5 StR 330/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen Manfred E w a l d aus Damsdorf, geboren am 17. Mai 1926 in Podejuch, wegen Beihilfe zur Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten Ewald gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: 1. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der Grundlage mehrerer medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der Verhan d - lungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung durch das Landgericht zu zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der Ve r - handlungsfähigkeit ist mit zeitlichen Begrenzungen an den einzelnen Si t - zungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der Verteidigung ang e - messen Rücksicht genommen worden. Bedenken gegen das Vorhandensein der im Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehen nach dem Maßstab von BGHSt 41, 16 nicht. 2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht. Der Beschwerdeführer war als Präs i - dent des Turn- und Sportbundes und Vorsitzender der Leistungssportko m - mission maßgeblich verantwortlich für das System der Dopingpraxis der DDR. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der Verabreichung von Anabolika - 3 - an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährige Hochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping bewußt veru r - sachten Gesundheitsschädigungen und -gefährdungen hatten ihren U n - rechtsschwerpunkt in der Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, die um der staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch vorgegeben war. Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung, soweit Körperve r - letzungen zum Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren, nichts anderes als bei den entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger. Harms Basdorf Tepperwien Raum Br ause
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