ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR328.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 328/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO am 31. Juli 2018 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 gewährt. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 1 6. Juli 2018 ist zulässig und begründet. Mangels Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (vgl. Band 3 Bl. 842 d. A.) liegt keine förmliche Zustellung des Urteils an die zweite Pflichtverteidigerin B . vor, so dass die Frist zur Revisionsbegründung ein en Monat nach der an den ersten Pflichtverteidiger erfolgten Zustellung (4. April 2018) ablief und die Übersendung der von Rechtsanwältin B . gefertigten Revisionsb e- gründung am 5. Mai 2018 einen Tag zu spät erfolgte (vgl. § 345 Abs. 1 StPO). Aller dings ist dem Angeklagten auf rechtzeitigen Antrag auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Angeklagte war ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehi n- dert. Das nunmehr erstmals vorgelegte und am 5. April 20 18 mit der Urteilsau s- fertigung eingegangene Übersendungsschreiben an Rechtsanwältin B . des anliegenden Empfangsbekenntnisses gebeten. Sofern eine Pflichtverteid i- - 3 - gerbestellung vorliegt, werden Sie gebeten, das Empfangsbekenntnis persö n- Die Verteidigerin durfte nach diesen Formulierungen davon ausgehen (und ist dies nach ihrem glaubha ft gemachten Vortrag), dass auch an sie eine förmliche Zustellung mit der Folge späteren Fristbeginns (a b 5. April 2018, vgl. § 37 Abs. Br . ist das Urteil förmlich zugest ellt und Ihrem Mandanten eine A b- e- kenntnisses waren nicht geeignet, die Eingangsformulierung in einem gänzlich anderen Licht erscheinen zu lassen, da aus ihr der Wille zur förmlichen Zust e l- lung eindeutig ersichtlich wird. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Juli 2018 noch keinen Sachantrag zur Revision de s Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur Antragstellung zurückzugeben. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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