Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 181a Abs. 1 Nr. 2 Zum Bestimmen im Sinne des 247 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB bei freiwilliger Aus374bung der Stra337enprostitution. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 226 5 StR 328/09 LG Berlin 226 5 StR 328/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Zuh344lterei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Febru-ar 2010, an der teilgenommen haben: Richter Dr. Brause als Vorsitzender, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. , Rechtsanw344ltin G. als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 6. Januar 2009 im Strafausspruch aufge-hoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuh344lterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision f374hrt zu dem im Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 1. Der im offenen Strafvollzug befindliche C. beherrschte 2006 374ber einen 204Stellvertreter223 und mehrere 204Wirtschafter223 einen lukrativen Teil der Berliner Stra337enprostitution (Bereich 204Eilat223). Dabei war eine Pension 3 - 4 - Anlaufstelle und im Wesentlichen Leistungsort von bis zu 16 Prostituierten, deren Dienstleistungen hinsichtlich Standplatz, Arbeitszeit, Art der Sexual-praktiken und den zu erzielenden Mindestverg374tungen im Einzelnen festge-legt waren: Die Arbeitszeit betrug sechs Tage pro Woche, Pausen waren hinsichtlich Zeit und Pausenpartner festgelegt, ebenso die freien Tage. Es durften nur gew366hnliche Sexualpraktiken wie Vaginal- und Oralverkehr unter Verwendung von Kondomen angeboten werden, und es waren Kontaktverbo-te zu Mitgliedern der Gruppierung und anderen Personen einzuhalten. Die Prostituierten waren verpflichtet, durchgehend 226 auch f374r freie Tage 226 ein 204Standgeld223 von 30 200 pro Tag an die Pension zu zahlen, ohne dass eine aus-dr374ckliche Zuordnung dieses Betrages zu den dort vorgehaltenen Dienstleis-tungen erfolgte. Konnte das 204Standgeld223 nicht bezahlt werden, wurde der of-fen stehende Betrag als 204Blockschuld223 notiert. F374r jeden folgenden Tag, an dem eine Prostituierte ihre 204Blockschuld223 nicht vollst344ndig abgetragen hatte, erh366hte sich das 204Standgeld223 auf 35 200. Es kam vor, dass Frauen nur noch f374r Blockschulden arbeiteten. Ferner waren Zimmermieten (20 200 pro halbe Stun-de) und Strafgelder bei Verfehlungen (20 200 f374r Versp344tungen oder vorzeiti-gem Gehen bei Unwohlsein) zu entrichten. Sofern den Prostituierten die Nut-zung anderer Unterk374nfte oder Hausbesuche 374berhaupt gestattet worden war, musste eine Art Mietausfallentsch344digung f374r die Pension von 15 200 pro halber Stunde bezahlt werden. In der Pension war w344hrend der Arbeitszeiten durchgehend mindes-tens ein 204Wirtschafter223 bzw. der 204Stellvertreter223 anwesend. Er kontrollierte mit Strichlisten den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes, die Pausenzeiten und die einzelnen Zimmerbesuche. Weiterhin kassierte er von den Frauen die 204Standgelder223, die Zimmermiete und gegebenenfalls die 204Mietausfallentsch344digungen223 sowie Strafgelder. Dar374ber hinaus waren im-mer einige Mitglieder der T344tergruppe in einer nahe gelegenen Gastwirt-schaft pr344sent. Sie unternahmen ferner Kontrollfahrten mit dem Auto, die vom 204Stellvertreter223 oder den 204Wirtschaftern223 geplant worden waren. Diese Ma337nahmen dienten neben dem Schutz des eigenen Herrschaftsbereichs 4 - 5 - und dem Schutz der Frauen vor 334bergriffen vor allem auch der Kontrolle der Einhaltung der Regeln durch die Frauen. Auch bei kleineren Regelverst366337en der Prostituierten setzten die 204Wirtschafter223 oder der 204Stellvertreter223 Strafgel-der fest (UA S. 13). Allein aus den von den Prostituierten erhobenen 204Standgeldern223 und den Zimmermieten wurden ca. 18.000 200 im Monat erzielt. Aus diesen Ein-nahmen wurden die Ausgaben f374r den Betrieb der Pension und 204Zahlungen an h366here Kreise der Berliner Unterwelt bestritten223 (UA. S. 11); im 334brigen verblieben sie bei den 204Wirtschaftern223, dem 204Stellvertreter223 und C. selbst. 