5 StR 33/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten g egen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurüc k- gewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. J u- ni 2012 gemäß § 34 9 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegr ündungsschri f- ten des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor. Raum Schneider Dölp König Bellay 1
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