5 StR 329/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 201 1 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 5. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als un zulässig verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses U r- teil eingelegten und auf eine Verfahrensrüge gestützte n Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen die Nichtanordnung seiner Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt. Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten u n- z u lässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesge richtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 2 StR 743/78, BGH St 28, 327, 330 f., und vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7, und vom 2. Dezember 2010 4 StR 459/10, NStZ - RR 2011, 255). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Revisionsschrift entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts neben der ausdrücklich und insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht ordnungsg e- 1 2 - 3 - mäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts e ntnommen werden könnte. Basdorf Brause Schaal Schneider König
Full & Egal Universal Law Academy