagt en für die Taten 1 bis 4 die Wohltaten des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zugebilligt, weil dieser die Namen der Lieferanten benannt hatte. Für die Taten 5 bis 8 hat es die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. e neuen E r- a) Das lässt besorgen, dass das Landgericht in den betroffenen Fällen § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG deswegen für grundsätzlich unanwendbar gehalten hat, weil sich der Aufklärungserfolg auf andere, rechtlich selb ständige Taten (die Taten 1 bis 4) bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, der der Gesetzgeber mit der am 1. August 2013 in Kraft getret e- nen Neufassung des § 31 Satz 1 BtMG durch das 46. Strafrechtsänderung s- gesetz vom 10. Juni 2013 (BG Bl . I S. 1497) Rechnung getragen hat (vgl. BT - Drucks. 17/9695 S. 9), scheitert die Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG indessen nicht daran, dass die aufgedeckten Taten als rechtlich sel b- ständig zu bewerten sind, sofern sie nur mit der strafbaren Beteili gung des Angeklagten an der Handelstätigkeit in Zusammenhang stehen (vgl. BGH, 3 4 - 4 - Beschluss vom 15. März 1995 3 StR 77/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 3 ng ist vorliegend gegeben, weil der A n- geklagte seine fortlaufende Kurier - und Verkaufstätigkeit strikt im Auftrag und nach Anweisung nur eines Auftraggebers, nämlich des Bandenmitglieds S . , verrichtet hat (vgl. BGH aaO, sowie Urteil vom 20. Februar 1 991 2 StR 608/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1). b) Das Landgericht hat die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG bei den Taten 5, 7 und 8 ausdrücklich auch auf die Nichtanwendbarkeit des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG gestützt und die St rafen deswegen dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemi l- derten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Vor diesem Hinte r- grund kann der Senat insbesondere nicht ausschließen, dass diese bei z u- treffender Interpretation des § 31 Sat z 1 Nr. 1 BtMG an dem in § 30a Abs. 3 BtMG bezeichneten Strafrahmen ausgerichtet worden und deswegen niedr i- ger ausgefallen wären. Entsprechendes gilt für den Einzelstrafausspruch bei Tat 6. Das Lan d- gericht ist insoweit aufgrund allgemeiner Strafmilderu ngsgründe und wohl auch des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen und im Weiteren wegen der auch hier angenommenen Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG zur Anwendung de s letztgenannten Strafrahmens gelangt. Bei Erfüllung des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hä t- te die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG aus den oben genannten Grü n- den jedoch nicht bestanden. 3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüc he entzieht der Gesamtstr a- fe die Grundlage. 5 6 7 - 5 - 4. Das neu verhandelnde Tatgericht wird die bei der Würdigung ve r- typter Strafmilderungsgründe im Verhältnis zur Annahme minder schwerer Fälle gebotenen Prüfschritte (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Pr a- xis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 930) transparenter sowie Art und U m- fang der vom Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe eingehender darz u- stellen haben, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Ferner wird es bei der Strafhöhenbemessung das M aß einer etwaigen Strafe gegen das Bandenmitglied S . (vgl. UA S. 5), bei dem es sich nach den Feststellu n- verlieren dürfen. Basdorf Sander Schneide r Dölp König 8
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