5 StR 330/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 6. April 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkl344ger entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten 226 einen Heranwachsenden 226 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen, aufgrund von Reifeverz366gerung Jugendstrafrecht an-gewendet und ihn wegen sch344dlicher Neigungen und der Schwere der Schuld unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen (Jugendstrafe von sechs Monaten und Einheitsjugendstrafe von drei Jahren) zu einer einheitli-chen Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensr374gen und sachlich-rechtliche Bean-standungen gest374tzten Revision. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte w344hrend der Verb374337ung der dreij344hrigen Jugendstrafe den damals 18 Jahre alten, 204offensichtlich versch374chterten223 Gesch344digten, der wegen Erschlei-chens von Leistungen erstmals eine Jugendstrafe verb374337te, unter Einsatz von Schl344gen zur Durchf374hrung des oralen und Duldung des analen Ge-schlechtsverkehrs. 2 - 3 - 1. Die Revision zum Schuldspruch bleibt aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gr374nden ohne Er-folg. 3 2. Auch die Bemessung der Jugendstrafe h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Die Urteilsgr374nde lassen hinreichend erkennen, dass dem Erzie-hungsgedanken im Rahmen der Strafzumessung die ihm zukommende Be-deutung einger344umt worden ist und die wesentlichen erzieherischen Ge-sichtspunkte beachtet worden sind (247 54 Abs. 1 Satz 1 JGG). 5 6 Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es in diesem Zusammen-hang nicht der ausdr374cklichen Er366rterung, welche erzieherischen Wirkungen die ab September 2009 vollzogene Untersuchungshaft auf den Angeklagten gehabt hat. Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung 226 freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Ange-klagten 226 ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87). Deren erzieherische Bedeutung und damit korrespondie-rend eine m366gliche Er366rterungspflicht in den schriftlichen Urteilsgr374nden bestimmen sich allerdings nach den Umst344nden des Einzelfalls; dabei sind namentlich die Dauer der Untersuchungshaft, das Alter des Angeklagten, dessen pers366nliche Entwicklung und soziale Perspektiven von Bedeutung. Hier stellte die mehr als sechs Monate vollzogene Untersuchungshaft insbesondere mit Blick auf die vorausgehenden bereits zweimaligen Verb374-337ungen von Jugendstrafen durch den im Zeitpunkt der Urteilsverk374ndung mehr als zwanzig Jahre alten Angeklagten, seinen auch im fr374heren Vollzug fortw344hrenden Rauschmittelkonsum und sein 374briges Vollzugsverhalten so-wie seine sonstige pers366nliche Entwicklung und seine fehlende famili344re Ein-bindung keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BGHR JGG 7 - 4 - 247 18 Abs. 2 Strafzwecke 6). Ersichtlich dauerten die tiefgreifenden Pers366n-lichkeitsdefizite des aus zerr374tteten famili344ren Verh344ltnissen stammenden (UA S. 3), ausbildungs- und besch344ftigungslosen (UA S. 4) und teils erheb-lich wegen Gewaltdelikten vorbestraften Angeklagten trotz vorangegangenen Jugendstrafvollzugs und (wiederholt abgebrochener) Therapien auch bis unmittelbar vor Beginn der Untersuchungshaft an (UA S. 4, 11); dass die vollzogene 226 ohnehin faktisch begrenzte p344dagogische M366glichkeiten er366ff-nende und in erster Linie verfahrenssichernden Zwecken dienende (vgl. BGHSt 37, 75, 77) 226 Untersuchungshaft nachhaltig auf den Angeklagten ein-gewirkt haben und deshalb eine niedrigere Jugendstrafe rechtfertigen k366nnte (vgl. 247 18 Abs. 2 JGG; BGHSt 37, 75, 77 f.), liegt nach alledem hier fern. 8 Aus den dargestellten Gr374nden musste sich das Landgericht auch nicht etwa zur strengbeweislichen Einf374hrung der die Vollstreckung der Un-tersuchungshaft dokumentierenden Urkunden gedr344ngt sehen; die insoweit erhobene Aufkl344rungsr374ge ist daher jedenfalls unbegr374ndet. 9 b) Zutreffend macht die Revision allerdings geltend, dass die Erledi-gung des Verfahrens teils in einer Weise verz366gert worden ist, die mit den grundrechtlichen Gew344hrleistungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und den konventionsrechtlichen Garantien aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvereinbar ist; zu einer dem Angeklagten g374nstigeren Rechtsfolgenbemes-sung f374hrt dies gleichwohl nicht. Der Senat stellt auf Grund des zutreffenden Sachvortrages der zul344s-sig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Verfahrensr374ge fest, dass die Er-ledigung des Verfahrens gegen den Angeklagten gegen das Z374gigkeitsgebot versto337en hat. Der mehrere Monate umfassenden Sachbehandlung nach irrt374mlich beim 366rtlich unzust344ndigen Gericht erhobenen Anklage durch die Staatsanwaltschaft und der damit ersichtlich nicht korrespondierenden Ver-fahrensf366rderung durch die Strafkammer entnimmt der Senat im Ergebnis eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von sechs Monaten. Eine 10 - 5 - 374ber diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; BVerfG [Kammer] NJW 2003, 2225, 2226; Tepperwien NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom Gro337en Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs in dessen Be-schluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grunds344tzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch 374berschaubare Ausma337 der Ver-z366gerung auch unter Ber374cksichtigung der besonderen Bedeutung z374gigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich. Der Senat kann nach der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverz366gerung dahinstehen lassen, ob eine weitergehende Kompensa-tion im Wege des sogenannten Vollstreckungsmodells im Jugendstrafverfah-ren auch dann m366glich w344re, wenn die Jugendstrafe neben der Schwere der Schuld auch auf das Vorliegen sch344dlicher Neigungen gest374tzt worden ist. Eine 334bertragung des sogenannten Vollstreckungsmodells auf das Jugend-strafverfahren hat er anerkannt, sofern Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verh344ngt worden ist (vgl. BGH NStZ 2010, 94, 95). An-ders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrens-verz366gerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. 247 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) 226 vor der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen (BGHSt 52, 124) 226 neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen. 11 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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