BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 331/15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Görlitz vom 16. April 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unterbri n- gung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; von der Unterbringung in der Entziehung s- anstalt hat es mangels hinreichend konkreter Aussicht auf ei nen Behandlung s- erfolg (§ 64 Satz 2 StGB) abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang E r- folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unb e- gründet. 1 - 3 - 1. N ach den Feststellungen des Landgerichts verließ der Angeklagte in Begleitung des nicht revidierenden Mitangeklagten N . am 20. Septe m- ber 2014 gegen 3.30 Uhr das Herbstfest in Niesky. Beide verspürten das B e- dürfnis, sich mit anderen Personen eine Schläger ei zu liefern. Auf der Gericht s- straße begegneten sie dem Geschädigten B . , dem der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht schlug; zugleich trat N . dem Geschädigten von hi n- ten in die Kniekehlen, so dass dieser zu Boden fiel. N . nahm nun des sen M o- biltelefon an sich, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er es aus der H o- sentasche gezogen oder vom Boden aufgehoben hatte, nachdem es dem G e- schädigten heruntergefallen war. Er trat sodann mehrfach mit seinem beschu h- ten Fuß gegen den Kopf des a . Geld von ihm wollten, und teilte auf Nachfrage mit, dass Geld in seiner nahe gelegenen Wohnung sei. Der Angeklagte und N . i- n- drucks der zuvor erli erlangen. Nachdem N . in der Wohnung erneut Geld vom Geschädigte gefo r- . hälftig au f- teilten. 2. Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte und N . abe von Bargeld veranla s- 2 3 4 - 4 - sen wollten, wird damit eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben allerdings nicht belegt. Alle z- erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, z u- mindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewa lt droht (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. November 2012 3 StR 422/12). Eine derartige Feststellung hat das Landgericht jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Gleichwohl tragen die getroffenen Feststellungen (auch) eine Verurte i- lung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, da er und N . den am Boden liegenden Geschädigten nach Fassung des nunmehr auf die Erlangung o- ge wie bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt Gewalt im Sinne des § 255 StGB verübt haben. Es kommt daher nicht darauf an, dass sowohl der Angeklagte als auch der G e- schädigte im Rahmen der Einl assung bzw. Zeugenaussage angegeben haben, . . das Landgericht dies ausdrücklich festgestellt hat. 5 - 5 - Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht eine Stra f- barkeit wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht in Erwägung gezogen hat. 3. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Un terbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt a b- gelehnt und dies damit begründet hat, beim Angeklagten sei eine Therapieda u- er von zwei Jahren erforderlich; er lehne jedoch den Maßregelvollzug ab, wenn dieser länger als die Haftzeit dauern würde, so dass vorliegend eine hinre i- chende Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2015 insoweit ausgeführt: e- gelfrage einen d urchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat bei Erörterung der Erfolgsaussicht einer Ma ß- regel nach § 64 StGB den Umstand, dass sich der Angeklagte selbst um eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie bemüht hatte (UA S. 26), übergangen. Angesi chts dessen erweisen sich die auf UA S. 26 angestellten Erwägungen zur mangel n- den Erfolgsaussicht der Maßregel wegen fehlender Kooperat i- onsbereitschaft des Angeklag ten (erzwungener Abbruch nach § 67d Abs. 5 StGB zwecks Verkürzung der Freiheitsentziehung) a ls lückenhaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßregelentscheidung unter Berücksichtigung des vorgenan n- 6 7 8 - 6 - Dem tritt der Senat bei. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anor d- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine geringere Fre i- heitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Sander Schneider König Bellay Feilcke 9
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