ECLI:DE:BGH:2016:070416U5STR332.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 332/15 vom 7. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlu ng vom 6. April und 7. April 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt , Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt St . als Verteidiger des Angeklagten H. H . , Rechtsanwalt Sander als Verteidiger des Angeklagten F . H . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - am 7. April 2016 für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. November 2014 aufgehoben. Die Fe ststellungen zum gesamten objektiven Geschehen mit Ausnahme derjenigen zur Höhe des Schadens bleiben b e- stehen; insoweit werden die Revisionen verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeic h- nete Urteil, soweit es den Angeklagten H. H . betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Wirtschaftsstra fkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung wegen Vorenthaltens und Verunt reuens von Arbeitsentgelt in 59 Fällen (Angeklagter H. H. ) bzw. Beihilfe zum Vorenthalten 1 - 4 - und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 54 Fällen (Angeklagter F. H. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und sie im Übrigen fre igesprochen. Als Ko m- pensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es drei bzw. zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Gegen das Urteil richten sich die auf Sach - und Verfahrensrügen g e- stüt z ten Revisionen d er Angeklagten, die jeweils mit der Sachrüge im tenorie r- ten Umfang Erfolg haben, sowie die zu Ungunsten des Angeklagten H. H. eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und in diesem Umfang erfolgreiche Revision der Staatsanw altschaft. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte H. H. war seit Mai 2000 faktischer G e- schäftsführer der I . H . GmbH (zukünftig: I. H. ). Am 2. März 2004 wurde er förmlich zum alleinvertretungsberechtigten (zunächst Mit - ) Ge - schäftsführer der Gesellschaft bestellt. Diese war im Jahr 1999 von den beiden Angeklagten und ihrer Mutter als Nachfolgerin eines zuvor vom Vater der Ang e- klagten seit den 1950er Jahren einze lkaufmännisch geführten und später auf die Mutter übertragenen Unternehmens gegründet worden, das innerhalb der Familie weiter ge geben werden sollte. Nach einer Einarbeitungs - und Übe r- gangszeit sollte das Unternehmen vom Angeklagten H. H. ge - führt werden und dessen Existenzgrundlage bilden. Der Angeklagte F. H. sollte an dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens teilhaben. 2 3 4 - 5 - Die I. H. stand im geschäftlichen Kontakt zu mehreren Gruppen von südkorea - jeweils von erfahrenen, schon seit Jahren in Deutschland lebenden Sortierern, unter anderem von den Zeugen B . , Y . , Ha . , Ho . und L . , geführt wurden. Sie kümmerte sich unter anderem um die ausländerrechtlichen Bela n- ge der Sortierer. Aufenthaltserlaubnisse wurden von dem zuständigen Lan d- kreis jeweils unter der Bedingung erteilt, dass die Sortierer eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Agenturvertrages für die I. H. aus - ü ben würden . Aufgabe der Sortierer war es, Küken möglichst frühzeitig nach dem Schlüpfen nach Geschlecht zu trennen, da je nach Geflügelart und - rasse das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers nur auf Tiere eines Geschlechts (insbeso ndere Legehennen) gerichtet war. Jede Sortiergruppe war für bestim m- te Brütereien tätig. Die Verträge über die Erbringung der Sortierleistungen ha t- ten die Gruppenführer B. , Y. , Ha. , Ho. und L. jeweils selbst abgeschlo s- sen. Gegenüber den Brütere ien, in denen die Gruppe Ho . tätig war, hatte sich die I. H. I. H. . Soweit die Gruppe n- führer Rechnungen stellten, zogen sie diese auch ein und überwiesen sodann den Rechnungsbetrag