5 6 Dar374ber hinaus wurde die Berufsaus374bung der Prostituierten von 204m344nnlichen Ansprechpartnern223 geregelt, die die herk366mmlichen Aufgaben eines Zuh344lters erf374llten. Jeder Prostituierten musste grunds344tzlich ein sol-cher 204Ansprechpartner223 zugeordnet sein. Gegen374ber den anderen Mitglie-dern der Gruppe war dieser die allein ma337gebende Person f374r alle Belange, die 204seine223 Frau(en) betrafen. So war er daf374r verantwortlich, dass jene die Regeln einhielten und musste sie notfalls zwangsweise durchsetzen, wobei sich diese Funktion 226 anders als die des 204Stellvertreters223 und der 204Wirtschaf-ter223 226 eher auf die Zeit bezog, in der die Frauen nicht arbeiteten. Je nach Ausgestaltung der Beziehung konnte die T344tigkeit des 204Ansprechpartners223 unterschiedlich intensiv ausfallen (UA S. 12). Auch Verhandlungen 374ber kon-krete Bedingungen der T344tigkeit, z. B. eine Ver344nderung des Standplatzes, wurden ausschlie337lich unter den M344nnern ohne Zuziehung der Frauen ge-f374hrt (UA S. 8). 2. C. gestattete W. , der Lebensgef344hrtin des Bruders des Angeklagten, die Aus374bung der Prostitution zun344chst ohne 204m344nnlichen Ansprechpartner223. Nach einem 334berfall auf W. wurde dieser Umstand unter den anderen Prostituierten bekannt und es entstand dar374ber Unmut. Deshalb wollte C. dies 344ndern. Zur gleichen Zeit 226 Juni 2006 226 7 - 6 - wollte K. , eine Bekannte des Angeklagten, wegen besserer Ver-dienstm366glichkeiten und der Freundschaft mit W. von einem Club in die Stra337enprostitution im Bereich 204Eilat223 wechseln. Der Angeklagte sprach deshalb mit C. , der auf die Notwendigkeit eines 204m344nnlichen An-sprechpartners223 verwies. Es ginge auf keinen Fall, dass K. ohne 204Ansprechpartner223 204st374nde223. Schon die Situation der W. sei nach dem 334berfall schwierig. Die beiden Frauen w374nschten jedoch keinen fremden Mann als An-sprechpartner, der gegebenenfalls ihre Eigenst344ndigkeit und ihre Verdienst-m366glichkeiten h344tte beeintr344chtigen k366nnen. Sie kamen mit dem Angeklagten 374berein, dass dieser die von C. als notwendig erachtete Funktion bei ihnen 374bernehmen solle. 8 9 Die T344tigkeit der beiden Frauen wurde am 5. Dezember 2006 nach Verhandlungen des Angeklagten mit C. und dem diesem vermut-lich 374bergeordneten A. beendet (UA S. 15). Dem war ein Streit wegen Urlaubs vorausgegangen, der nicht geschlichtet werden konnte. 3. Das Landgericht hat 226 einer insoweit vom Verteidiger vorformulier-ten Einlassung des Angeklagten folgend 226 angenommen, der Angeklagte selbst habe den Prostituierten W. und K. keine Anweisun-gen gegeben, sie nicht 374berwacht oder sie in irgendeiner Weise drangsaliert (UA S. 15) und nicht von deren Einnahmen profitiert. Im Verh344ltnis zur T344ter-gruppe trat der Angeklagte jedoch wie ein normaler 204m344nnlicher Ansprech-partner223 auf und war in ihre Belange eingebunden. Die Bedingungen, unter denen die Frauen t344tig waren, einschlie337lich der Regeln, Zahlungspflichten und 334berwachungsma337nahmen waren dem Angeklagten bekannt (UA S. 14 f.). 10 4. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer hin-sichtlich des 204Stellvertreters223 des C. und der 204Wirtschafter223 eine 11 - 7 - Haupttat nach 247 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB (auch) zum Nachteil von W. und K. angenommen. Auf die Freiwilligkeit der Unterwerfung unter die Regeln der Organisatoren der Stra337enprostitution k366nne es nicht an-kommen, weil die Einwilligung der Prostituierten rechtlich unwirksam sei. Der Angeklagte habe zu deren Taten Beihilfe geleistet. 204Ohne das Hinzutreten eines 202m344nnlichen Aufpassers222 h344tte in der konkreten Situation (205) W. die Prostitution (205) nicht fortf374hren und K. die Prostitution dort nicht aufnehmen k366nnen. So aber erm366glichte der Angeklagte die fortdau-ernde bzw. neu beginnende Unterwerfung von W. und K. unter die bestehenden Strukturen und trug so zu deren Fortf374hrung 205 bei223 (UA S. 20). II. 12 Die Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Die Verfahrensr374gen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge-f374hrten Erw344gungen nicht durch. Auf die Sachr374ge sind folgende Ausf374hrun-gen veranlasst: 1. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass das von C. und seinen Mitt344tern in dem von ihnen kontrollierten Berliner Stra337enteil errichte-te 204Regime223 den Tatbestand der dirigierenden Zuh344lterei zum Nachteil der dort t344tigen Prostituierten gem344337 247 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichte. Dies gilt auch bei der im Lichte des Prostitutionsgesetzes gebotenen ein-schr344nkenden Auslegung des Tatbestandes (vgl. hierzu BGHSt 48, 314). 13 a) Zu einer strafrechtlich relevanten Beeintr344chtigung des Selbstbe-stimmungsrechts ungeeignet sind danach allerdings Regelungen der Prosti-tutionsaus374bung, die auch hinsichtlich der Erbringung anderer Dienstleistun-gen wirksam zu vereinbaren gewesen w344ren (BGH aaO S. 319). Mithin scheidet die Festlegung von Zeit, Ort und Mindestentgelten als 204Bestimmen223 im Sinne der Strafvorschrift grunds344tzlich aus. F374r die Festsetzung von Mie- 14 - 8 - ten und sonstigen Zahlungspflichten gilt im Prinzip nichts anderes, sofern deren Erf374llung in einem angemessenen Zusammenhang mit Leistungen der Organisatoren der Prostitution stehen, wie dem Aufsuchen und der Nutzung von R344umlichkeiten, dem Fernhalten von St366rern und dem Schutz vor zu-dringlichen Freiern. b) Das von den Hauptt344tern errichtete und den Prostituierten auferleg-te 204Regelwerk223 enthielt demgegen374ber jedoch mehrere wesentliche Bestim-mungen, die im Rahmen eines 204legalen223 Arbeitsverh344ltnisses oder auch bei selbst344ndiger Berufsaus374bung nicht wirksam zu vereinbaren gewesen w344ren und denen in ihrer Gesamtheit (vgl. BGHSt 48, 314, 317; BGH NStZ 1986, 358) eine Eignung zur Einschr344nkung des Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten ohne Weiteres innewohnte. Im Rahmen der hierf374r gebotenen Gesamtschau der festgestellten Regelungen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler ma337geblich sowohl auf willk374rlich auferlegte Zahlungspflichten zugunsten der T344tergruppe als auch die den Prostituierten drohenden Sank-tionen im Falle von Regelverst366337en abgestellt. Hierdurch wurden sie zur nachhaltigen Prostitutionsaus374bung angehalten und in ihrer Entscheidungs-freiheit beeintr344chtigt (vgl. BGHSt aaO). 15 aa) Das Landgericht hat bei seiner Bewertung der durch die T344ter-gruppe aufgestellten Regelungen zu Recht ganz wesentlich auf die Erhebung von 204Standgeld223 abgestellt. Die 204Standgelder223, aus denen sich die m344nnliche T344tergruppe weitgehend finanzierte, begr374ndeten eine finanzielle Abh344ngig-keit der Prostituierten. In diesem Sinne waren diese t344glich anfallenden Zah-lungspflichten geeignet, die Prostituierten zu nachhaltiger Prostitutionst344tig-keit zu veranlassen. Diesen 204Standgeldern223 standen auch keine Gegenleis-tungen gegen374ber. Vielmehr bot die T344tergruppe 226 wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat 226 letztlich nur eine ihr nicht zuste-hende Verf374gung 374ber 366ffentlichen Stra337enraum an. Dies gilt erst recht, wenn 204Standgelder223 auch f374r freie Tage erhoben wurden. In diesem Zusam-menhang durfte das Tatgericht ferner auch die 204Blockschulden223 ber374cksichti- 16 - 9 - gen. Diese bildeten die fortgeschriebenen Summen aus ausgefallenen 204Standgeldern223 und anderen mangels ausreichender Einnahmen der Prostitu-ierten an den Vortagen unerf374llten Zahlungspflichten. bb) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei insbesondere die getroffene Vereinbarung ber374cksichtigt, nach der die vorzeitige Beendigung der Dienst-leistung wegen Unwohlseins Strafgelder ausl366st. Diese ist hier sittenwidrig (247 138 Abs. 1 BGB) und mithin unwirksam. Gleiches gilt f374r die Androhung von Strafgeldern im Fall von Versp344tungen aus nicht verschuldeten oder gar zwingenden pers366nlichen Gr374nden. 17 cc) Die 226 schon f374r sich faktisch einen Arbeitszwang begr374ndenden 226 willk374rlichen Zahlungspflichten und Sanktionen wurden erg344nzt durch eng-maschig kontrollierte und abermals durch Strafgelder bewehrte Verhaltens-pflichten, die als weitere unangemessene Arbeitsbedingungen die pers366nli-che Freiheit der Prostituierten beeintr344chtigten. In dieser Weise sanktioniert waren Kontaktgebote (Pausengestaltung nur mit bestimmten Personen) und das Verbot von Kontakten mit anderen Frauen und allen M344nnern, derent-wegen Unruhe im 204Gesch344ftsablauf223 oder Konkurrenz entstehen konnte. Den Prostituierten war zudem erst nach Genehmigung erlaubt, au337erhalb der Pension die Dienstleistungen anzubieten. Schlie337lich war eine autonome Beendigung der T344tigkeit im genannten Stra337enteil nicht ohne Weiteres m366g-lich. Das erweist der Umstand, dass es f374r die Aufgabe der T344tigkeit von Sei-ten der Prostituierten W. und K. zuvor R374cksprachen des Organisators mit einer ihm 374bergeordneten Person bedurfte. 