5 StR 331/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 12. Januar 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer F344lle der Ver-gewaltigung und des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter B. u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zwei Mona-ten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch f374r die auf die Vereidigung der als Zeugin vernommenen Nebenkl344gerin gest374tzte Verfahrensr374ge. 1. Allerdings beanstandet der Beschwerdef374hrer mit der zul344ssig er-hobenen Verfahrensr374ge zu Recht, dass das Landgericht die Nebenkl344gerin als Zeugin vereidigt hat, ohne sie zuvor 374ber das ihr als Stieftochter des An-geklagten zustehende Eidesverweigerungsrecht gem344337 247 61 i.V.m. 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt zu haben. Die Belehrung ist unterblieben, wie das Protokoll beweist (247 274 Satz 1 StPO). 334ber das Recht zur Verweigerung der Eidesleistung ist ein Zeuge auch dann zu belehren, wenn er 374ber sein Zeug-nisverweigerungsrecht gem344337 247 52 Abs. 1 StPO belehrt worden ist (BGHSt 4, 217, 218). 2 - 3 - 2. Der Verfahrensfehler gef344hrdet indes den Bestand des Urteils nicht. Ein Versto337 gegen die Belehrungspflicht des 247 61 2. Halbsatz StPO ist kein absoluter Revisionsgrund; er f374hrt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHSt 4, 217, 218; BGHR StPO 247 63 Verletzung 2; Dahs in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 63 Rdn. 9). Das ist hier nicht der Fall. 3 a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat allerdings nicht ausschlie337en, dass das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin zu den sich 374ber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstreckenden Tatvorw374rfen des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung anders beurteilt h344tte, wenn die Nebenkl344gerin nach der vor-geschriebenen Belehrung 374ber ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis-tung verweigert h344tte. Zwar teilt der Senat die Bef374rchtung der Verteidigung nicht, dass die Beurteilung der Schuldfrage angesichts der langen Beweis-aufnahme und der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 204auch aus Sicht der Strafkammer223 nicht so zweifelsfrei gewesen sein k366nnte, 204wie das nach den Urteilsgr374nden scheinen mag223. Das Landgericht hat den Aussagen der Nebenkl344gerin im Einklang mit der Bewertung der aussagepsychologi-schen Sachverst344ndigen (UA S. 257) 204ohne Einschr344nkungen Glauben ge-schenkt223 und hatte 204keinen Zweifel223 daran, 204dass die tatbezogenen Angaben dieser Zeugin eigenes Erleben wiedergeben223 (UA S. 82). Gleichwohl l344sst sich nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re, wenn die Nebenkl344gerin nach der vorgeschriebenen Belehrung erkl344rt h344tte, sie wolle ihre Aussage nicht beschw366ren (vgl. BGH StV 2002, 465; NStZ 2001, 604), und damit einen bis dahin nicht vorhandenen, 374berra-schenden Unsicherheitsfaktor f374r die Beurteilung ihres Aussageverhaltens geschaffen h344tte. Zudem hat das Landgericht die Vereidigung der Nebenkl344-gerin f374r notwendig gehalten, obwohl es gem344337 247 59 Abs. 1 Satz 1 StPO hiervon absehen konnte. Die Vereidigung eines Verletzten stellt aber 226 zumal vor dem Hintergrund der Abschaffung des Grundsatzes der Regelvereidi-gung durch den Gesetzgeber 226 einen ganz ungew366hnlichen Ausnahmefall 4 - 4 - dar. Die Vereidigung der Nebenkl344gerin war auch weder von der Staatsan-waltschaft noch von der Verteidigung beantragt worden. Namentlich im Blick auf die rechtsfehlerfreie Aussageanalyse im Urteil im Einklang mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein nachvollziehbarer Grund f374r die Anordnung der Vereidigung hier kaum erkennbar. b) F374r die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht, ist es ohne Bedeutung, ob das Gericht 226 was hier besonders naheliegt 226 der Aussage der Zeugin auch geglaubt h344tte, wenn es von der Vereidigung ab-gesehen h344tte (vgl. BGHR StPO 247 63 Verletzung 1; BGH StV 1991, 498; NStE Nr. 3 zu 247 63 StPO). Das Landgericht hat die Aussage der Nebenkl344-gerin auch nicht nachtr344glich als uneidliche gewertet (vgl. BGHR StPO 247 63 Belehrung, fehlende 1). 5 6 c) Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung eines zur Verweigerung der Eidesleistung berechtigten Zeugen auch dann ausgeschlossen werden, wenn mit Sicherheit davon aus-zugehen ist, dass der Zeuge auch nach Belehrung 374ber sein Eidesverweige-rungsrecht den Eid geleistet h344tte. Insoweit m374ssen dieselben Ma337st344be gel-ten, die der Bundesgerichtshof f374r das Unterbleiben der Belehrung 374ber ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgestellt hat (vgl. BGH StV 2002, 3). Danach kann sich solches nicht nur aus fr374heren Belehrungen oder sonstiger Kennt-niserlangung von dem Weigerungsrecht (BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5) ergeben, sondern auch aus dem bisherigen Prozessverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1993 226 5 StR 569/93) oder dem er-sichtlichen Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens (vgl. BGH NJW 1986, 2121, 2122). Bei alledem kann au337er auf das angefochtene Urteil auch auf den Akteninhalt zur374ckgegriffen werden (BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3 und 5; BGH NJW aaO). Ausgehend von diesen Grunds344tzen schlie337t der Senat im Hinblick auf das bisherige Prozessverhal-ten der B. und ihr ersichtliches Interesse an einer Verfah-rensf366rderung mit dem Ziel einer strengen Bestrafung des Angeklagten aus, - 5 - dass die erwachsene und anwaltlich beratene Nebenkl344gerin nach ord-nungsgem344337er Belehrung 374ber ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis-tung verweigert h344tte. Dies wird durch zahlreiche sich aus dem Akteninhalt ergebende Einzelheiten belegt. Hierauf und auf die gegen374ber der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts abweichende Bewertung ist der Revisions-f374hrer hingewiesen worden. Der Senat schlie337t angesichts der Feststellun-gen des Landgerichts zur Pers366nlichkeit und inneren Einstellung der Neben-kl344gerin sowie zur Konstanz ihrer Aussagen vom Beginn des Ermittlungsver-fahrens an auch aus, dass allein die Kenntnis um die gegen374ber einer uneid-lichen Falschaussage (247 153 StGB) h366here Strafdrohung eines Meineides (247 154 StGB) und um die Strafbarkeit eines fahrl344ssigen Falscheides (247247 154, 163 StGB) ein Grund gewesen w344re, der die Nebenkl344gerin bei ord-nungsgem344337er Belehrung 374ber ihr Eidesverweigerungsrecht von der Eides-leistung abgehalten h344tte. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy