5 StR 331/08 (alt: 5 StR 253/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 28. M344rz 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklag-ten wegen entgangener nachtr344glicher Gesamtstrafenbildung ein H344rteaus-gleich gew344hrt und bei dessen Bemessung die f374r ihn ung374nstigen Begleit-umst344nde jener anderweitigen Vollstreckung ber374cksichtigt worden ist. Basdorf Brause Schaal Hubert Schneider
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