5 StR 330/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 28. November 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. No-vember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Bundesanwalt S ,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Schals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin Hals Verteidigerin,Rechtsanwältin Kals Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Chemnitz vom 26. März 2002 mit den Fest-stellungen aufgehobena) soweit das Landgericht von der Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgesehen hat,b) im Strafausspruch.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchswiderstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch vonSchutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, vonder Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgesehen. Die Staats-anwaltschaft hat ihr lediglich zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtesRechtsmittel auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützt und aufden Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die vom Generalbundesanwaltvertretene Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. - 4 -2. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Jahre 1997 we-gen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigungzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die erbis zum 6. November 2000 verbüßte. Etwa drei Monate nach seiner Haftent-lassung, im Februar 2001, führte er bei der 16 Jahre alten und geistig behin-derten Geschädigten den Geschlechtsverkehr durch und schwängerte siedabei.3. Das Landgericht hat ohne nähere Ausführungen zu § 66 StGB zumachen die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten inder Sicherungsverwahrung verneint, weil bei ihm kein Hang zu erheblichenStraftaten vorliege. Diese Darlegungen halten rechtlicher Prüfung nichtstand.Nach den Urteilsgründen sind die formellen Voraussetzungen nach§ 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gegeben.Wie die Revision zutreffend darlegt, ist es den Urteilsgründen zufolgenicht ausgeschlossen, daß auch die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genanntenmateriellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrungvorliegen. Die Strafkammer führt zwar aus, daß beim Angeklagten keinHang zu erheblichen Straftaten vorliege. Bei der der Vorverurteilungzugrunde liegenden Tat sei der Angeklagte alkoholisiert gewesen; er lebeaber nunmehr abstinent. Bei der jetzigen Verurteilung handele es sich umeine Tat innerhalb seiner Familie, in die er jetzt nicht mehr zurückkehrendürfe; zudem sei es trotz weiteren Zusammenlebens in den folgenden Mo-naten zu keiner weiteren Straftat gekommen. Doch läßt das angefochteneUrteil nicht hinreichend erkennen, ob das Landgericht hierbei von einem zu-treffenden Verständnis der erwähnten Regelung ausgegangen ist.Möglicherweise hat die Strafkammer den Begriff des Hanges verkannt.Sie verweist zwar zu Recht auf die abhängige, asthenische Persönlichkeit - 5 -des Angeklagten hin, die sich in Introvertiertheit, Willensschwäche, Passivi-tät, Ambivalenz, Durchsetzungsunfähigkeit, Abhängigkeitsverhalten, Selbst-unsicherheit, Kontaktschwäche, schnelle Reiz- und Verletzbarkeit sowie un-genügend ausgeprägte Selbstreflexion äußere. Indes setzt sie sich nichtausdrücklich damit auseinander, daß einen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB)auch haben kann, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanrei-zen nicht genügend widerstehen kann und so jeder neuen Versuchung zumOpfer fällt. Daß sich der Täter wofür die Umstände des vorliegenden Fallessprechen aus Willensschwäche zu Straftaten hinreißen läßt, steht infolge-dessen der Annahme eines kriminellen Hanges im Sinne der genannten Vor-schrift nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 161 f.; BGH, Urt. vom 20. Febru-ar 2002 2 StR 486/01, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6nicht abgedruckt). Mit diesem Aspekt hätte sich die Strafkammer unter Be-rücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit näher befassen müssen.Zu besorgen ist ferner, die Strafkammer könne einen Hang des Ange-klagten auch deshalb verneint haben, weil bei ihm keine besondere Neigungzu jungen Mädchen bestehe. Das wäre eine zu enge Betrachtungsweise,die dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht wird. Bei derVorverurteilung hatte er von einem 13 Jahre alten Mädchen den Oralverkehrerzwungen. Bei der jetzigen Tat war die im Juli 1984 geborene Geschädigtenicht wie das Landgericht bei der Erörterung dieser Frage (UA 16) meint 17 Jahre, sondern erst 16 Jahre alt. Sie verfügt zudem aufgrund ihrer geisti-gen Behinderung lediglich über die Intelligenz einer 7 bis 8jährigen. Weiter-hin konnte das Landgericht bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Tätersund der Tat zwar berücksichtigen, daß er mit seiner zwei Jahre älteren ge-schiedenen Ehefrau sexuelle Kontakte hatte, die für ihn voll befriedigendwaren. Bei der Würdigung, ob die Tat des Angeklagten symptomatisch fürden Hang zur Begehung gleichartiger Taten und für die Gefährlichkeit ist,muß aber auch bedacht werden, daß die Bindung an die geschiedene Ehe-frau bereits zur Zeit der Tat bestand und die Schlußfolgerung des Tatrichtersnicht ohne weiteres zu stützen vermag. - 6 -4. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledemneu befunden werden.Der neue Tatrichter wird einen weiteren Sachverständigen zu denVoraussetzungen der §§ 63 und 66 StGB zu hören haben (§ 246a StPO).Sollte sich dabei ergeben, daß der im Rahmen von § 66 StGB vorausge-setzte Hang auf Umstände zurückgeht, welche gleichzeitig die erheblichverminderte Schuldfähigkeit begründen, ist die Unterbringung nach § 63StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausrei-chend (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6).Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGBund der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsver-wahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Ermessen desGerichts (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1; BGH NStZ 1985, 261m. w. N.). - 7 -5. Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungser-wägungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hättesie die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Strafe verhängthätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480). Der Ausspruchüber die verhängte Strafe wird deshalb aufgehoben.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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