5 StR 329/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. August 2003in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003beschlossen:I. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwaltsin den Fällen II.1, 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe gemäß§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten.II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 27. Januar 2003 dahin geän-dert, daß der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen desAmtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 2. Dezember 1996(Az. 65 Js 245/96), des Amtsgerichts Lüneburg vom14. Oktober 1997 (Az. 114 Js 25038/96), des Amtsge-richts Winsen (Luhe) vom 21. Dezember 1998 (Az. 132 Js21173/96) und des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Okto-ber 2001 (Az. 5100 Js 89/97) und unter Auflösung der indiesen Urteilen sowie den Gesamtstrafenbeschlüssen desAmtsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 1998 (Az. 114 Js25038/96) und des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom8. April 1999 (Az. 132 Js 21173/96) gebildeten Gesamt-strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenund neun Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 4, § 354Abs. 1 StPO).III. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen. - 3 -IV. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.G r ü n d e Nach der Einstellung der Fälle II.1 bis 5 der Urteilsgründe gemäß§ 154 StPO war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; die insoweitverhängten Einzelgeldstrafen entfallen.Der Senat hat bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einen danach ge-botenen Abschlag von drei Monaten vorgenommen. Die zweite Gesamtstrafebleibt davon unberührt. Es ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter zueiner noch milderen Bestrafung gelangt wäre.Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendungvon § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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