5 StR 328/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die derzeit nicht aussetzungsf344hige (247 67b Abs. 1 Satz 2 StGB), den Angeklagten be-sonders beschwerende Ma337regel der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus in Zukunft zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann (vgl. auch 247 67c Abs. 1 StGB), wird der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit ange-sichts des nicht 374beraus gro337en Gewichts der festgestellten Anlasstaten be-sonders zu beachten sein (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 62 Rdn. 6, 247 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Auch im Hinblick darauf wird dem Angeklagten - 3 - so fr374hzeitig wie m366glich eine hinreichende Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu erm366glichen sein. H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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