5 StR 330/06 (alt: 5 StR 394/05, 5 StR 239/04) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverz374glich gebotenen 334ber-f374hrung des Verurteilten in den Ma337regelvollzug sollte schnellstens eine Ent-scheidung der Vollstreckungsbeh366rde nach 247 456a Abs. 1 StPO herbeige-f374hrt werden. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen. Basdorf Raum Brause Elf J344ger
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