5 StR 329/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 13. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperver-letzung und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung f366rmlichen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit einer zul344ssig erhobenen Aufkl344rungsr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte ist seit zehn Jahren mit der Zeugin He. verheira-tet. Aus der Ehe sind drei T366chter im Alter von zehn, f374nf und vier Jahren 3 - 3 - und vier Jahren hervorgegangen. Die Zeugin war dem Angeklagten seit vie-len Jahren untreu, was auch im Verwandten- und Freundeskreis weitgehend bekannt war. Der Angeklagte fand sich mit dem kr344nkenden Verhalten seiner Ehefrau jedoch ab, da er ein Auseinanderbrechen der Ehe vermeiden wollte, zumal er sehr an seinen Kindern hing. Im Sommer 2005 ging B. He. erneut eine au337ereheliche Be-ziehung ein, wobei sie sich ernsthaft in Hr. , das sp344tere Tatopfer, verliebte. Sie plante, sich von dem Angeklagten scheiden zu lassen, die bei-den kleineren Kinder zu sich zu nehmen und mit ihrem Geliebten in eine ge-meinsame Wohnung zu ziehen. 4 5 Als der Angeklagte von den Absichten seiner Ehefrau erfuhr, versuch-te er alles, um die Trennung zu verhindern. Es gelang ihm jedoch nicht, die Zeugin umzustimmen. Sie traf sich weiterhin abends regelm344337ig mit Hr. , wobei der Angeklagte ihr eifers374chtig folgte, nachdem die Kinder eingeschla-fen waren. Der Angeklagte setzte sich mit der mit den Familienverh344ltnissen vertrauten Sozialarbeiterin des Jugendamtes in Verbindung und bat um Rat und Hilfe. Auf deren Intervention sagte die Zeugin He. zun344chst zu, die Ehe fortsetzen zu wollen, was sich jedoch in der Folgezeit als Lippenbe-kenntnis erwies. Sie traf sich weiter mit ihrem Liebhaber und beide machten auch in der 326ffentlichkeit keinen Hehl mehr aus ihrem Verh344ltnis. Bei einem Fest am 3. Oktober 2005 musste der Angeklagte mitanse-hen, wie seine Ehefrau und Hr. auf der Tanzfl344che ungeniert Z344rtlichkei-ten in Form von innigen K374ssen und Umarmungen austauschten. Er versuch-te seine Frau von Hr. wegzuzerren. Diese wehrte sich und erkl344rte ihm, dass sie sich nun scheiden lassen werde, um Hr. zu heiraten, die Kinder werde sie auch behalten. Daraufhin schlug der Angeklagte Hr. mit der Faust so kr344ftig ins Gesicht, dass dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. 6 - 4 - In den Tagen danach setzte der Angeklagte die 334berwachung seiner Ehefrau fort und musste feststellen, dass sie sich weiter regelm344337ig mit Hr. traf. In der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2005 kam es zu einem Ge-spr344ch zwischen ihm und Hr. , bei dem dieser ihm mitteilte, er werde mit der Zeugin und den Kindern zusammenziehen. Der Angeklagte k366nne aber jederzeit Kontakt zu seinen Kindern haben. 7 In den fr374hen Morgenstunden des 11. Oktober 2005 nahm der Ange-klagte heimlich die zu Hr. s Wohnung geh366renden Schl374ssel vom Schl374s-selbund seiner Frau ab und versah sich mit einem gro337en Messer. Zun344chst fuhr er zu seiner Arbeitst344tte und f374hrte dort noch ausstehende Restarbeiten aus. Sodann begab er sich zur Wohnung seines Rivalen und 366ffnete die Wohnungst374r mit dem entwendeten Schl374ssel. In der Wohnung fand er Hr. 226 wie erwartet 226 noch schlafend im Bett vor. Er stie337 seinem Opfer das Messer in T366tungsabsicht mit Wucht insgesamt dreimal in Brust und Bauch. Die massiven Verletzungen f374hrten innerhalb weniger Minuten zum Tod des Opfers durch Verbluten. Nach der Tat verlie337 der Angeklagte zu-n344chst die Wohnung und schloss hinter sich ab. Einige Stunden sp344ter kehr-te er zur374ck, wickelte die Leiche in Bettt374cher ein und steckte sie in einen M374llsack. Er beabsichtigte, die Leiche mit einer Sackkarre abzutransportieren und verschwinden zu lassen. Zum Abtransport kam es jedoch nicht mehr; die Tat wurde am folgenden Tag entdeckt. 8 Das Landgericht hat die T366tung des Hr. als Heimt374ckemord bewer-tet. Die Voraussetzungen des 247 21 StGB hat es sowohl f374r die K366rperverlet-zung als auch f374r den Totschlag ohne sachverst344ndige Hilfe verneint. An-haltspunkte daf374r, dass die Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten wegen einer krankhaften seelischen St366rung, wegen einer tiefgrei-fenden Bewusstseinsst366rung oder wegen einer schweren anderen seeli-schen Abartigkeit vermindert oder gar aufgehoben sein k366nnte, seien nicht einmal im Ansatz ersichtlich, so dass auch kein Anlass bestanden habe, den Angeklagten einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. 