BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 329/15 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlo s- sen: Der Angeklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in de n Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2014 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. J u- ni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verwor fen worden ist, gegenstandslos. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des General bundesanwalts bemerkt der Senat: Er kann offen lassen, ob die von der Revision bezeichneten Schriftstücke dem Zeugnisbegriff des § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO unterfallen und ob sie nicht zu einem Teil bereits Urkunden im Sinne des § 249 StPO darstellen. Denn mit Blick auf die Beweiswürdigung im Übrigen schließt der Senat aus, dass sich ein etwaiger Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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