5 StR 332/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als a) der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen (sexuelle Handlungen gemein-sam an M. und D. W. in Hohegei337 zwischen Herbst 1994 und Herbst 1996) verurteilt worden ist; hinsichtlich dieser Taten wird das Verfah-ren eingestellt; die Staatskasse tr344gt insoweit die Kos-ten des Verfahrens und die hierauf entfallenden not-wendigen Auslagen des Angeklagten; und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver- 1 - 3 - urteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revisi-on hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Hinsichtlich der drei oben bezeichneten Verurteilungsf344lle ist das land-gerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach 247 206a StPO einzustellen, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgem344337en Anklageerhebung fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 2 204In der Anklageschrift sind insgesamt 149 Taten des sexuellen Miss-brauchs zum Nachteil der Pflegekinder des Angeklagten aufgef374hrt. Die An-klagepunkte 44. 226 63., 67. 226 147. und 149. bezeichnen als Tatort die Sauna im Ferienhaus in Hohegei337. In den dort geschilderten Taten wird als Ge-sch344digte entweder D. W. (Taten 44. 226 63.) oder M. W. (Taten 67., 68. 226 147.) bezeichnet. In der unter 149. angeklagten Tat ist als Tatbegehungsweise die wechselseitige Manipulation der gesch344digten M344d-chen an sich benannt. Eine manuelle und orale Befriedigung des Angeklag-ten durch beide Gesch344digte gemeinsam (vgl. UA S. 18) l344sst sich der Be-schreibung der angeklagten Taten indes nicht entnehmen. Diese Taten sind von der Anklage nicht umfasst; eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Das Verfahren ist nach 247 206a Abs. 1 StPO einzustellen.223 3 Dem schlie337t sich der Senat an. Die Teileinstellung des Verfahrens f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden 4 - 4 - kann, dass ihre H366he von diesen (im 334brigen besonders gravierenden) Ver-urteilungsf344llen beeinflusst war. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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