5 StR 331/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.3.4.5.6.wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Beim Angeklagten A B wird im Fall 627 der Urteilsgründe eineEinzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäß§ 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. UA S. 116).Harms Basdorf RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy