5 StR 332/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 20 1 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Dem Angeklagten K . wird auf seine Kosten Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 14. März 2013 gewährt. Damit ist der B e- schluss des Landgerichts vom 31. Mai 2013 gegen standslos. Die Revision des Angeklagten K . gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte D . hat die Kosten seiner zurückgen o m- menen Revision zu tragen. Der Senat sieht von einer Korrektur der Konkurrenzen ab, da hierdurch das Ausmaß der Schuld in keiner Weise betroffen ist. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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