ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR330.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 330/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 8. November 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Ergänzend bemerkt der Senat: Verfahrensbeschränkungen nach § 154 StPO hätten sich angeboten. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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