ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR330.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 330/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 sowie dessen sofortige Beschwerde gegen die im genannten Urteil getroffene Kostenen t- scheidung werden als u nbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Nichteinholung eines Sachverständ i- gengutachtens zur G röße der Bohrlöcher genügt auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer legt weder die F o- tografien von den Bohrlöchern vor, unter anderem aus denen sich deren Größe ergeben soll, noch die Tatort - und Ermittlungsberic hte, auf die neben den F o- tograf ien die Strafkammer ihre Feststellungen zur Größe der Bohrlöcher von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm gestützt hat (UA S. 45). 2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des Polizeiberichts vom 16. N o- vember 2013 in d ie Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt - 3 - . . , beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere (Unterschrifts - )Form der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehö r- de n erfordert die Vorschrift nicht (vgl. LR - Stuckenberg, 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden. Mutzbauer Schneider Kö nig Mosbacher Köhler
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