ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR332.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 332/16 vom 13. September 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen d as Urteil des Landg e- richts Berlin vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslag en zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältni s- sen des Angeklagten und de r Adhäsionskläger in angesichts der Tat und ihrer Folgen für d ie Adhäsionskläger in in jedem Fall gerechtfertigt ist. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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