5 StR 33/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 19 . Mai 201 1 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Genera l- bundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Raum Schaal Schneider Dölp Bellay
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