18 2. Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haupttat zum Nachteil der Prostituierten W. und K. nicht deswegen aus, weil sie im 204Innenverh344ltnis223 zu dem als ihrem 204Ansprechpartner223 fungieren-den Angeklagten besser gestellt waren als andere im Bereich 204Eilat223 t344tige Prostituierte. Sie unterlagen n344mlich ebenso wie jene dem insgesamt gegen 247 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB versto337enden Regelwerk der Hauptt344ter und der 19 - 10 - dieses Regelwerk absichernden 204engmaschigen 334berwachung223 durch den 204Stellvertreter223 und die 204Wirtschafter223. Dass das Landgericht konkret verh344ng-te Sanktionen gegen sie nicht festzustellen vermochte, steht der Annahme eines Bestimmens im Sinne des 247 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB dabei nicht entge-gen. Anders l344ge es nur dann, wenn die Sanktionsm366glichkeiten bei Regel-verst366337en ihnen gegen374ber nicht vollzogen worden w344ren, in Wahrheit also nur 204leere Drohungen223 dargestellt h344tten. Daf374r bieten die Feststellungen je-doch keinen Anhaltspunkt. 3. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erw344gungen eine Beihilfe-handlung des Angeklagten im Sinne des 247 27 Abs. 1 StGB angenommen und sich von dessen Gehilfenvorsatz 374berzeugt. Namentlich liegt nicht etwa nur eine Unterst374tzung der genannten Prostituierten vor, die als Hilfeleistung f374r eine notwendige Teilnahme durch die Opfer (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 181a Rdn. 26) straflos w344re. Denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in Kenntnis des Regelwerks, s344mtlicher 334berwa-chungsma337nahmen und der Sanktionsm366glichkeiten auch im Gef374ge der Mitglieder der Gruppe die Rolle des 204m344nnlichen Ansprechpartners223 374ber-nommen. Wie ihm bewusst war, leistete er hierdurch einen Beitrag f374r das reibungslose Funktionieren des Gesamtsystems und damit auch der dirigie-renden Zuh344lterei zum Nachteil der von ihm betreuten Prostituierten. Hierf374r hat das Landgericht zu Recht auf den Umstand abgestellt, dass sich der Or-ganisator C. gehalten sah, wegen der nach dem 334berfall auf die Prostituierte W. entstandenen Unruhe dieser sowie der Prostituierten K. einen 204Ansprechpartner223 zur Seite zu stellen. 20 III. Der Strafausspruch hat 226 auch eingedenk des beschr344nkten revisi-onsgerichtlichen Pr374fungsma337stabs (vgl. BGHSt 34, 345, 349) 226 keinen Be-stand. Das Landgericht hat die Strafe dem zweifach (247 27 Abs. 2 und 247 28 Abs. 1 StGB) gemilderten Strafrahmen entnommen und auf zahlreiche mil- 21 - 11 - dernde Umst344nde abgestellt, so auch darauf, dass ein Unterwerfen der Ge-sch344digten unter einen fremden m344nnlichen Aufpasser eine noch st344rkere Einschr344nkung ihres Selbstbestimmungsrechts mit sich gebracht h344tte. Indes besorgt der Senat die Annahme eines zu gro337en Schuldumfangs, weil das Landgericht von einem 204wesentlichen Tatbeitrag223 (UA S. 20) zu Lasten der beiden Prostituierten ausgegangen ist, obgleich sich der Angeklagte 226 nach den ausdr374cklichen Feststellungen der Strafkammer 226 nur f374r einen begrenz-ten Zeitraum und lediglich als 204Scheinaufpasser223 zu deren Gunsten gerierte. Hinzu kommt, dass sich einige der von der T344tergruppe erlassenen Rege-lungen auch zum Schutz der Prostituierten auswirkten, namentlich der Kon-domzwang, die Vorgabe von Mindestverg374tungen und dass die beiden be-troffenen Prostituierten 374ber ausk366mmliche Eink374nfte verf374gten. 22 Bei dem hier lediglich vorliegenden Wertungsfehler wird die neu beru-fene Strafkammer die Strafe auf der Grundlage der bisher getroffenen Fest-stellungen festzusetzen haben. Diese k366nnen um solche erg344nzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen und die zur Entscheidung 374ber die Be-w344hrungsfrage neu notwendig sind. Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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