9 - 5 - II. Die Einw344nde der Revision gegen die tatrichterliche Beweisw374rdigung sind offensichtlich unbegr374ndet. Die sich aus dem Gutachten des Landeskri-minalamts Brandenburg von Oktober 2006 ergebenden neuen Erkenntnisse k366nnen im Revisionsverfahren keine Ber374cksichtigung finden. Die Bewertung der T366tung des Hr. als Heimt374ckemord h344lt ebenfalls rechtlicher Pr374fung stand. 10 Der Beschwerdef374hrer r374gt jedoch zu Recht, die Strafkammer habe ihre Aufkl344rungspflicht verletzt, weil sie zur Frage der Schuldf344higkeit des Angeklagten keinen psychiatrischen Sachverst344ndigen geh366rt habe. Hierzu h344tten die im Urteil beschriebene Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten, seine Pers366nlichkeitsentwicklung mit Blick auf den schwelenden und sodann offen ausbrechenden Beziehungskonflikt sowie die Entwicklung der Bezie-hung des Revisionsf374hrers zu seiner Ehefrau und zu dem sp344teren Tatopfer gedr344ngt. 11 Auf die im Urteil dargestellte, entsprechend der Entwicklung des kon-flikthaften Geschehens zunehmende Destabilisierung der Pers366nlichkeit des Angeklagten, die seine psychiatrische Begutachtung nahe legten, hat der Verteidiger in seiner Revisionsbegr374ndung zutreffend hingewiesen. 12 So wird der Angeklagte zun344chst als verschlossener Mensch geschil-dert, der auch Personen in seinem engsten Umkreis nicht an seinem Ge-f374hlsleben teilhaben l344sst. Er wird als besonnener, gut organisierter Hand-werker beschrieben, der im Interesse der Familie und insbesondere seiner Kinder das ihn kr344nkende Treiben seiner Frau jahrelang geduldet hat. Dies 344nderte sich merklich, als die Zeugin ihn unter Mitnahme der Kinder verlas-sen wollte. Der Revisionsf374hrer unternahm nun erhebliche Anstrengungen, eine Trennung von seiner Ehefrau und damit das Auseinanderbrechen der Familie zu verhindern. Ihn plagte 204eine brennende Sorge223 im Hinblick auf das 13 - 6 - Scheidungsbegehren und den hiermit verbundenen drohenden Verlust seiner Kinder. Die Situation belastete ihn derart, dass er nunmehr entgegen seinen bisherigen Gepflogenheiten mit anderen Menschen und sogar mit seinem Arbeitgeber 374ber seine Sorgen sprach und weinend um Rat fragte. Er folgte seiner Frau Abend f374r Abend und musste zusehen, wie sie sich mit ihrem Geliebten traf. Die 204zunehmende Ratlosigkeit und Verzweiflung223 des Ange-klagten in Reaktion auf dieses Geschehen und seine daraus 204entstehende unreflektierte Aggressionsbereitschaft223 entluden sich erstmalig in der K366rper-verletzung zum Nachteil des Hr. am 3. Oktober 2005. In diesem Zusam-menhang stellt das Landgericht weiter fest, dass sich die Eifersucht des An-geklagten jetzt 204in blanke Wut223 steigerte. Am Vorabend der T366tung musste er sich zudem bei einem von ihm gesuchten Gespr344ch mit dem Liebhaber sei-ner Frau anh366ren, dass seine 226 des Angeklagten 226 Ehe kaputt sei, dass er aber nach einer Trennung seine Kinder, die die Zeugin in die neue Verbin-dung mitnehmen werde, jederzeit sehen k366nne, was der Angeklagte als 204bit-tere Entt344uschung der mit dieser Aussprache verbundenen erheblichen Er-wartungen223 empfand. Zugleich f374hrte diese Unterredung dem Angeklagten deutlich vor Augen, dass er sich keine Hoffnungen auf eine g374nstige Wen-dung mehr machen konnte. Angesichts dieser vom Landgericht festgestellten konflikthaften Ent-wicklung mit den entsprechenden psychischen Auswirkungen auf den Ange-klagten ist der Befund, es fehle schon im Ansatz an jedem Anhaltspunkt da-f374r, dass die Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt gewesen sei, f374r sich nicht tragf344hig. Jedenfalls ohne weitere Erkenntnisse oder tiefergehende Er366rterungen h344tte das Schwurgericht sachverst344ndiger Beratung zur Frage der Schuldf344higkeit unbedingt bedurft. Dies gilt auch un-ter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte bei der T366tung des Hr. durchaus planvoll gehandelt hat, denn auch zielstrebiges und folge-richtiges Verhalten steht der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsverm366gens nicht unbedingt entgegen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 20 Rdn. 25 m.w.N.). 14 - 7 - Da nach der gegebenen Sachlage eine Schuldunf344higkeit im Sinne des 247 20 StGB auszuschlie337en ist, n366tigt der aufgezeigte Rechtsfehler nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. 15 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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