5 StR 329/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2012 beschlossen: Die Revisione n der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten G . und N . gegen den im vorgenannten Urteil getroffenen Ko s- tenausspruch werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Zu den Kostenbeschwerden bemerkt der Senat: Es ist nicht ersichtlich, dass wegen des schwereren Anklagevorwurfs zusät z- liche Kosten entstanden sein könnten. Basdorf Raum Schneider Dölp König
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