abzüglich einer eigenen Provision an die I. H. , die von den Gruppenführern zum Monatsende auch Aufstellungen über die Sortie r- leistungen jedes Sortierers der Gruppe und die hierfür jeweils bei den Brütere i- en abgerechneten Preise erhielt. Die monatliche Abrechnung und Auszahlung an die Sortierer nach jeweiliger Sortierleistung erfolgte durch die I. H. , die ebenfal ls einen Teil des Rechnungsbetrages als Provision abzog. Ferner behielt sie entsprechend einer mit dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung 5 6 - 6 - Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Kirchensteuer ein und führte diese ab. Insoweit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass beide Angeklagte aufgrund entsprechender Auskünfte ihres Vaters davon ausgingen, dass die Besteuerung der Sortiervergütungen im Wege eines Lohnsteuera b- e- rungsbeiträge wurden für die Sortierer nicht abgeführt. 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die in den Sortiergru p- pen B. , Y. , Ha. , Ho. und L. tierer sowie der Zeuge Ho . selbst Arbeitnehmer waren und der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Hi n- sichtlich Ho . und der Sortierer seiner Gruppe sei die I. H. die Arbeitg e- berin gewesen. Als Arbeitgeber der anderen Sortierer seien deren jeweilige Gruppenführer anzusehen. Insoweit sei jedoch die I. H. von diesen (auch) mit der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge ausdrücklich beauftragt worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Für die Nichtabführung von Sozialversich e- rungsbeiträgen habe daher der Angeklagte H. H. gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB als vertretungsberechtigtes Organ strafrechtlich wie der Arbeitgeber einzustehen. Nachdem er nach einer Einarbeitungsphase im Mai 2000 mit den Ve r- hältnissen der I . H. vertraut gewesen sei, habe der Angeklagte H. H. es unterlassen, jeweils monatlich Beitragsnachweise für die So r- tierer einzureichen und die Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung für die Beitragsmonate April 20 00 bis Dezemb er 2002 in Höhe von ca. 860.000 Euro abzuführen. Für die Beitragsmonate ab Januar 2003 bis Februar 2005 habe er unvollständige Beitragsnachweise entweder selbst eingereicht 7 8 - 7 - oder deren Einreichung geschehen lassen, so dass Gesamtsozialversich e- r ungsbeiträge in Höhe von ca. 1.400.000 Euro nicht eingefordert worden seien. Der Angeklagte F. H. habe seinen Bruder dabei spä - testens ab Ende September 2000 unterstützt, indem er auch gegenüber den Sozialversicherungen in versch iedenen Schriftstücken die tatsächlichen Rechts - g- H. H. jeweils in seinem Entschluss bestärkt habe, die Beiträge nicht abzuführen und keine die Sortierer ausweisenden Beitragsnachweise ei n- zureichen (UA Rn. 292). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass beiden Angeklagten alle r- dings die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Es sei angesic hts einer über 20 - jährigen, von den Behörden niemals beanstandeten Vorgeschichte der en t- Selbständige sein vermeidbar gewesen, da sie durch Einschaltung der Clearingstelle der Deu t- schen Rentenversicherung Bund oder bei Einholung der Auskunft eines fac h- kundigen Rechtsanwalts zutreffend darüber informiert worden wären, dass die Tätigkeit der Sortierer als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzuordnen sei. 9 10 - 8 - II. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg. Im Ausgangspunkt hat sich das Landgericht in rechtlich nicht zu bea n- standender Weise davon überzeugt, dass die I . H . Arbeitgeberin des Zeugen Ho . und der von ihm geführten Sortierer war und dass die Sortierer der Gruppen B. , Y. , Ha. und L. jeweils Arbeitnehmer ihrer Gruppe n- führe r waren. Auch gegen die Annahme der (faktischen) Geschäftsführereige n- schaft des Angeklagten H. H. und seiner Unterstützung durch den Angeklagten F. H. ist rechtlich nichts zu erinnern. Indes hat das Landgeric ht zu Unrecht eine ausdrückliche Beauftragung der I. H. nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Sortiergruppen von B. , Y. , Ha. sowie L. angenommen (dazu Ziffer 1). Auch gegen die Annahme der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtum s bestehen durchgreifende rechtliche Beden ken (dazu Ziffer 2). 1. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die I. H. habe gegenüber den Sortiergruppen B. , Y. , Ha. und L. mit der Auszahlung der Löhne auch alle damit verbu ndenen Pflichten des Arbeitgebers überno m- men, hat es die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB in rechtsfehle r- hafter Weise bejaht. a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der ausdrücklichen B e- auftragung im Wesentlichen darauf gestützt, dass na ch den teils schriftlichen, teils mündlichen Vereinbarungen die I. H. b- gewesen sei. Die Beteiligten hätten darunter nicht lediglich 11 12 13 14 15 - 9 - eine rechnerische Aufspaltung des von den Sortiergruppen jeweils erwirtscha f- teten Gesamtbetrages auf die Teilleistungen eines jeden Sortierers verstanden; vielmehr seien damit sämtliche Maßnahmen gemeint gewesen, die zur or d- nungsgemäßen Entlohnung der Sort ierer notwendig gewesen seien. Bei der Lohnzahlung handele es sic h um eine grundlegende Arbeitgeberpflicht aus e i- nem Beschäftigungsverhältnis. Die I. H. habe in jahrzehntelanger Praxis Lohnsteuer errechnet und abgeführt. Bereits dies erweise, dass sie auch die Erfüllung der an die Lohnzahlung geknüpften Abgab epflichten übernommen habe. Sie habe diese Aufgabe in eigener Verantwortung für die Zeugen B. , Y. , Ha. und L. wahrgenommen. Dies schlage sich darin nieder, dass sie nicht nur die Einzelabrechnungen erstellt habe, sondern sich die erforderl ichen Summen habe überweisen lassen, um sie sodann aus dem eigenen Vermögen den Sortierern zuzuwenden; auch die Steuern habe sie im eigenen Namen a b- geführt (UA Rn. 220 ff.). b) An die Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind indes strenge A nforderungen zu stellen, da hierdurch eine persönliche Normadress a- tenstellung des Beauftragten begründet wird, die ihm (strafbewehrt) die E r- zweifelsfrei erfolgen und ausreichend k onkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, 12 f. mwN). Eine diesen rechtlichen Maßstäben entsprechende Beauftragung le gt das ang e- fochtene Urteil nicht hinreichend dar. u- tig und lässt erheblichen Interpretationsspielraum offen. Dessen Verwendung ist deshalb grundsätzlich nicht geeignet, eine strafbeweh rte Pflicht zu begründen. 16 17 - 10 - bb) Zudem hat das Landgericht bei der Bestimmung des Verständnisses der Beteiligten von diesem Begriff nicht berücksichtigt, von welchem rechtlichen Status der Sortierer die Beteiligten im Tatzeitraum ausgegangen sind. Da es d en Angeklagten Irrtümer hinsichtlich der Einordnung der Sortierer als Sel b- n- r- standen. Wenn was nicht fern lie gt die Gruppenführer ebenfalls rechtsirrig davon ausgingen, dass die Sortierer selbständig tätig seien, bestand auch für sie keine Veranlassung, die I. H. mit der Abführung der aus ihrer Sicht nicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu beauftragen. e- bers zur Sozialversicherung hätten gezahlt werden sollen. Die Urteilsgründe h ätten sich zu dieser Frage verhalten müssen. 