5 StR 332/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 29. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe gem344337 dem An-trag des Generalbundesanwalts vom 19. August 2008 auf sieben Jahre und neun Monate herabgesetzt wird (Einzel-strafen im Fall 6: ein Jahr und neun Monate, im Fall 7: zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Da die Bew344hrungszeit nach der Vorverurteilung bei Tatbegehung in den genannten beiden F344llen abgelaufen war, lag insoweit kein Bew344hrungsver-sagen vor. In 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt setzt der Se-nat die Einzelfreiheitsstrafen um drei bzw. zwei Monate auf das Ma337 herab, - 3 - welches das Landgericht rechtsfehlerfrei in gleich gelagerten F344llen ohne Bew344hrungsversagen f374r angemessen erachtet hatte (F344lle 8, 10/14), ferner die Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate auf das konsequent konkret denk-bare niedrigste Ma337. Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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