2. Das Landgericht ist davon ausgegange Nachfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung oder durch Einholung von Rat eines auf dem Gebiet des Sozialrechts fachkundigen Besch äftigungsverhältnisse vorlagen (UA Rn. 273). Diese Annahme die in s- besondere für den Zeugen Ho . und die Sortierer seiner Gruppe als Arbei t- nehmer der I. H. (noch) rechtlich relevant ist ist jedoch nicht hinre i- chend belegt; die Beweiswürdig ung ist insoweit lückenhaft. Nach den Darlegungen des Landgerichts ist der Irrtum der Angeklagten Wertung, die auch nicht dem Kernbereich des Strafrechts zuzurechnen ist , so n- dern ein em von unbestimmten Rechtsbegriffen und wertenden Betrachtungen geprägten, vergleichsweise weniger scharf konturierten Bereich des Sozia l- 18 19 20 21 - 11 - u- ätigkeit der Sortierer sich aufgrund der strikt leistungs - bzw. mengenabhängigen Vergütung ohne jede zeitbezogene Grundkomponente und ohne Zahlungen bei Krankheit oder Urlaub durchaus n- terschieden habe (UA Rn. 298). Aus dem Umstand, dass die geschädigten S o- zialversicherungsträger trotz umfassender Kenntnis der Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt des Bemühungen entfaltet haben, die rückständigen Beiträge einzufordern oder l- bzw. erscheint, dass sie (sozial - oder zivil - )rechtliche Schritte bislang für zu ri s- kant erachtet haben, denn bei der Höhe der Rückstande wäre ein tatenloses Zuwarten über mehr als acht Jahre seit Anklageerhebung anderenfalls schlec h- Rn. 300). Vor diesem Hintergrund versteht sich die Vermeidbarkeit des vom Lan d- gericht angenommenen Verbotsirrtums nicht von selbst. Dass die Angeklagten sich nicht um kompetente Beratung bemüht und mithin ihrer Erkundigung s- pflicht nicht genügt haben, reicht zur Begründung der Vermeidbarkeit ihres Ve r- b otsirrtums nicht aus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Erku n- digung zu einer richtigen Auskunft in dem durch das Landgericht angenomm e- nen Sinn geführt hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 67; BayO bLG, NJW 1989, 1744; OLG Celle, NJW 1977, 1644; MüKo StGB/Joecks, 2. Aufl., § 17 Rn. 65; KK - OWiG/Rengier, 4. Aufl., § 11 Rn. 97 ff.; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 11 Rn. 28; je weils mwN). Mit dieser Frage hätte sich das Landgericht auseinandersetzen mü ssen, 22 - 12 - zumal es selbst über mehrere Seiten hinweg den rechtlichen Status der Sorti e- rer erörtert und einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. III. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten H. H . ist ebenfalls begründet. Soweit die Staatsanwaltschaft die Annahme eines (vermeidbaren) Ve r- botsirrtums rügt, lassen die Ausführungen des Landgerichts einen Erört e- rungsmangel erkennen. Das Landgericht ist zu dem Schluss gekommen, dem Angekl agten H. H. sei nicht zu widerlegen, dass er trotz Kenntnis der für die Sozialversicherungspflicht der Kükensortierer maßgeblichen U m- n- dern um Selbständige (UA Rn 2 70 f.). Er sei sich allerdings bewusst gewesen, e- sen sei (UA Rn 272). Unter diesen Umständen hätte das Landgericht erör tern müssen, ob bei dem Angeklagten eine bedingte Unrechtseinsicht vorlag, die bereits einen Verbotsirrtum ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil e vom 3. A p- ril 2008 3 StR 394/07, BGHR StGB § 17 Verm eidbarkeit 8; vom 13. Deze m- ber 1995 3 StR 514/95 , BGHR B tMG § 29 Abs . 1 Nr . 11 Irrtum 1; Beschlüsse vom 24. Februar 2011 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174, 182; vom 23. Deze m- ber 1952 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1, 4). Eine solche würde allerdings erfo r- dern, dass der Angeklagte nicht nur mit der Möglichkeit rechnete, s ein Verha l- ten könn t e verboten sein, sondern diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen auf nahm (vgl. BGH , Beschluss vom 23 24 - 13 - 13. Dezem ber 1995 3 StR 514/95, aaO). Dies wird das neue Tatgericht in s- besondere mit Blick auf die unternehmensbedrohenden Rechtsfolgen einer mehrjährigen Verletzung der Beitragspflicht zu prüfen haben. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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